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Das Testament — Der letzte Wille des Erblassers

Das Tes­ta­ment ist neben dem Erb­ver­trag eine Form der let­ztwilli­gen Ver­fü­gung. Durch die Errich­tung eines Tes­ta­ments kann man zu Lebzeit­en bes­tim­men, welche Ver­mö­genswerte aus Anlass des eige­nen Todes auf welche Per­so­n­en oder gar Insti­tu­tio­nen überge­hen sollen.

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Durch ein Tes­ta­ment ver­fügt der Erblass­er, dass Pflicht­en und Rechte auf bes­timmte Per­so­n­en überge­hen sollen. Dabei kann der Erblass­er Bes­tim­mungen hin­sichtlich Erbein­set­zung, Enter­bung, Pflicht­teilsentziehung, Beschränkung des Pflicht­teils, Aus­set­zung eines Ver­mächt­niss­es, Aufla­gen, Teilungsanord­nun­gen und bezüglich ein­er Anord­nung der Tes­ta­mentsvoll­streck­ung fest­set­zen. Dabei ist allerd­ings die Ein­hal­tung der geset­zlichen Vor­gaben zu beachten.

Eine Son­der­form des Tes­ta­ments ist das gemein­schaftliche Tes­ta­ment, in dem sich Eheleute gegen­seit­ig begün­sti­gen und gemein­same Nach­lassver­fü­gun­gen fes­tle­gen. Hier­bei ist aber die Bindungswirkung der wech­sel­seit­i­gen Ver­fü­gun­gen zu beachten.

Tes­ta­mentsan­fech­tung: Eine Tes­ta­mentsan­fech­tung kann von einem durch das Tes­ta­ment unmit­tel­bar Benachteiligten vorgenom­men wer­den, wobei erhe­bliche Anfech­tungs­gründe ange­führt wer­den müssen. Diese sind in den §§ 2078 und 2079 BGB niedergelegt.

Ins­beson­dere kann dann – bin­nen Jahres­frist – von Per­so­n­en, welchen die Aufhe­bung der let­ztwilli­gen Ver­fü­gung zus­tat­tenkom­men würde, ange­focht­en wer­den, wenn anzunehmen ist, dass der Erblass­er bei Abfas­sung eines Tes­ta­ments im Irrtum war oder die Ver­fü­gung so gar nicht abgeben wollte bzw. bei Ken­nt­nis der Sach­lage nicht abgegeben hätte.

Tes­ta­mentsvoll­streck­ung: Die Tes­ta­mentsvoll­streck­ung dient dazu, die ord­nungs­gemäße Abwick­lung des Nach­lass­es zu gewährleis­ten. Sind min­der­jährige Erben vorhan­den, ist die Tes­ta­mentsvoll­streck­ung ger­adezu uner­lässlich. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Erben vorhan­den sind und zu erwarten ist, dass die Erben eine Verteilung des Nach­lass­es nicht prob­lem­los vornehmen können.

Die Entschei­dungs­ge­walt des Tes­ta­mentsvoll­streck­ers ist seine Stärke. Sie ermöglicht eine zügige Abwick­lung des Nach­lass­es oder auch einen langfristi­gen Schutz des geerbten Ver­mö­gens vor dem Zugriff Drit­ter. Dies birgt aber zugle­ich auch wieder Gefahren für den oder die Erben. Allerd­ings ist der Erbe einem Tes­ta­mentsvoll­streck­er nicht recht­los ausgeliefert.

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