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Persönliche Verhältnisse: Alter des Erblassers

Die Gestaltung des eigenen Testaments ist meist von der jeweiligen Lebenssituation abhängig. So spielt insbesondere das Alter des Erblassers eine Rolle oder vielmehr der Lebensabschnitt in dem er sich befindet. So hat ein Erblasser eines fortgeschrittenen Alters ein anderes Interesse als ein junger ggf. kinderloser Erblasser. 

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Lebensalter Erblasser 

Ehe­gat­ten in einem fort­geschrit­te­nen Alter in ein­er intak­ten Fam­i­lie wün­schen weit mehr eine endgültige, verbindlichen Regelung der Erb­folge, also über die gegen­seit­ige Erbein­set­zung hin­aus auch die wech­sel­bezügliche Ein­set­zung ihrer gemein­schaftlichen Kinder, als jün­gere Ehe­gat­ten. Auch wenn jed­er Ehe­gat­te unmit­tel­bar die gemein­schaftlichen Kinder zu seinen Erben einge­set­zt hat, soll der Länger­lebende an seine Ver­fü­gung von Todes wegen gebun­den sein. Ältere Erblass­er wün­schen weit ehr eine gemein­schaftliche Zuwen­dung einzel­ner Nach­lass­ge­gen­stände an ihre Kinder im Wege ein­er Teilanordnung. 

Jün­gere Ehe­gat­ten ohne Kinder müssen sich bewusst sein, dass eine let­ztwillige Ver­fü­gung zwin­gend erforder­lich ist zur Kor­rek­tur der geset­zlichen Erb­folge, nach der der längslebende Ehe­gat­te nur beim Fehlen von Ver­wandten der ersten oder zweit­en Ord­nung und der Großel­tern des Erblassers alleiniger Erbe ist. Die gegen­seit­ige Erbein­set­zung ist aber meist ger­ade der Wun­sch junger Eheleute. 

Nichts anderes gilt beim vorhan­den sein eines Kindes. Beim frühen Tod eines Ehe­gat­ten führt zwar die geset­zliche Erb­folge nicht zu untrag­baren Ergeb­nis­sen, jedoch kann die Erbenge­mein­schaft mit einem min­der­jähri­gen Kind für den länger­leben­den Ehe­gat­ten wirtschaftlich und rechtlich zu nicht unwesentlichen Prob­le­men führen. Bei der Erbau­seinan­der­set­zung wird ein Min­der­jähriger — unab­hängig von der elter­lichen Sorge — durch einen Ergänzungspfleger vertreten. Der Verkauf ein­er zum Nach­lass gehören­den Immo­bilie bedarf der Genehmi­gung des Familiengerichts.

Jün­geren Ehe­gat­ten ist über die gegen­seit­ige Erbein­set­zung hin­aus von ein­er wech­sel­bezüglichen oder ver­trags­gemäßen Ein­set­zung ihrer Kinder oder Drit­ter zu Schlusser­ben ehr abzu­rat­en.  Bei einem Erb­ver­trag wird sich jed­er Ehe­gat­te den Rück­tritt vor­be­hal­ten. Wollen jün­gere Ehe­gat­ten ein eigen­händi­ges Tes­ta­ment erricht­en, sind ein­seit­ige Tes­ta­mente anzu­rat­en, let­ztlich weil der Wider­ruf der wech­sel­bezüglichen Ein­set­zung des Ehe­gat­ten zum Erben der Form des Rück­tritts bedarf, also der notariellen Beurkundung. 

Ist bei jün­geren Ehe­gat­ten bere­its ein min­der­jähriges Kind vorhan­den, soll­ten entsprechende fam­i­lien­rechtliche Anord­nun­gen getrof­fen wer­den, falls das Kind beim Tod eines Ehe­gat­ten immer noch min­der­jährig ist.

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