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Bankauskunft des Pflichtteilsberechtigten

Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. Fachanwalt für Agrarrecht u. Fachanwalt für Erbrecht

Dem Pflichtteilsberechtigten steht grundsätzlich kein Anspruch gegenüber der Bank des Erblassers zu. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich stets an den Erben wenden. 

Kein Auskunftsrecht gegenüber der Bank

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten besteht ausschließlich gegenüber dem Erben. Auskunftsansprüche gegenüber Dritten und somit auch gegen die Bank des Erblassers besteht nach deutschem Recht gerade nicht. In der Regel besteht nicht einmal der Anspruch auf Vorlage von Bankauszügen gegenüber dem Erben. 

Damit der Enterbte seine Ansprüche beziffern kann, steht ihm ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben zu. So kann der Pflichtteilsberechtigte zunächst den Nachlasswert ermitteln.

Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Erben, hat der Pflichtteilsberechtigte das Recht das Nachlassverzeichnis durch einen Notar erstellen zu lassen. Ferner kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Erbe seine Auskunft an Eides statt erklärt. 

Damit sind in der Regel die Möglichkeiten des Enterbten auch bereits erschöpft, da in der Regel auch keine weitergehende Belege vorgelegt werden müssen.

Die Rechtsprechung hilft hier dem Pflichtteilsberechtigten im Einzelfall mit weitergehenden Darlegungspflichten gegenüber dem Erben. So hat das Landgericht Kassel in einer Entscheidung geurteilt, dass der Pflichtteilsberechtigte in die Lage versetzt wird, seinen Anspruch zu ermitteln und geltend zu machen.

Das OLG Stuttgart hat in einer weitergehender Entscheidung ausgeurteilt, dass der Erbe auch Bankunterlagen einsehen muss, die 10 Jahre zurückliegen, damit er hinsichtlich entsprechender Schenkungen des Erblassers dem Pflichtteilsberechtigten entsprechend Auskunft erteilen kann.

Das Grundproblem bleibt jedoch, dass dem Pflichtteilsberechtigten kein Auskunftsanspruch gegenüber Dritten zusteht. Aus diesem Grunde ist es grundsätzlich zu empfehlen das Nachlassverzeichnis durch einen Notar erstellen zu lassen.

Bei Immobilien besteht im Übrigens für den Pflichtteilsberechtigen ein Anspruch auf Wermittlung, so dass der Wert der Immobilie durch einen Sachverständigen ermittelt werden muss.

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