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Erbschaftssteuerfreies Familienheim in sechs Monaten

Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. Fachanwalt für Agrarrecht u. Fachanwalt für Erbrecht

Eine Befreiung von der Erbschaftssteuer für ein selbstgenutztes Familienheim ist in der Regel nur möglich, wenn die Selbstnutzung binnen sechs Monaten nach dem Eigentumserwerb seitens des erbrechtlichen Bedachten tatsächlich erfolgt.

Voraussetzungen Steuerbefreiung

Die Voraussetzungen für die Steurbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sind, dass die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Dazu muss der Erwerber die Absicht haben, die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, und diese Absicht tatsächlich umsetzten. 

Dieser Begehr der Selbstnutzung stellt eine innere Tatsache dar, die nur anhand der äußeren Umstände festgestellt werden kann. Dazu muss der Erwerber die Wohnung aber gerade beziehen und sie als Familienheim für eigene Wohnzwecke nutzen. Der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen. Hinsichtlich des Begriffs unverzüglich wird i.S.d. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB abgestellt. Ihm ist dabei nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfungs- und Überlegungszeit einzuräumen, so dass der Erwerber innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung der Immobilie fassen und tatsächlich umsetzen muss.

Angemessen ist dabei in der Regel ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall. Ist der Erwerber nach der ihm zugestandenen Bedenkzeit einstschlossen einzuziehen, ist ihm für eine eventuelle Renovierung oder eine Gestaltung der Wohnung für seine eigenen Wohnzwecke und für die Durchführung des Umzugs ein zeitlicher Spielraum zuzustehen. Hierfür genügen sechs Monate nach dem Erbfall. 

Die Selbstnutzung kann auch noch nach diesem Zeitraum als unverzüglich angesehen werden, jedoch trifft den Erwerber dann eine gesteigerte Darlegungslast, um glaubhaft zu machen, wann er such zur Selbstnutzung der Immobilie entschlossen hat und weshalb der tatsächliche Einzug nicht früher möglich war. 

Ebenso hat er darzulegen, weshalb er dies Gründe nicht zu vertreten hat. Solche Gründe können zum Beispiel im Streit der Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung oder bei der Klärung von sonstigen Fragen zum Erbfall liegen- Auch eine sich über die 6‑Monats-Frist hinausgehende Wohnungssanierung wird insoweit anerkannt, da diese Gründe dem Erwerber nicht anzulasten sind. Je größer der zeitliche Abstand zwischen Erbfall und Einzug des Erwerbers ist, umso höherer werden die Anforderungen an die Darlegungslast gegenüber dem Finanzamt. 

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