Vorweggenommene Erbfolge: Steueroptimierung durch Vorbehaltsnießbrauch

Bere­its zu Lebzeit­en beste­ht in Fam­i­lien die Absicht, Ver­mö­gen frühzeit­ig auf die nach­fol­gende Gen­er­a­tion zu über­tra­gen. Dabei soll die über­tra­gende Gen­er­a­tion — in der Regel die Eltern — wirtschaftlich abgesichert wer­den. Dies wird in der­ar­ti­gen Kon­stel­la­tio­nen meist durch die Vere­in­barung eines Nießbrauchrechts erreicht. 

Steueroptimierung durch Vorbehaltsnießbrauch

Vorweggenommene Erbfolge

Die Vere­in­barung eines Nutzungsrechts, soll der über­tra­ge­nen Gen­er­a­tion die Erträge des über­tra­ge­nen Ver­mö­gens weit­er­hin zuste­hen. Aus Erb­schaftss­teuer­lich­er­sicht min­dert das Nutzungsrecht die Bemes­sungs­grund­lage für die Schenkung­s­teuer. So kön­nen Frei­be­träge mehrfach genutzt wer­den, wenn die Schenkung und der Erb­fall länger als 10 Jahre auseinanderliegen.

Bei ein­er solchen Gestal­tung steigt der Kap­i­tal­w­ert des Nutzungsrechts und somit auch der schenkungss­teuer­liche Vorteil, je jünger der Über­tra­gende ist. Mit ver­ster­ben des Nutzungs­berechtigten erlis­cht der Nießbrauch, dies führt zu kein­er Steuerko­r­rek­tur. Somit bleibt die bei Vere­in­barung des Nießbrauchs vorgenommene Min­derung der Steuer durch das Nutzungsrecht regelmäßig erhalten.

Einkom­menss­teuer­lich kön­nen sich durch die Zurech­nung von Mietein­nah­men aus ein­er über­tra­ge­nen Immo­bilie bei dem Über­tra­ge­nen steuer­liche Vorteile ergeben, wenn der per­sön­liche Einkom­men­steuer­satz des Über­tra­ge­nen niedriger ist als er Steuer­satz des Übernehmers.

Beispiel: Ein 67 Jahre alter Vater überträgt eine seit 15 Jahre in seinem Eigen­tum ste­hende ver­mi­etete Woh­nung an seine Tochter. Der Vater behält sich ein lebenslanges Nutzungsrecht an dem Gebäude vor, nach­dem ihm die laufend­en Mietein­nah­men an der Woh­nung zustehen.

Maßge­blich­er Steuer­w­ert Gebäude 1.000.000,00 Euro
Der Jahreswert der Nutzung ist niedriger als die Mieteinkün­fte und beträgt gem. § 16 BewG 54.000,00 Euro
Kap­i­tal­w­ert der lebenslänglichen Nutzung Immobillienquote ./. 680.000,00 Euro
Schenkungss­teurliche Bemessungsgrundlage 320.000,00 Euro
Per­sön­lich­er Frei­be­trag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 400.000,00 Euro
Steuer  0,00 Euro
Ohne Vere­in­barung eines Nießbrauchs: (1.000.000,00 Euro ./. 400.000,00 Euro) x 15 % 90.000,00 Euro
Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll

Ihr Fachanwalt für Erbrecht
Umfassend Beraten

Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. Fachanwalt für Agrarrecht u. Fachanwalt für Erbrecht

Im Erbrecht ste­ht Ihnen Recht­san­walt Björn-Thor­ben Knoll, LL.M. bera­tend zur Seite und übern­immt die rechtliche Vertre­tung im Erb­ver­fahren vor allen Nachlassgerichten. 

Effektive Lösungen

Vermögensnachfolge 

Individuelle Lösungen 

Rechtliche Fragen?

  • Tes­ta­mentser­stel­lung 
  • Pflicht­teilsver­mei­dung
  • Schenkun­gen zu Lebzeiten 
  • Fehlende Regelun­gen
  • Ruher­stand­srente

Nachfolgstrategien!

  • Nach­fol­geregelun­gen 
  • Pflicht­teilsverzicht
  • Steuerop­ti­mierung
  • Erbau­seinan­der­set­zung
  • Altersab­sicherung
Mitgliedschaften
Erbrecht Kiel
Erbrecht Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Agrarrecht
Rechtsberatung Kiel

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf!

Daten­schutz

1 + 14 =

0431 / 979 969 94

info(at)btknoll-rechtsanwalt.de

Holstenbrücke 4–6, 24103 Kiel

Pflichtteilsrecht

Vermögensnachfolge

Ehegattenerbrecht

Auseinandersetzung

Selbstgenutztes Familienheim

Das gemeinschaftliche Testament  mehr

Erstberatung Erbausschlagung

Steuerliche Optimierung durch die Familienstiftung mehr

Erstberatung Erbrecht

Vorbehaltsnießbrauch als steuerliche Optimierung  mehr

Nachabfindung

Hofeigenschaft

Hofzugehörigkeit

Hofübergabe

Selbstgenutztes Familienheim

Verzicht auf auf die Hofabfindung mehr

Betriebspachtvertrag prüfen

Pflichtteilsansprüche im Höferecht mehr

Erstberatung Erbrecht

Bauland als Hofabfindung für weichende Erben  mehr

Büro Kiel

Büro Münster

Fachanwalt für Erbrecht Kiel

Unser Büro in der Innenstadt von Kiel  mehr

Fachanwalt für Erbrecht Münster

Unser Büro in Münster mehr