Bankauskunft des Pflichtteilsberechtigten
Dem Pflichtteilsberechtigten steht grundsätzlich kein Anspruch gegenüber der Bank des Erblassers zu. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich stets an den Erben wenden.
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Kein Auskunftsrecht gegenüber der Bank
Allgemeines
Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten besteht ausschließlich gegenüber dem Erben. Auskunftsansprüche gegenüber Dritten und somit auch gegen die Bank des Erblassers besteht nach deutschem Recht gerade nicht. In der Regel besteht nicht einmal der Anspruch auf Vorlage von Bankauszügen gegenüber dem Erben.
Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben
Damit der Enterbte seine Ansprüche beziffern kann, steht ihm ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben zu. So kann der Pflichtteilsberechtigte zunächst den Nachlasswert ermitteln.
Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Erben, hat der Pflichtteilsberechtigte das Recht das Nachlassverzeichnis durch einen Notar erstellen zu lassen. Ferner kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Erbe seine Auskunft an Eides statt erklärt.
Damit sind in der Regel die Möglichkeiten des Enterbten auch bereits erschöpft, da in der Regel auch keine weitergehende Belege vorgelegt werden müssen.
Auskunftsanspruch in der Rechtsprechung
Die Rechtsprechung hilft hier dem Pflichtteilsberechtigten im Einzelfall mit weitergehenden Darlegungspflichten gegenüber dem Erben. So hat das Landgericht Kassel in einer Entscheidung geurteilt, dass der Pflichtteilsberechtigte in die Lage versetzt wird, seinen Anspruch zu ermitteln und geltend zu machen.
Das OLG Stuttgart hat in einer weitergehender Entscheidung ausgeurteilt, dass der Erbe auch Bankunterlagen einsehen muss, die 10 Jahre zurückliegen, damit er hinsichtlich entsprechender Schenkungen des Erblassers dem Pflichtteilsberechtigten entsprechend Auskunft erteilen kann.
Kein Auskunftsanspruch gegenüber Dritten
Das Grundproblem bleibt jedoch, dass dem Pflichtteilsberechtigten kein Auskunftsanspruch gegenüber Dritten zusteht. Aus diesem Grunde ist es grundsätzlich zu empfehlen das Nachlassverzeichnis durch einen Notar erstellen zu lassen.
Bei Immobilien besteht im Übrigens für den Pflichtteilsberechtigen ein Anspruch auf Wermittlung, so dass der Wert der Immobilie durch einen Sachverständigen ermittelt werden muss.
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Antworten auf Fragen aus dem Erbrecht
Hat Pflichtteilsberechtigter Anspruch auf Kontoauszüge?
Hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Belege als Nachweis?
Dem Grunde nach schuldet der Erbe im Regelfall jedoch nicht die Zurverfügungstellung von Belegen. Er ist nach § 2314 BGB eben nur zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet, § 260 BGB.
Der Pflichtteilsberechtigte kann ein Bestandsverzeichnis fordern und auch die Wertermittlung durch einen Sachverständigen. Weitere Ansprüche, gerade auf die Vorlage erläuternder Belege, hat der Pflichtteilsberechtigte nach § 2314 BGB regelmäßig nicht.
Die Rechtsprechung macht hiervon eine Ausnahme. Ist ein Unternehmen im Nachlass vorhanden.
In diesem speziellen Fall kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, dass ihm dieser Geschäftsunterlagen vorlegt, damit der Pflichtteilsberechtigte selber in die Lage versetzt wird, den Wert des Unternehmens selber einzuschätzen oder auch einschätzen zu lassen.
Hemmt g der Auskunftsanspruch die Verjährung des Pflichtteilsanspruch?
Nein! Der BGH hat klargestellt, dass eine Klage alleine auf Auskunft des Pflichtteilsberechtigten die Verjährung nicht hemmt, dies kann aleine nur durch einen entsprechenden Leistungsantrag erreicht werden.
Es kann aber unter Umständen sein, dass im außergerichtlichen Verfahren die Auskunftserteilung die Verjährung hemmen kann.
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