Anfechtung der Ausschlagung

In einem Erb­fall hat der Erbe grund­sät­zlich 6 Wochen zeit das Erbe auszuschla­gen. Dies ist meist zu empfehlen, wenn der Nach­lass über­schuldet ist. Doch was ist, wenn man das Erbe aus­geschla­gen hat, weil man davon aus­ge­gan­gen ist, dass das Erbe über­schuldet ist? Ist in diesem Fall noch eine Weg zurück, um die Auss­chla­gung wieder rück­gängig zu machen? Grund­sät­zlich kann man eine Auss­chla­gung auch wieder Anfecht­en. Voraus­set­zung ist hier­für, dass man bei der Auss­chla­gung einem Irrtum unter­legen ist. 

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Anfechtung wegen Irrtum

Anfechtung Ausschlagung

Hat ein Erbe das Erbe bei ver­meintlich­er über­schul­dung des Nach­lass­es die Aus­geschla­gung erk­lärt, kann die Auss­chla­gung nicht ein­fach mit dem Argu­ment anfecht­en, er habe sich über den Wert des Nach­lass­es geirrt.

Der Irrtum auf Grund der Erbre die Auss­chla­gung erk­lärt wurde, muss sich auf eine verk­er­swesentliche Eigen­schaft beziehen. Zwar kann eine Über­schul­dung des Nach­lass­es eine solche verkehr­swesentliche Eigen­schaft des Nach­lass­es sein, so dass ein Irrtum hierüber zur Anfech­tung ein­er Annahme- oder Auss­chla­gungserk­lärung berechti­gen kann.

Voraus­set­zung ist jedoch, dass der Irrtum bzgl. der Über­schul­dung des Nach­lass­es auf unrichti­gen Vorstel­lun­gen hin­sichtlich der Zusam­menset­zung des Nach­lass­es, d.h. hin­sichtlich des Bestandes an Akti­va und Pas­si­va beruhte und kausal für die Erk­lärung war.

Denn ein pauschaler Irrtum hin­sichtlich der Über­schul­dung ist ein unbeachtlich­er Motivir­rtum. Der Irrtum muss sich vielmehr darauf beziehen, dass bes­timmte Gegen­stände oder Forderun­gen nicht zum Nach­lass gehören bzw. der Erbe muss fälschlicher­weise davon aus­ge­hen, dass bes­timmte Nach­lassverbindlichkeit­en tat­säch­lich beste­hen und den Nachas­s­wert schmälern. Hat der Erbe der­ar­tige Vorstel­lun­gen bei sein­er Auss­chla­gung gehabt, kann er die Anfech­tung der Auss­chla­gung wirk­sam erklären. 

Für die Anfech­tung der Auss­chla­gung hat der Erbe 6 Wochen lang zeit und zwar ab Ken­nt­nis von seinem Irrtum. Die Auschla­gung wegen Irrtums bedarf in der Regel der notraiellen Form. Die Anfech­tung kann aber auch zur Nieder­schrift beim Nach­lass­gericht erk­lärt werden.

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