Aufwandsentschädigung für Verwaltung

Der Begriff der “Ver­wal­tung” ist weit und umfassend zu ver­ste­hen. Er umfasst alle tat­säch­lichen und rechtlichen Maß­nah­men, die zur Ver­wahrung, Sicherung, Erhal­tung und Ver­mehrung sowie zur Gewin­nung der Nutzun­gen und Bestre­itung laufend­er Verbindlichkeit­en des Nach­lass­es erforder­lich oder geeignet sind. 

Kein Entgeldanspruch gegenüber den Miterben

Keine Aufwandsentschädigung

Bei Verwaltung des Nachlasses

Erstberatung Erbausschlagung
Selbstgenutztes Familienheim

Das Gesetz geht davon aus, dass die Ver­wal­tung durch die Erben selb­st vorgenom­men wird und dass sich alle Miter­ben an der Ver­wal­tung beteili­gen. Durch Mehrheits­beschluss kön­nen die Miter­ben jedoch einen Miter­ben oder einen außen­ste­hen­den Fremd­ver­wal­ter mit der Ver­wal­tung beauftragen.

Die Ein­set­zung eines Fremd­ver­wal­ters ist in der Prax­is meist geboten, wenn auf­grund der Größe der Erbenge­mein­schaft, der Ortsab­we­sen­heit oder der starken Dif­feren­zen eine ein­vernehm­liche Ver­wal­tung nicht möglich erscheint. Aber auch zur Beendi­gung ein­er soge­nan­nten Pattsi­t­u­a­tion zwis­chen den Erben ist eine Fremd­ver­wal­tung sin­nvoll, um Block­ade­hal­tun­gen oder Stre­it­igkeit­en zu vermeiden.

Die Kosten der Ver­wal­tung haben die Miter­ben untere­inan­der nach dem Ver­hält­nis ihrer Erbteile zu tra­gen. Insoweit kann jed­er Miterbe von der Erbenge­mein­schaft Ersatz sein­er Aufwen­dun­gen nach § 2038 Abs. 2 i.V.m. § 748 BGB ver­lan­gen. Die Verpflich­tung zur Las­ten­tra­gung beschränkt sich auf den Nach­lass. Eine Vorschusspflicht der Erben unter Ein­satz ihres Pri­vatver­mö­gens beste­ht nicht.

Nicht zu den Kosten der Ver­wal­tung gehört jedoch das Tätigkeit­sent­gelt für eigene Tätigkeit­en eines Miter­ben. Sowohl der Zeitaufwand als auch die Arbeit­skraft des Miter­ben sind keine Ver­wal­tungskosten. Miter­ben kön­nen mithin grund­sät­zlich kein Ent­gelt für ihre Tätigkeit­en für die Erbenge­mein­schaft im Rah­men der Ver­wal­tungstätigkeit ver­lan­gen. Dies gilt auch für die Tätigkeit­en, die üblicher­weise nur gegen Ent­gelt über­nom­men wer­den und somit kom­merzial­isiert sind. 

Lediglich wenn eine ent­geltliche Tätigkeit Drit­ter üblich und nach dem Ver­hält­nis der Miter­ben zu erwarten gewe­sen wäre, kann u.U. ein Anspruch auf Ersatz von Aufwen­dun­gen hergeleit­et werden.

Da ein Miterbe somit gurnd­sät­zlich kein Ent­gel für seine Ver­wal­tungstätigkeit ver­lan­gen kann, sollte er, soweit er Ver­wal­tungstätigkeit­en weit­er­hin für die Erbenge­mein­schaft aus­führen möchte, für die Zukun­ft einen Ver­trag über die Ver­wal­tung des Nach­lass­es mit den anderen Miter­ben abschließen.

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