Ihr Fachanwalt für Erbrecht

Wirksamkeitsanforderungen eines Nachtrages

Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. Fachanwalt für Agrarrecht u. Fachanwalt für Erbrecht

Ein unrichtiger Nachtrag ist nichtig und kann auch zur Nichtigkeit des vormals wirksam errichteten Testaments nach § 2085 BGB führen. In letzter Konsequenz folgt daraus, dass die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt. Es ist daher die Inanspruchnahme einer anwaltlichen Beratung sowohl bei der Testamentserrichtung als auch bei einer Änderung zu empfehlen. Aber auch derjenige, der durch eine Verfügung von Todes wegen von Erbfolge ausgeschlossen und nicht testamentarisch als Erbe eingesetzt worden ist, sollte einen Anwalt aufsuchen, um die Wirksamkeit des Testamentes prüfen zu lassen.

Testament Nachtrag

Mit einer Verfügung von Todes wegen bestimmt der Erblasser wer nach seinem Tod Erbe wird.  Nach §§ 2231 Nr. 2 BGB, 2247 BGB kann dies durch ein privatschriftliches Testament erfolgen. Zu beachten ist, dass Testamente, die ohne anwaltliche Beratung selbstverfasst worden sind, erfahrungsgemäß Streit unter den Erben verursachen. Ohne anwaltliche Hilfe verfasste Testamente enthalten nicht selten unterschiedliche Deutungsmöglichkeiten. Schon aus diesem Grund ist eine anwaltliche Beratung ratsam.

Neben der inhaltlichen Ausformulierung einer Verfügung von Todes wegen erscheinen die Formalitäten einer Errichtung eher einfach. Die wirksame Errichtung eines privatschriftlichen Testaments erfordert unter anderen, dass es vom Erblasser in vollem Umfang handschriftlich verfasst und unterschieben wird. Doch wie was ist, wenn der Erblasser Jahre später nach der Testamentserrichtung der letzte Wille geändert werde soll? Reicht hier ein Nachtrag?

Der Erblasser kann nach der Testamentserrichtung jederzeit eigenhändige Ergänzungen am Testament vornehmen und — wie § 2255 BGB zeigt — auch einzelne Passagen streichen. Wichtig ist jedoch zu beachten, dass Zusätze oder Nachträge gleichfalls der Form des § 2247 BGB entsprechen müssen. Es ist daher notwendig, dass der Nachtrag also entweder vom Erblasser gesondert eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde oder sich zumindest in den Gesamttext der Testamentsurkunde einfügt und zum Zeitpunkt des Erbfalls durch die unterhalb des Textes stehende Unterschrift nach dem Willen des Erblassers gedeckt ist.

Bei einem gesonderten Schriftstück, sollte der Nachtrag insbesondere Bezug auf die vorherige Verfügungn nehmen, dies gilt insbesondere, wenn das vorherige Testament notraiell abgefasst wurde. 

Da die Unterschrift eines Testamentes bezweckt, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, die Ernstlichkeit zu dokumentieren und den vorstehenden Text abzuschließen, ist erforderlich, den Nachtrag ebenfalls zu unterschreiben. Notwendig ist eine am Schluss des Textes stehende Unterschrift, um diesen so vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern. Im Einzelfall kann eine Ausnahme von diesen Grundsätzen in Betracht kommen, wenn die Ergänzungen zwar unter der Unterschrift getätigt worden sind, der Bezug zu dem über der Unterschrift formulierten Text aber so eng ist, dass dieser erst mit dem Zusatz sinnvoll ist und das Testament ohne diese Ergänzung lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre und der wirkliche Wille des Erblassers nur aus beiden von ihm niedergeschriebenen Erklärungen ersichtlich wird. Dies bedarf aber einer umfangreichen Prüfung und kann daher hier nicht abschließend erörtert werden.

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