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Die Hoferbfolge nach der Höfeordnung

Nach der Höfe­ord­nung erbt nur ein Erbe den Hof. Den sog. weichen­den Erben ste­ht nur eine Hofabfind­ung zu. Durch die geset­zliche Regelung soll ver­hin­dert wer­den, dass land­wirtschaftliche Betriebe zer­split­tert wer­den. Maßge­blich ist dafür, dass ein Hof im Sinne der Höfe­ord­nung vor­liegt und der poten­zielle Hoferbe wirtschafts­fähig ist.

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Hoefeordnung
Ein Hof nach der Höfe­ord­nung liegt vor, wenn die Voraus­set­zun­gen des § 1 HöfeO erfüllt sind. In der Regel ist davon auszuge­hen, dass ein Hof vor­liegt, wenn ein sog. Hofver­merk vor­liegt. Dies alleine muss aber nicht aus­re­ichen. Es han­delt sich dabei lediglich um eine wieder­leg­bare Vermutung.

Im Wesentlichen ist auf den Wirtschaftswert abzustellen. Prob­leme kön­nen sich ins­beson­dere bei Betrieben ergeben, auf denen keine land­wirtschaftliche Nutzung mehr stat­tfind­et. In diesen Fällen ist immer nach der Prob­lematik des sog. Wieder­anspan­nens zu klären.

Der Hoferbe muss grund­sät­zlich über eine sog. Wirtschafts­fähigkeit ver­fü­gen. Kurz gesagt, der Hoferbe muss in der Lage sein den Betrieb in sein­er ursprünglichen Form weit­er zu führen. Es kommt somit auf eine Einzelfall­be­tra­ch­tung an. Eine land­wirtschaftliche Aus­bil­dung kann dabei aber grund­sät­zlich von Vorteil sein.

Einzel­heit­en zu dieser rechtlichen Prob­lematik der Hoferb­folge klären wir mit Ihnen gerne im Rah­men eines Erst­ge­spräch­es ab. Vere­in­baren Sie daher gerne einen Ter­min für Ihr Erstgespräch.

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