Erbschaftssteuerfreies Familienheim in sechs Monaten 

Eine Befreiung von der Erb­schaftss­teuer für ein selb­st­genutztes Fam­i­lien­heim ist in der Regel nur möglich, wenn die Selb­st­nutzung bin­nen sechs Monat­en nach dem Eigen­tum­ser­werb seit­ens des erbrechtlichen Bedacht­en tat­säch­lich erfolgt.

Das selbstgenutzte Familienheim

Voraussetzungen Steuerbefreiung

Die Voraus­set­zun­gen für die Steurbe­freiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erb­StG sind, dass die Woh­nung beim Erwer­ber unverzüglich zur Selb­st­nutzung zu eige­nen Wohnzweck­en bes­timmt ist. Dazu muss der Erwer­ber die Absicht haben, die Woh­nung selb­st zu eige­nen Wohnzweck­en zu nutzen, und diese Absicht tat­säch­lich umsetzten. 

Dieser Begehr der Selb­st­nutzung stellt eine innere Tat­sache dar, die nur anhand der äußeren Umstände fest­gestellt wer­den kann. Dazu muss der Erwer­ber die Woh­nung aber ger­ade beziehen und sie als Fam­i­lien­heim für eigene Wohnzwecke nutzen. Der Erwer­ber muss die Woh­nung unverzüglich zur Selb­st­nutzung für eigene Wohnzwecke bes­tim­men. Hin­sichtlich des Begriffs unverzüglich wird i.S.d. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB abgestellt. Ihm ist dabei nach den Umstän­den des Einzelfalls eine Prü­fungs- und Über­legungszeit einzuräu­men, so dass der Erwer­ber inner­halb ein­er angemesse­nen Zeit nach dem Erb­fall die Absicht zur Selb­st­nutzung der Immo­bilie fassen und tat­säch­lich umset­zen muss.

Angemessen ist dabei in der Regel ein Zeitraum von sechs Monat­en nach dem Erb­fall. Ist der Erwer­ber nach der ihm zuge­s­tande­nen Bedenkzeit ein­stschlossen einzuziehen, ist ihm für eine eventuelle Ren­ovierung oder eine Gestal­tung der Woh­nung für seine eige­nen Wohnzwecke und für die Durch­führung des Umzugs ein zeitlich­er Spiel­raum zuzuste­hen. Hier­für genü­gen sechs Monate nach dem Erbfall. 

Die Selb­st­nutzung kann auch noch nach diesem Zeitraum als unverzüglich ange­se­hen wer­den, jedoch trifft den Erwer­ber dann eine gesteigerte Dar­legungslast, um glaub­haft zu machen, wann er such zur Selb­st­nutzung der Immo­bilie entschlossen hat und weshalb der tat­säch­liche Einzug nicht früher möglich war. 

Eben­so hat er darzule­gen, weshalb er dies Gründe nicht zu vertreten hat. Solche Gründe kön­nen zum Beispiel im Stre­it der Miter­ben im Rah­men der Erbau­seinan­der­set­zung oder bei der Klärung von son­sti­gen Fra­gen zum Erb­fall liegen- Auch eine sich über die 6‑Monats-Frist hin­aus­ge­hende Woh­nungssanierung wird insoweit anerkan­nt, da diese Gründe dem Erwer­ber nicht anzu­las­ten sind. Je größer der zeitliche Abstand zwis­chen Erb­fall und Einzug des Erwer­bers ist, umso höher­er wer­den die Anforderun­gen an die Dar­legungslast gegenüber dem Finanzamt. 

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