Der Pflichtteil des Ehegatten
Beim Pflichtteil des Ehegatten gelten Besonderheiten, insbesondere im Rahmen der sog. Zugewinngemeinschaft.
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Pflichtteilsrecht des Ehegatten
Allgemeines
Wurde der Ehepartner enterbt, dann kann er trotz des vorliegenden Testament einen Pflichtteil geltend machen und hat — soweit er im Zugewinnausgleich verheiratet war — Anspruch auf einen konkret berechneten Zugewinnausgleich.
Dem Ehegatten steht in der Regel auch ein Pflichtteil zu, wenn er sein Erbe als gesetzlicher Erbe ausschlägt. Dies macht insbesondere dann Sinn machen, wenn der tatsächliche Zugewinnausgleich höher ist, als der pauschalisierte Zugewinnausgleich ist.
Daneben ist die Unterscheidung zwischen großen und kleinen Pflichtteil zu beachten.
Zugewinngemeinschaft
Der gesetzliche Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft ist insoweit zwischen großen und kleinen Pflichtteil zu unterscheiden. Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft wird der Zugewinn aus der Differenz des Anfangs- und Endvermögens berechnet. Beiden Ehepartnern steht jeweils die Hälfte des Zugewinns des anderen Ehepartners zu. Im Todesfall wird der Zugewinnausgleich dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht.
Großer Pflichtteil
Der große Pflichtteil steht dem Ehegatten zu, wenn er durch Testament zwar als Erbe oder Vermächtnissnehmer bedacht wurde, dieser aber geringer ist als der Pflichtteil bei einer Enterbung. Dann steht dem Ehepartner ein Zusatzpflichtteil bzw. Pflichtteilsrestanspruch gemäß §§ 2305, 2307 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der um den pauschalisierten Zugewinnausgleich von ¼ gemäß § 1371 BGB erhöht wurde.
Kleiner Pflichtteil
Der kleine Pflichtteil steht dem Ehepartner dann zu, wenn er von seinem Ehegatten enterbt wurde oder die Erbschaft ausschlägt. In diesem Fall steht ihm ein konkreter Zugewinnausgleich zu, bei dem das Anfangs- und Endvermögen miteinander verrechnet wird. Zum gesetzlichen Erbteil, der entweder ¼ für Ehepaare mit Kindern oder ½ für Ehepaare ohne Kinder beträgt, wird der individuelle oder konkrete Zugewinnausgleich hinzugerechnet. Der Pflichtteil für Ehegatten ohne Kinder entspricht demnach ¼ und für Ehegatten mit Kindern 1/8.
Pflichtteil des Ehegatten trotz Ausschlagung
Leben die Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft, besteht eine besonderheit. So kann der Ehegatte trotz einer Ausschlagung seinen Pflichtteil geltend machen und daneben seinen konkreten Zugewinnausgleich zu verlangen. Mithin den sog. kleinen Pflichtteil.
Dies ist in der Regel immer dann zu empfehelne, wenn der verstorbene Ehepartner während der Ehe einen hohen Zugewinn erwirtschaftet hat.
Der Pflichtteil des Ehegatten bei Gütertrennung
Für die Pflichtteilsberechnung bei Ehepaaren in Gütertrennung ist ausschlaggebend, ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind oder nicht.
Die Anzahl der Kinder entscheidet nämlich über die gesetzliche Erbquote. Bei keinem oder einem Kind steht dem Ehegatten laut gesetzlicher Erbfolge 1/2 des Erbes zu. Daraus ergibt sich ein Pflichtteil für Ehegatten in Höhe von 1/4 .
Bei zwei Kindern bekommt der Ehegatte folglich einen Pflichtteil von 1/6. Bei mehr als zwei Kindern erhält der Ehepartner nach den gesetzlichen Vorschriften 1/4, folglich erhält er ein Pflichtteil von 1/8.
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