Das gemeinschaftliche Testament

Beim gemein­schaftlichen Tes­ta­ment reicht es aus, wenn das Tes­ta­ment von einem Ehe­gat­ten hand­schriftlich ver­fasst wird und der andere Ehe­gat­te die gemein­schaftliche Erk­lärung mitun­terze­ich­net. Der­ar­tige Tes­ta­mente sind duch eine beschränk­te Bindungswirkung gekennze­ich­net, welche mit dem Tod des erstver­ster­ben­den Ehe­gat­ten ein­tritt und auf die wech­sel­bezüglichen Ver­fü­gun­gen beschränkt ist.

Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments

Ehegatten Testament

Im Grund­satz kön­nen in einem gemein­schaftlichen Tes­ta­ment alle Ver­fü­gun­gen wie in einem Einzel­tes­ta­ment getrof­fen wer­den. Eine Beson­der­heit stellen dabei die sog. wech­sel­bezüglichen Ver­fü­gun­gen dar. Hier­bei han­delt es sich um Ver­fü­gun­gen, die mit Rück­sicht auf die Ver­fü­gun­gen des anderen Ehe­gat­ten getrof­fen werden.

Anders aus­ge­drückt: die Ver­fü­gung des einen Ehe­gat­ten ist nicht ohne die Ver­fü­gung des anderen Teils getrof­fen wor­den, jed­er Ehe­gat­te hat also seine Ver­fü­gung ger­ade deshalb getrof­fen, weil auch der andere eine bes­timmte Ver­fü­gung getrof­fen hat. Dabei kön­nen nur Erbein­set­zung, Ver­mächt­nis und Auflage wech­sel­bezügliche Ver­fü­gun­gen sein.

Die Nichtigkeit ein­er wech­sel­bezüglichen Ver­fü­gung hat die Unwirk­samkeit der anderen zur Folge. Auch der Wider­ruf ein­er wech­sel­bezüglichen Ver­fü­gung hat die Unwirk­samkeit der damit im Abhängigkeitsver­hält­nis ste­hen­den Ver­fü­gung des anderen Ehe­gat­ten zur Folge.

Zu Lebzeit­en kann jed­er Ehe­gat­te die wech­sel­bezügliche Ver­fü­gung nach den für den Rück­tritt vom Erb­ver­trag gel­tenden Vorschriften frei wider­rufen. Fol­glich muss der Wider­ruf höch­st­per­sön­lich und gegenüber dem Ehe­gat­ten erfol­gen. Dabei bedarf die Erk­lärung der notariellen Beurkun­dung; sie muss dem Ehe­gat­ten in Urschrift oder in Gestalt der Aus­fer­ti­gung der notariellen Wider­rufsver­hand­lung zuge­hen. Der Wider­ruf muss dabei zu Lebzeit­en auf den Weg gebracht wor­den sein.

Die Ehe­gat­ten kön­nen das gemein­schaftliche Tes­ta­ment auch gemein­sam wider­rufen, wobei ihnen die Wider­ruf­s­möglichkeit­en der §§ 2253 ff. BGB zur Ver­fü­gung ste­hen. Also z.B. durch ein neues, wider­sprechen­des gemein­schaftlich­es Tes­ta­ment oder durch einen Erbvertrag.

Mit dem Tod des erstver­stor­be­nen Ehe­gat­ten tritt die Bindung an die wech­sel­bezügliche Ver­fü­gung ein. Ent­ge­gen­ste­hende Ver­fü­gun­gen des let­ztver­ster­ben­den Ehe­gat­ten sind dann nur noch möglich, wenn ein vere­in­barter (vor­be­hal­tender Wider­ruf oder Abän­derungs­befug­nis) oder geset­zlich­er Grund vor­liegt oder der Dritte als Bedachter wegfällt.

Kraft Gesetz ist der über­lebende Ehe­gat­te an die wech­sel­bezügliche Ver­fü­gung nicht mehr gebun­den, wenn er das vom vorver­ster­be­nen Ehe­gat­ten Zuge­wandte auss­chlägt, sich der bedachte Dritte als erbun­würdig erweist oder der Dritte vorver­stirbt oder einen Erb­verzichtsver­trag unter­schreibt. Fern­er tritt auch keine Bindung ein, wenn die Ehe nichtig und infolgedessen das Tes­ta­ment unwirk­sam war.

Durch analoge Anwen­dung der §§ 2286 ff. BGB soll erre­icht wer­den, dass die Bindungswirkung nicht durch Ver­fü­gun­gen unter Leben­den umgan­gen wird. So kann der bedachte Dritte nach Anfall der Erb­schaft Schenkun­gen zurück­fordern, die der Erblass­er in Benachteili­gungsab­sicht vorgenom­men hat.

in Beein­träch­ti­gungsab­sicht erfol­gen, jedoch geht die Recht­sprechung davon aus, dass die Benachteili­gungsab­sicht nur dann fehlt, wenn der Erblass­er ein anerken­nenswertes lebzeitlich­es Eigen­in­ter­esse hat.

Die Rechts­folge der beein­trächti­gen­den Schenkung ist, dass der Ver­tragserbe, nach­dem ihm die Erb­schaft zuge­fall­en ist, von dem Beschenk­ten die Her­aus­gabe des Geschenk­ten nach den Vorschriften der ungerecht­fer­tigten Bere­icherung ver­lan­gen kann.

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