Ihr Fachanwalt für Erbrecht

Die Hoferbfolge nach der Höfeordnung

Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. Fachanwalt für Agrarrecht u. Fachanwalt für Erbrecht

Nach der Höfeordnung erbt nur ein Erbe den Hof. Den sog. weichenden Erben steht nur eine Hofabfindung zu. Durch die gesetzliche Regelung soll verhindert werden, dass landwirtschaftliche Betriebe zersplittert werden. Maßgeblich ist dafür, dass ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorliegt und der potenzielle Hoferbe wirtschaftsfähig ist.

Erben in der Landwirtschaft

Ein Hof nach der Höfeordnung liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 1 HöfeO erfüllt sind. In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Hof vorliegt, wenn ein sog. Hofvermerk vorliegt. Dies alleine muss aber nicht ausreichen. Es handelt sich dabei lediglich um eine wiederlegbare Vermutung.

Im Wesentlichen ist auf den Wirtschaftswert abzustellen. Probleme können sich insbesondere bei Betrieben ergeben, auf denen keine landwirtschaftliche Nutzung mehr stattfindet. In diesen Fällen ist immer nach der Problematik des sog. Wiederanspannens zu klären.

Der Hoferbe muss grundsätzlich über eine sog. Wirtschaftsfähigkeit verfügen. Kurz gesagt, der Hoferbe muss in der Lage sein den Betrieb in seiner ursprünglichen Form weiter zu führen. Es kommt somit auf eine Einzelfallbetrachtung an. Eine landwirtschaftliche Ausbildung kann dabei aber grundsätzlich von Vorteil sein.

Einzelheiten zu dieser rechtlichen Problematik der Hoferbfolge klären wir mit Ihnen gerne im Rahmen eines Erstgespräches ab. Vereinbaren Sie daher gerne einen Termin für Ihr Erstgespräch.

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