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Erste Schritte nach einem Todesfall — Teil 1

Der Ver­lust eines geliebten Men­schen ist ein schw­er­er Schick­salss­chlag. In dieser Sit­u­a­tion ist es oft schw­er aus­re­ichend Zeit zur Treuer zu find­en, denn oft gilt es viel zu regeln. Damit Sie in der ersten Phase nach dem Todes­fall wis­sen auf was Sie acht­en müssen und was Sie regeln soll­ten, soll der fol­gende Text eine erste ori­en­tierung sein.

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Erste Schritte nach dem Todesfall

Was ist zu tun im Todesfall

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Erste Schritte nach dem Tod

Informieren Sie die nahen Ange­höri­gen, diese kön­nen Ihnen ggf. eine erste Stütze sein. Ist der Erblass­er nicht im Kranken­haus ver­stor­ben, so müssen Sie einen Artz ver­ständi­gen, damit dieser den Toten­schein ausstellen kann. Zu beacht­en ist hier­bei, dass ein Notarzt lediglich einen vor­läu­fi­gen Toten­schein ausstellen darf. Am bessten ver­ständi­gen Sie den Hausartzt des Verstorbenen.

Sie soll­ten sich frühzeit­ig einen Bestat­ter kon­tak­tieren. Ist der Erblass­er zu Hause ver­stor­ben, ste­hen Ihnen grds. 3 Tage zur ver­fü­gung, um sich von dem Toten zu ver­ab­schieden. Dies wis­sen die Bestat­ter aber auch in der Regel, es ist aber oft sehr hil­fre­ich, wenn man im Vor­felde sich mit dem Bestat­ter zusam­men set­zt, um die wichtig­sten Fra­gen durch zu gehen.

Der Bestat­ter nimmt Ihnen dabei auch wichtige Schritte ab, so beantra­gen die Bestat­ter meist die Ster­beurkunde. Hier­für ist es wichtig, dass Sie dem Bestat­ter den Toten­schein, Per­son­alausweis, Kranken­ver­sicherungskarte, Heirat­surkunde (ggf. auch das Schei­dung­surteil), Geburt­surkunde des Ver­stor­ben und ein Nach­weis der Renten­ver­sicherung aushändi­gen können.

Für die Beauf­tra­gung des Bestattes sind grund­sät­zlich die näch­sten Ange­höri­gen bzw. der Ehe­gat­te zuständig, da diesen die sog. Bestat­tungspflicht trifft.

Die Ster­beurkunde ist in der Regel spätestens drei Tage nach dem Tod bei dem Standesamt der Gemeinde in der der Ver­stor­bene gestor­ben ist zu beantra­gen. Ggf. kön­nen auch noch fol­gende Unter­la­gen erfoder­lich sein; Ster­beurkunde des ver­stor­be­nen Ehep­art­ners oder einge­tra­ge­nen Lebenspart­ners, ggf. Geburt­surkunde der leben­den min­der­jähri­gen Kinder des Verstorbenen.

Sie soll­ten auch schon frühzeit­ig die Ver­sicherung­sun­ter­la­gen des Ver­stor­be­nen sicht­en. Ungeachtet von etwaigen Kündi­gun­gen sind ins­beson­dere bei Lebensver­sicherun­gen und Ster­begeld­ver­sicherun­gen sehr kurze Fris­ten gesetz, in denen der Tod des Ver­sicherungsnehmers angezeigt wer­den muss. 

Lebte der Ver­stor­bene im Pflege­heim, so endet die Zahlungspflicht grds. mit dem Tod des Erblassers. Hier sollte mit dem Heim aber abgek­lärt wer­den, bis wann das Zim­mer zu räu­men ist. 

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