Wirksamkeitsanforderungen eines Nachtrages

Ein unrichtiger Nach­trag ist nichtig und kann auch zur Nichtigkeit des vor­mals wirk­sam errichteten Tes­ta­ments nach § 2085 BGB führen. In let­zter Kon­se­quenz fol­gt daraus, dass die geset­zliche Erb­folge zur Anwen­dung kommt. Es ist daher die Inanspruch­nahme ein­er anwaltlichen Beratung sowohl bei der Tes­ta­mentser­rich­tung als auch bei ein­er Änderung zu empfehlen. Aber auch der­jenige, der durch eine Ver­fü­gung von Todes wegen von Erb­folge aus­geschlossen und nicht tes­ta­men­tarisch als Erbe einge­set­zt wor­den ist, sollte einen Anwalt auf­suchen, um die Wirk­samkeit des Tes­ta­mentes prüfen zu lassen.

Testamentsnachtrag

Testament Nachtrag

Mit ein­er Ver­fü­gung von Todes wegen bes­timmt der Erblass­er wer nach seinem Tod Erbe wird.  Nach §§ 2231 Nr. 2 BGB, 2247 BGB kann dies durch ein pri­vatschriftlich­es Tes­ta­ment erfol­gen. Zu beacht­en ist, dass Tes­ta­mente, die ohne anwaltliche Beratung selb­stver­fasst wor­den sind, erfahrungs­gemäß Stre­it unter den Erben verur­sachen. Ohne anwaltliche Hil­fe ver­fasste Tes­ta­mente enthal­ten nicht sel­ten unter­schiedliche Deu­tungsmöglichkeit­en. Schon aus diesem Grund ist eine anwaltliche Beratung rat­sam.

Neben der inhaltlichen Aus­for­mulierung ein­er Ver­fü­gung von Todes wegen erscheinen die For­mal­itäten ein­er Errich­tung eher ein­fach. Die wirk­same Errich­tung eines pri­vatschriftlichen Tes­ta­ments erfordert unter anderen, dass es vom Erblass­er in vollem Umfang hand­schriftlich ver­fasst und unter­schieben wird. Doch wie was ist, wenn der Erblass­er Jahre später nach der Tes­ta­mentser­rich­tung der let­zte Wille geän­dert werde soll? Reicht hier ein Nach­trag?

Der Erblass­er kann nach der Tes­ta­mentser­rich­tung jed­erzeit eigen­händi­ge Ergänzun­gen am Tes­ta­ment vornehmen und — wie § 2255 BGB zeigt — auch einzelne Pas­sagen stre­ichen. Wichtig ist jedoch zu beacht­en, dass Zusätze oder Nachträge gle­ich­falls der Form des § 2247 BGB entsprechen müssen. Es ist daher notwendig, dass der Nach­trag also entwed­er vom Erblass­er geson­dert eigen­händig geschrieben und unter­schrieben wurde oder sich zumin­d­est in den Gesamt­text der Tes­ta­mentsurkunde ein­fügt und zum Zeit­punkt des Erb­falls durch die unter­halb des Textes ste­hende Unter­schrift nach dem Willen des Erblassers gedeckt ist.

Bei einem geson­derten Schrift­stück, sollte der Nach­trag ins­beson­dere Bezug auf die vorherige Ver­fü­gungn nehmen, dies gilt ins­beson­dere, wenn das vorherige Tes­ta­ment notraiell abge­fasst wurde. 

Da die Unter­schrift eines Tes­ta­mentes bezweckt, die Iden­ti­fika­tion des Erblassers zu ermöglichen, die Ern­stlichkeit zu doku­men­tieren und den vorste­hen­den Text abzuschließen, ist erforder­lich, den Nach­trag eben­falls zu unter­schreiben. Notwendig ist eine am Schluss des Textes ste­hende Unter­schrift, um diesen so vor nachträglichen Ergänzun­gen und Zusätzen zu sich­ern. Im Einzelfall kann eine Aus­nahme von diesen Grund­sätzen in Betra­cht kom­men, wenn die Ergänzun­gen zwar unter der Unter­schrift getätigt wor­den sind, der Bezug zu dem über der Unter­schrift for­mulierten Text aber so eng ist, dass dieser erst mit dem Zusatz sin­nvoll ist und das Tes­ta­ment ohne diese Ergänzung lück­en­haft, unvoll­ständig oder nicht durch­führbar wäre und der wirk­liche Wille des Erblassers nur aus bei­den von ihm niedergeschriebe­nen Erk­lärun­gen ersichtlich wird. Dies bedarf aber ein­er umfan­gre­ichen Prü­fung und kann daher hier nicht abschließend erörtert werden.

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