Das Testament — Der letzte Wille des Erblassers
Das Testament ist neben dem Erbvertrag eine Form der letztwilligen Verfügung. Durch die Errichtung eines Testaments kann man zu Lebzeiten bestimmen, welche Vermögenswerte aus Anlass des eigenen Todes auf welche Personen oder gar Institutionen übergehen sollen.
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Durch ein Testament verfügt der Erblasser, dass Pflichten und Rechte auf bestimmte Personen übergehen sollen. Dabei kann der Erblasser Bestimmungen hinsichtlich Erbeinsetzung, Enterbung, Pflichtteilsentziehung, Beschränkung des Pflichtteils, Aussetzung eines Vermächtnisses, Auflagen, Teilungsanordnungen und bezüglich einer Anordnung der Testamentsvollstreckung festsetzen. Dabei ist allerdings die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu beachten.
Eine Sonderform des Testaments ist das gemeinschaftliche Testament, in dem sich Eheleute gegenseitig begünstigen und gemeinsame Nachlassverfügungen festlegen. Hierbei ist aber die Bindungswirkung der wechselseitigen Verfügungen zu beachten.
Testamentsanfechtung: Eine Testamentsanfechtung kann von einem durch das Testament unmittelbar Benachteiligten vorgenommen werden, wobei erhebliche Anfechtungsgründe angeführt werden müssen. Diese sind in den §§ 2078 und 2079 BGB niedergelegt.
Insbesondere kann dann – binnen Jahresfrist – von Personen, welchen die Aufhebung der letztwilligen Verfügung zustattenkommen würde, angefochten werden, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser bei Abfassung eines Testaments im Irrtum war oder die Verfügung so gar nicht abgeben wollte bzw. bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte.
Testamentsvollstreckung: Die Testamentsvollstreckung dient dazu, die ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses zu gewährleisten. Sind minderjährige Erben vorhanden, ist die Testamentsvollstreckung geradezu unerlässlich. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Erben vorhanden sind und zu erwarten ist, dass die Erben eine Verteilung des Nachlasses nicht problemlos vornehmen können.
Die Entscheidungsgewalt des Testamentsvollstreckers ist seine Stärke. Sie ermöglicht eine zügige Abwicklung des Nachlasses oder auch einen langfristigen Schutz des geerbten Vermögens vor dem Zugriff Dritter. Dies birgt aber zugleich auch wieder Gefahren für den oder die Erben. Allerdings ist der Erbe einem Testamentsvollstrecker nicht rechtlos ausgeliefert.
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