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Die Auskunft des Hausgenossen

Der sog. Hausgenosse ist dem Erben grund­sät­zlich hin­sichtlich  der von ihm geführten erb­schaftlichen Geschäfte zur Auskun­ft verpflichtet. Fern­er dahinge­hend, was er über den Verbleib einzel­ner Nach­lass­ge­gen­stände weiß. Es geht somit bei diesem Auskun­ft­sanspruch­darum, das der Hausgenosse offen­le­gen muss, ob er möglicher­weise in Anmaßung ein­er Erben­stel­lung auf den Nach­lass zuge­grif­f­en hat und über einzelne Nach­lass­ge­gen­stände ver­fügt hat, sei es dass er sie verkauft, ver­schenkt oder sie sich sel­ber angeeignet hat.

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Auskunft des Hausgenossen

Hausgenosse Auskunft

Der Per­so­n­enkreis der sog. Hausgenossen wird weit­gef­sst. In der Regel ist der Hausgenosse jemand, der mit dem Erblass­er zusam­men gelebt hat. Dabei ist jed­er, der im Zeit­punkt des Erb­falls in engem räum­lichen oder per­sön­lichen Kon­takt zum Erblass­er ges­tanden hat und auf Gegen­stände, die zum Nach­lass gehören zugrif hat­te als Hausgenosse anzuse­hen. Der Hausgenosse ist dabei in der Regel vom Erb­schafts­be­sitzer abzu­gren­zen. Die Auskun­ft­spflicht des Erb­schafts­be­sitzer ist noch weitgehender.

Im Einzel­nen hat der Hausgenosse wie bere­its aus­ge­führt über Verbleib oder Ver­lust von Erb­schafts­ge­gen­stände Auskun­ft zu erteilen. Soweit ihm dies beakn­nt ist, Nach­forschun­gen sind dies­bezüglich nicht erforder­lich. Eben­sowenig ist der Hausgenosse nicht zur Abgabe eines Bestandsverze­ich­nis­es verpflichtet.

Bezüglich Geschäften, die er nach dem Erb­fall geführt hat und im Zusam­men­hang mit dem Erb­fall ste­hen muss er Rechen­schaft able­gen. Hat der Hausgenosse keine Geschäfte geführt, muss dies eben­falls gegenüber den Erben erk­lärt werden.

Zu Beacht­en ist, dass der Erbe bei Anhalt­spunk­ten, die an der Richtigkeit der Auskun­ft des Hausgenossen zweifeln lassen, auch bei Gericht beantra­gen kann, dass der Hausgenosse die Richtigkeit sein­er Auskun­ft an Eides statt erklärt

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