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Der Erbvertrag

Der Erb­ver­trag weist im Gegen­satz zum Tes­ta­ment eine erhe­bliche Bindungswirkung auf, wodurch die Testier­frei­heit eingeschränkt wird. Der Erb­ver­trag wird dabei vom Erblass­er höch­st­per­sön­lich, unter gle­ichzeit­iger Anwe­sen­heit aller Beteiligten, vor einem Notar geschlossen. Let­ztlich dient der Erb­ver­trag ins­beson­dere dazu, dem Bedacht­en eine sichere Recht­spo­si­tion zu geben, dies spielt ins­beson­dere bei möglichen Unternehmensfort­führun­gen eine Rolle.

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Inhalt und Bindung des Erbvertrags

Bindungswirkung Erbvertrag

In einen Erb­ver­trag kön­nen ver­trags­gemäße und ein­seit­ige Ver­fü­gun­gen aufgenom­men wer­den. Dabei kön­nen lediglich Erbein­set­zun­gen, Ver­mächt­nisse und Aufla­gen ver­tragsmäßige Ver­fü­gun­gen darstellen; hin­sichtlich dieser tritt dann die Bindungswirkung ein, d.h. sie kön­nen nicht mehr ohne weit­eres frei wider­rufen werden.

Die ein­seit­i­gen Ver­fü­gun­gen, wie z.B. die Anord­nung der Tes­ta­mentsvoll­streck­ung, bleiben dage­gen weit­er­hin frei wider­ru­flich. Der Ver­tragspart­ner kann sich dem Erblass­er gegenüber verpflicht­en, bes­timmte Leis­tun­gen zu erbrin­gen, z.B. Unter­halt­sleis­tun­gen oder Pflegeleis­tun­gen etc..

Die Bindungswirkung ist aus­geschlossen, wenn sich der Erblass­er beim Abschluss des Erb­ver­trages einen Änderungsvor­be­halt vor­be­hält, wonach er berechtigt ist, unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen eine abwe­ichende beein­trächti­gende Ver­fü­gung von Todes wegen zu tre­f­fen. Fern­er ent­fällt die Bindungswirkung, wenn durch die Parteien nach Abschluss des Erb­ver­trages eine ein­ver­ständliche Aufhe­bung erfol­gt. Des Weit­eren ent­fällt sie durch Vorver­ster­ben, Erbun­würdigkeit und Ausschlagung.

Daneben kann der Erblass­er auch vom Erb­ver­trag zurück­treten. Ein wirk­samer Rück­tritt set­zt dabei voraus, dass ein Rück­tritts­grund vor­liegt und der Rück­tritt form- und frist­gerecht aus­geübt wird.

Dabei kann ein Rück­tritt im Erb­ver­trag aus­drück­lich vor­be­hal­ten wer­den, z.B. bei Nichter­fül­lung von Pflicht­en durch den Ver­tragspart­ner oder bei schw­er­er Ver­fehlung, die den Erblass­er zur Pflicht­teilsentziehung berechti­gen wür­den. Ein Rück­tritts­grund liegt auch dann vor, wenn die rechts­geschäftliche Verpflich­tung des Bedacht­en, an den Erblass­er für dessen Leben­szeit wiederkehrende Leis­tun­gen zu entricht­en, vor dem Tode des Erblassers aufge­hoben werden.

Der Rück­tritt erfordert die Abgabe ein­er notariell beurkun­de­ten Rück­trittserk­lärung gegenüber dem Ver­tragspart­ner. Der Rück­tritt kann dabei hin­sichtlich des ganzen Erb­ver­trages erfol­gen oder nur bezüglich einzel­ner ver­tragsmäßiger Ver­fü­gun­gen. Bei einem zwei­seit­i­gen Erb­ver­trag, in dem zwei Erblass­er gegen­seit­ig ver­tragsmäßige Ver­fü­gun­gen tre­f­fen, wird angenom­men, dass diese grund­sät­zlich wech­sel­bezüglich erfol­gen. Dies hat zur Folge, dass der Rück­tritt eines Erblassers die Unwirk­samkeit des gesamten Erb­ver­trages bedeutet.

Grund­sät­zlich kann der Erblass­er trotz ein­er ver­tragsmäßi­gen Ver­fü­gung zugun­sten des Ver­tragspart­ners weit­er­hin über sein Ver­mö­gen zu Lebzeit­en frei ver­fü­gen. Lediglich für Schenkun­gen trifft das Gesetz Son­der­regelun­gen. Diese müssen nach dem Anfall der Erb­schaft nach den Regeln des Bere­icherungsrechts rück­abgewick­elt wer­den. Zwar muss die Schenkung durch den Erblass­er in Beein­träch­ti­gungsab­sicht erfol­gen, jedoch geht die Recht­sprechung davon aus, dass die Benachteili­gungsab­sicht nur dann fehlt, wenn der Erblass­er ein anerken­nenswertes lebzeitlich­es Eigen­in­ter­esse hat.

Die Rechts­folge der beein­trächti­gen­den Schenkung ist, dass der Ver­tragserbe, nach­dem ihm die Erb­schaft zuge­fall­en ist, von dem Beschenk­ten die Her­aus­gabe des Geschenk­ten nach den Vorschriften der ungerecht­fer­tigten Bere­icherung ver­lan­gen kann.

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