Pflichtteilsanspruch im landwirtschaftlichen Erbrecht

Sind der Hofeigen­tümer und seine Hofer­ben und weichen­den Erben nicht in der Lage, eine inter­essens­gerechte Lösung zu find­en, bleibt es dem Hofeigen­tümer als Erblass­er unbenom­men, einige Abkömm­linge zu enter­ben und sie auf diese Weise auf den Pflicht­teil zu beschränken.

Enterbung in der Landwirtschaft

Pflichtteilsrecht Höferecht

Auch der Ehe­gat­te kann vom Erblass­er enterbt wer­den, was aber keinen Ein­fluss auf einen eventuellen Anspruch auf Zugewinn hat. Der Pflicht­teil ist nur ein Zahlungsanspruch, der auf die Hälfte des Wertes des geset­zlichen Erbteils beschränkt ist. Die Höhe des Pflicht­teils ist eine feste geset­zliche Wer­tung; ein geset­zlich­er Erbe soll regelmäßig min­destens in dieser Höhe am Nach­lass des Erblassers teil­haben, auch wenn er nicht Miterbe wurde.

Wird der Pflicht­teils­berechtigte jedoch Erbe und ist der Wert des ihm zugeteil­ten Erbes klein­er als der ihm zuste­hende Pflicht­teil, dann hat er Anspruch auf einen Zusatzpflicht­teil in Geld. Der Zusatzpflicht­teil ste­ht auch dem Hofer­ben zu, wenn der übergebene land­wirtschaftliche Betrieb vom Wert her den Pflicht­teil unter­schre­it­et. Aber auch der weichende Erbe kann einen Zusatzpflicht­teil fordern, wenn die im Hofüber­gabev­er­trag vere­in­barte Abfind­ung nicht die Höhe des Pflicht­teils erreicht.

Aber Achtung! Da bere­its die Abwick­lung des Hofüber­gabev­er­trages als Erb­fall bezüglich des Hofes gilt, entste­hen auch schon zu diesem Zeit­punkt geset­zliche Abfindungsansprüche.

Der dem Pflicht­teils­berechtigten zuste­hende Anspruch wird auch für den Fall geschützt, dass der Erblass­er vor seinem Tode begin­nt, Gegen­stände aus seinem Ver­mö­gen zu ver­schenken. Diese Ver­ringerung des den Nach­lass bilden­den Ver­mö­gens gle­icht der Pflicht­teilsergänzungsanspruch aus, denn für die Pflicht­teils­berech­nung wird der Wert der Geschenke dem im Zeit­punkt des Todes noch vorhan­de­nen Ver­mö­gen wieder zugerech­net. Seit 2010 wird der Zurech­nungs­be­trag im Zeitablauf abgeschmolzen. Liegt die Schenkung weniger als 1 Jahr vor dem Todestag, dann wird sie voll zugerech­net. Für jedes weit­ere Jahr wird der Zurech­nungs­be­trag um 1/10 reduziert.

Enter­bung, Ver­jährung und Berech­nungs­grund­lage: Um den pflicht­teils­berechtigten Erben die Teil­habe an dem Nach­lass zu sich­ern, hat das Erbrecht die Voraus­set­zun­gen für eine Entziehung des Erbteils sehr streng gefasst.

Seit 2010 kommt eine Entziehung nur noch in Betra­cht, wenn der Pflicht­teils­berechtigte dem Erblass­er, seinem Ehe­gat­ten, einem Abkömm­ling oder ein­er ihm ähn­lich nah­este­hen­den Per­son nach dem Leben tra­chtet oder wenn der Pflicht­teils­berechtigte sich eines Ver­brechens oder eines schw­eren vorsät­zlichen Verge­hens gegen die vorste­hen­den Per­so­n­en schuldig macht. Daneben reicht es aus, wenn der Pflicht­teils­berechtigte die Unter­halt­spflicht böswillig ver­let­zt, die er dem Erblass­er gegenüber laut Gesetz hat oder wenn er wegen ein­er vorsät­zlichen Straftat zu ein­er Frei­heitsstrafe von min­destens einem Jahr ohne Bewährung recht­skräftig verurteilt wor­den ist und die Teil­habe des Abkömm­lings am Nach­lass deshalb für den Erblass­er unzu­mut­bar ist. Pflicht­teil­sansprüche ein­schließlich Zusatzpflicht­teil und Ergänzungspflicht­teil ver­jähren inner­halb von drei Jahren ab dem Zeit­punkt, an dem der Pflicht­teils­berechtigte von seinem Anspruch erfahren hat. Dies gilt auch für Zusatzpflicht­teile im Zusam­men­hang mit einem Hofüber­las­sungsver­trag. Bezüglich Hofesver­mö­gen und hof­freiem Ver­mö­gen kön­nen damit unter­schiedliche Pflicht­teil­sansprüche und Ver­jährungs­fris­ten bestehen.

Zugun­sten der Übernehmer land­wirtschaftlich­er Unternehmen in Form von Landgütern oder Höfen hat der Geset­zge­ber bes­timmt, dass bei der Berech­nung des Pflicht­teil­sanspruchs der Wert des Landguts beziehungsweise des Hofes grund­sät­zlich nicht mit dem Verkehr­swert, son­dern mit dem Ertragswert beziehungsweise mit dem Hofeswert, das heißt mit dem anderthalb­fachen Ein­heitswert anzuset­zen ist. Ansprüche auf Abfind­un­gen für weichende Erben, (Zusatz-)Pflichtteile und Nach­abfind­un­gen müssen bei jed­er Regelung, die den Über­gang des land­wirtschaftlichen Betriebs auf die näch­ste Gen­er­a­tion sich­er­stellen sollen, bedacht und aufeinan­der abges­timmt wer­den. Wenn Erblass­er, Hof­nach­fol­ger und weichende Erben bei dem Inter­esse­naus­gle­ich zusam­men­wirken, dann wird die Unternehmen­snach­folge in der Land­wirtschaft für alle Beteiligten gelingen.

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