Der Pflichtteil des Ehegatten

Beim Pflicht­teil des Ehe­gat­ten gel­ten Beson­der­heit­en, ins­beson­dere im Rah­men der sog. Zugewinngemeinschaft.

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Pflichtteilsrecht des Ehegatten

Allgemeines

Wurde der Ehep­art­ner enterbt, dann kann er trotz des vor­liegen­den Tes­ta­ment einen Pflicht­teil gel­tend machen und hat — soweit er im Zugewin­naus­gle­ich ver­heiratet war — Anspruch auf einen konkret berech­neten Zugewinnausgleich. 

Dem Ehe­gat­ten ste­ht in der Regel auch ein Pflicht­teil zu, wenn er sein Erbe als geset­zlich­er Erbe auss­chlägt. Dies macht ins­beson­dere dann Sinn machen, wenn der tat­säch­liche Zugewin­naus­gle­ich höher ist, als der pauschal­isierte Zugewin­naus­gle­ich ist. 

Daneben ist die Unter­schei­dung zwis­chen großen und kleinen Pflicht­teil zu beachten.

Zugewinngemeinschaft

Der geset­zliche Pflicht­teil entspricht der Hälfte des geset­zlichen Erbteils. Im Rah­men der Zugewin­nge­mein­schaft ist insoweit zwis­chen großen und kleinen Pflicht­teil zu unter­schei­den. Im Rah­men der Zugewin­nge­mein­schaft wird der Zugewinn aus der Dif­ferenz des Anfangs- und End­ver­mö­gens berech­net. Bei­den Ehep­art­nern ste­ht jew­eils die Hälfte des Zugewinns des anderen Ehep­art­ners zu. Im Todes­fall wird der Zugewin­naus­gle­ich dadurch ver­wirk­licht, dass sich der geset­zliche Erbteil des über­leben­den Ehe­gat­ten um ein Vier­tel der Erb­schaft erhöht.

Großer Pflichtteil

Der große Pflicht­teil ste­ht dem Ehe­gat­ten zu, wenn er durch Tes­ta­ment zwar als Erbe oder Ver­mächt­niss­nehmer bedacht wurde, dieser aber geringer ist als der Pflicht­teil bei ein­er Enter­bung. Dann ste­ht dem Ehep­art­ner ein Zusatzpflicht­teil bzw. Pflicht­teil­srestanspruch gemäß §§ 2305, 2307 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Er beträgt die Hälfte des geset­zlichen Erbteils, der um den pauschal­isierten Zugewin­naus­gle­ich von ¼ gemäß § 1371 BGB erhöht wurde.

Kleiner Pflichtteil

Der kleine Pflicht­teil ste­ht dem Ehep­art­ner dann zu, wenn er von seinem Ehe­gat­ten enterbt wurde oder die Erb­schaft auss­chlägt. In diesem Fall ste­ht ihm ein konkreter Zugewin­naus­gle­ich zu, bei dem das Anfangs- und End­ver­mö­gen miteinan­der ver­rech­net wird. Zum geset­zlichen Erbteil, der entwed­er ¼ für Ehep­aare mit Kindern oder ½ für Ehep­aare ohne Kinder beträgt, wird der indi­vidu­elle oder konkrete Zugewin­naus­gle­ich hinzugerech­net. Der Pflicht­teil für Ehe­gat­ten ohne Kinder entspricht dem­nach ¼ und für Ehe­gat­ten mit Kindern 1/8.

Pflichtteil des Ehegatten trotz Ausschlagung

Leben die Ehe­gat­ten in der Zugewin­nge­mein­schaft, beste­ht eine beson­der­heit. So kann der Ehe­gat­te trotz ein­er Auss­chla­gung seinen Pflicht­teil gel­tend machen und daneben seinen konkreten Zugewin­naus­gle­ich zu ver­lan­gen. Mithin den sog. kleinen Pflichtteil. 

Dies ist in der Regel immer dann zu empfe­helne, wenn der ver­stor­bene Ehep­art­ner während der Ehe einen hohen Zugewinn erwirtschaftet hat. 

Der Pflichtteil des Ehegatten bei Gütertrennung

Für die Pflicht­teils­berech­nung bei Ehep­aaren in Gütertren­nung ist auss­chlaggebend, ob Kinder aus der Ehe her­vorge­gan­gen sind oder nicht.

Die Anzahl der Kinder entschei­det näm­lich über die geset­zliche Erbquote. Bei keinem oder einem Kind ste­ht dem Ehe­gat­ten laut geset­zlich­er Erb­folge 1/2 des Erbes zu. Daraus ergibt sich ein Pflicht­teil für Ehe­gat­ten in Höhe von 1/4 .

Bei zwei Kindern bekommt der Ehe­gat­te fol­glich einen Pflicht­teil von 1/6. Bei mehr als zwei Kindern erhält der Ehep­art­ner nach den geset­zlichen Vorschriften 1/4, fol­glich erhält er ein Pflicht­teil von 1/8.

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Blog Beitrag als Vlog — Pflicht­teil des Ehe­gat­ten in der Zugewinngemeinschaft 

Emanuel Friedrichs
Emanuel Friedrichs 
2022-06-23
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