Bankauskunft des Pflichtteilsberechtigten

Dem Pflicht­teils­berechtigten ste­ht grund­sät­zlich kein Anspruch gegenüber der Bank des Erblassers zu. Der Pflicht­teils­berechtigte muss sich stets an den Erben wenden. 

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Kein Auskunftsrecht gegenüber der Bank

Allgemeines

Der Auskun­ft­sanspruch des Pflicht­teils­berechtigten beste­ht auss­chließlich gegenüber dem Erben. Auskun­ft­sansprüche gegenüber Drit­ten und somit auch gegen die Bank des Erblassers beste­ht nach deutschem Recht ger­ade nicht. In der Regel beste­ht nicht ein­mal der Anspruch auf Vor­lage von Bankauszü­gen gegenüber dem Erben. 

Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben

Damit der Enterbte seine Ansprüche bez­if­fern kann, ste­ht ihm ein Auskun­ft­sanspruch gegenüber dem Erben zu. So kann der Pflicht­teils­berechtigte zunächst den Nach­lass­wert ermitteln.

Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Erben, hat der Pflicht­teils­berechtigte das Recht das Nach­lassverze­ich­nis durch einen Notar erstellen zu lassen. Fern­er kann der Pflicht­teils­berechtigte ver­lan­gen, dass der Erbe seine Auskun­ft an Eides statt erklärt. 

Damit sind in der Regel die Möglichkeit­en des Enterbten auch bere­its erschöpft, da in der Regel auch keine weit­erge­hende Belege vorgelegt wer­den müssen.

Auskunftsanspruch in der Rechtsprechung

Die Recht­sprechung hil­ft hier dem Pflicht­teils­berechtigten im Einzelfall mit weit­erge­hen­den Dar­legungspflicht­en gegenüber dem Erben. So hat das Landgericht Kas­sel in ein­er Entschei­dung geurteilt, dass der Pflicht­teils­berechtigte in die Lage ver­set­zt wird, seinen Anspruch zu ermit­teln und gel­tend zu machen.

Das OLG Stuttgart hat in ein­er weit­erge­hen­der Entschei­dung aus­geurteilt, dass der Erbe auch Bankun­ter­la­gen ein­se­hen muss, die 10 Jahre zurück­liegen, damit er hin­sichtlich entsprechen­der Schenkun­gen des Erblassers dem Pflicht­teils­berechtigten entsprechend Auskun­ft erteilen kann.

Kein Auskunftsanspruch gegenüber Dritten

Das Grund­prob­lem bleibt jedoch, dass dem Pflicht­teils­berechtigten kein Auskun­ft­sanspruch gegenüber Drit­ten zuste­ht. Aus diesem Grunde ist es grund­sät­zlich zu empfehlen das Nach­lassverze­ich­nis durch einen Notar erstellen zu lassen.

Bei Immo­bilien beste­ht im Übri­gens für den Pflicht­teils­berechti­gen ein Anspruch auf Wer­mit­tlung, so dass der Wert der Immo­bilie durch einen Sachver­ständi­gen ermit­telt wer­den muss.

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Antworten auf Fra­gen aus dem Erbrecht

Hat Pflichtteilsberechtigter Anspruch auf Kontoauszüge?
Der Pflicht­teils­berechtigte hat grund­sät­zlich keinen Anspruch auf Vor­lage von Kon­toauszü­gen genüber dem Erben. Er kann lediglich ver­lan­gen, dass der Erbe die Kon­toauszüge prüft. Beste­hen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, kann es sich empfehlen ein notraielles Nach­lassverze­ich­nis einzuholen. 
Hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Belege als Nachweis?

Dem Grunde nach schuldet der Erbe im Regelfall jedoch nicht die Zurver­fü­gung­stel­lung von Bele­gen. Er ist nach § 2314 BGB eben nur zur Erteilung ein­er Auskun­ft verpflichtet, § 260 BGB.

Der Pflicht­teils­berechtigte kann ein Bestandsverze­ich­nis fordern und auch die Wert­er­mit­tlung durch einen Sachver­ständi­gen. Weit­ere Ansprüche, ger­ade auf die Vor­lage erläutern­der Belege, hat der Pflicht­teils­berechtigte nach § 2314 BGB regelmäßig nicht.

Die Recht­sprechung macht hier­von eine Aus­nahme. Ist ein Unternehmen im Nach­lass vorhanden.

In diesem speziellen Fall kann der Pflicht­teils­berechtigte vom Erben ver­lan­gen, dass ihm dieser Geschäft­sun­ter­la­gen vor­legt, damit der Pflicht­teils­berechtigte sel­ber in die Lage ver­set­zt wird, den Wert des Unternehmens sel­ber einzuschätzen oder auch ein­schätzen zu lassen.

Hemmt g der Auskunftsanspruch die Verjährung des Pflichtteilsanspruch?

Nein! Der BGH hat klargestellt, dass eine Klage alleine auf Auskun­ft des Pflicht­teils­berechtigten die Ver­jährung nicht hemmt, dies kann aleine nur durch einen entsprechen­den Leis­tungsantrag erre­icht werden. 

Es kann aber unter Umstän­den sein, dass im außerg­erichtlichen Ver­fahren die Auskun­ft­serteilung die Ver­jährung hem­men kann. 

Emanuel Friedrichs
Emanuel Friedrichs 
2022-06-23
Herr Knoll hat eine super Fachkom­pe­tenz, die er auszus­pie­len weiß!
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Man­fred Weber 
2022-06-22
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Mile­na Huber 
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Peter Kienert
Peter Kienert 
2022-06-10
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Mario Schönfeldt 
2022-05-29
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Tabea Büthe 
2022-05-26
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