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Leitsatz des BGH in seinem Urteil v. 10.03.2021

Da der Her­aus­gabeanspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB nicht zum Nach- lass gehört, ste­ht der Her­aus­gabeanspruch bei mehreren Ver­tragser­ben bzw. bindend einge­set­zten Schlusser­ben nicht den Erben gemein­schaftlich zu, son­dern jedem von ihnen per­sön­lich und zwar zu einem sein­er Erbquote entsprechen­den Bruchteil.

Knoll 04
BGH-Urteil vom 10.03.2021, IV ZR 8/20

Sachverhalt Entscheidungsgründe

Der Erblass­er und seine vorver­stor­bene Ehe­frau hat­ten sich in einem notariellen gemein­schaftlichen Tes­ta­ment gegen­seit­ig als Alleiner­ben und die Klägerin, Nichte der Ehe­frau, sowie drei weit­ere ihnen nah­este­hende Per­so­n­en als Schlusser­ben einge­set­zt. Die Eheleute hat­ten aus­drück­lich bes­timmt, dass

„die in diesem Tes­ta­ment niedergelegten Ver­fü­gun­gen … wech­sel­bezüglich“ seien und „nur gemein­schaftlich geän­dert oder durch Wider­ruf beseit­igt werden“

kön­nten.

Die Beklagte, eine Nach­barin des Erblassers, über­wies auf­grund ein­er Bank- voll­macht im März 2010 von einem Kon­to des Erblassers einen Betrag von 106.5027,23 € mit dem Ver­wen­dungszweck „Schenkung“ und im Okto­ber 2010 von dem Sparkon­to des Erblassers einen weit­eren Betrag von 50.000 € mit dem Ver­wen­dungszweck „Über­trag Spar­buch“ auf ihr eigenes Kon­to. In ein­er notariellen Urkunde vom 03.02.2011 erk­lärte der Erblass­er unter anderem, seit 2009 habe er der Beklagten, die sich regelmäßig um ihn küm­mere und zu der er seit Jahrzehn­ten eine nach­barschaftlich­es und später fre­und­schaftlich­es Ver­hält­nis habe, mehrfach größere Geld­be­träge geschenkt. Sie habe in seinem vollen Ein­ver­ständ­nis auf­grund der erteil­ten Voll­macht Bankgeschäfte getätigt. Die entsprechen­den Beträge habe er der Beklagten geschenkt. Alle Abhe­bun­gen und Schenkun­gen seien aus sein­er Sicht ord­nungs­gemäß erfol­gt. Die Beklagte schulde keine Auskun­ft und Rück­zahlung. Die Schenkun­gen habe er auf­grund „ein­er großen Sym­pa­thie“ für die Beklagte vorgenom­men. Am 11.07.2011 über­wies die Beklagte einen weit­eren Betrag i.H.v. 50.000 € vom Spar­buch des Erblassers auf ihr Kon­to mit dem Ver­wen­dungszweck „für Betreuungsaufgaben“.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisauf­nahme stattgegeben. Die Beru­fung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Die Revi­sion hat Erfolg. Das Beru­fungs­gericht hat­te unter anderem aus­ge­führt, der Erblass­er habe alle Schenkun­gen an die Beklagte in der Absicht gemacht, die Ver­tragser­ben zu schädi­gen. Nach der vorzunehmenden Abwä­gung seien die Ver­fü­gun­gen auf eine Kor­rek­tur des Erb­ver­trages angelegt und es sei kein bil­li­genswertes lebzeit­iges Eigen­in­ter­esse anzunehmen. Unab­hängig davon, ob die Schenkun­gen wirk­sam waren oder nicht, habe die Beklagte einen Anspruch auf Rück­zahlung der genan­nten Beträge an die Erbenge­mein­schaft. Diese Aus­führun­gen hal­ten in einem entschei­den­den Punkt nicht stand:

Das Beru­fungs­gericht hat zu Unrecht angenom­men, dass die Klägerin für die Erbenge­mein­schaft gemäß § 2287 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Erstat­tung der vor dem Tod des Erblassers von der Beklagten an sich selb­st über­wiesen Geld­be­träge gel­tend machen könne. Im Ergeb­nis noch zutr­e­f­fend geht das Beru­fungs­gericht allerd­ings davon aus, dass im Stre­it­fall nur eine entsprechende Anwen­dung von § 2287 Abs. 1 BGB in Betra­cht kommt: Zwar wäre die Norm — wenn man wie das Beru­fungs­gericht einen Erb­ver­trag zugrunde legt — unmit­tel­bar anwend­bar. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Beru­fungs­gerichts, das insoweit auch keine Fest­stel­lung getrof­fen hat, han­delt es sich hier aber — wie das Landgericht auf der Grund­lage der Urkunde zu Recht annimmt – um wech­sel­bezügliche Ver­fü­gun­gen in einem gemein­schaftlichen Tes­ta­ment; in diesem Fall find­et § 2287 Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung.

Das Beru­fungs­gericht über­sieht aber, dass der Her­aus­gabeanspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB nach ständi­ger Recht­sprechung des Sen­ats nicht zum Nach- lass gehört. Wenn mehrere Ver­tragser­ben bzw. bindend einge­set­zte Schluss- erben vorhan­den sind, ste­ht dieser Anspruch nicht den Erben gemein­schaftlich zu, son­dern jedem von ihnen per­sön­lich, und zwar zu einem sein­er Erbquote entsprechen­den Bruchteil. Abwe­ichend davon hat das Beru­fungs­gericht — wie die Revi­sion zu Recht rügt — angenom­men, der Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB falle in den Nach­lass. Für den Fall, dass die von der Beklagten behaupteten Schenkun­gen unwirk­sam sein soll­ten, hat es ihre Verurteilung zur Zahlung an die Erbenge­mein­schaft auf einen Anspruch aus dieser Vorschrift auf­grund der Klage nur ein­er Miterbin — der Klägerin — gestützt. Mit dieser Begrün­dung kann die Verurteilung der Beklagten zur Rück­zahlung der noch stre­it­ge­gen­ständlichen Beträge keinen Bestand haben.

Die Entschei­dung erweist sich nicht im Sinne von § 561 ZPO aus anderen Grün­den deshalb als richtig, weil das Beru­fungs­gericht aus­ge­führt hat, soweit die Schenkun­gen unwirk­sam gewe­sen sein soll­ten, folge der Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB. Es fehlt schon an Fest­stel­lun­gen dazu, ob die in Rede ste­hen­den Über­weisun­gen ohne Rechts­grund erfol­gten. Diese Fest­stel­lun­gen wird das Beru­fungs­gericht nach der Zurück­ver­weisung nachzu­holen haben. Wenn es wirk­same Schenkun­gen annimmt, wird es aus­ge­hend davon gegebe­nen­falls die weit­eren Voraus­set­zun­gen des § 2287 Abs. 1 BGB erneut zu prüfen haben.

 

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