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Verzicht auf Hofabfindungsansprüche

In Hofüber­las­sungsverträ­gen find­en sich oft­mals Klauseln, in denen ein weichen­der Erbe erk­lärt, er sei vom elter­lichen Ver­mö­gen völ­lig abge­fun­den und habe keine Erb- und Pflicht­teil­sansprüche mehr zu stellen. Es sind auch Kon­stel­la­tio­nen denkbar, in denen die weichen­den Erben auf Abfind­ungsansprüche verzicht­en, um die Wirtschafts­fähigkeit des Hofes nicht zu gefährden.

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Verzichtserklärung im Hofüberlassungsvertrag

Verzicht Hofabfindungsansprüche

Spätestens wenn der Hof­nach­fol­ger Land verkauft oder eine nicht­land­wirtschaftliche Nutzung ausübt, stellt sich dem weichen­den Erben die Frage, ob er lediglich auf Ansprüche nach § 12 HöfeO verzichtet hat oder ob der Verzicht auch die Nach­abfind­ungsansprüche des § 13 HöfeO bet­rifft. Erfol­gt die Verzicht­serk­lärung im Rah­men ein­er wirk­samen Erb- und Pflicht­teilsverzicht­serk­lärung, so ist davon auszuge­hen, dass auf sämtliche Abfind­ungsansprüche verzichtet wird, mithin auch auf Nachabfindungsansprüche.

Denn Abfind­ungs- und Ergänzungsansprüche nach § 13 HöfeO ste­hen nur den nach § 12 Berechtigten und damit in erster Lin­ie den Pflicht­teils­berechtigten zu. Ein Erb­verzicht beseit­igt die Erben­stel­lung und Pflicht­teils­berech­ti­gung und ändert mithin unmit­tel­bar die geset­zliche Erb­folge. Damit geht auch jede Grund­lage für Abfind­ungs- und Nach­abfind­ungsansprüche ver­loren. In der Regel stellen Über­gabev­er­trag und Erb­verzicht zwei ver­schiedene Rechtsin­sti­tute dar. Allerd­ings find­en sich in notariellen Urkun­den nicht sel­ten unklare For­mulierun­gen, die auszule­gen sind.

So hat das OLG Hamm in ein­er Entschei­dung aus­ge­führt, dass eine Klausel im Rah­men eines Über­gabev­er­trages als voll­ständi­ger Verzicht auf das geset­zliche Erbrecht auszule­gen ist. Es führte hierzu unter anderem aus: Wen­ngle­ich der Begriff des Erb­verzichts nicht aus­drück­lich ver­wen­det werde, könne ein solch­er angenom­men wer­den, wenn den Willen der Ver­tragss­chließen­den ein­deutig zu ent­nehmen sei, dass ein solch­er gewollt ist. Nicht nur nach dem sub­jek­tiv­en Willen, vielmehr auch nach dem objek­tiv­en Erk­lärungswert sei die Erk­lärung nicht anders aufz­u­fassen. Diese Aus­führun­gen des OLG Hamm sollen verdeut­lichen, dass auch im Rah­men von Hofüber­las­sungsverträ­gen auf eine ein­deutige For­mulierung geachtet wer­den sollte.

Liegt keine wirk­same Erb­verzicht­serk­lärung vor, ist davon auszuge­hen, dass in dem bloßen Verzicht auf Zahlung ein­er Hofabfind­ung, lediglich ein Verzicht auf den Anspruch nach § 12 HöfeO zu sehen ist.Diese Erk­lärun­gen sollen dabei lediglich zur Folge haben, dass der Miterbe nicht mehr berechtigt ist, gegenüber dem Hof­nach­fol­ger etwaige Abfind­ungsansprüche gel­tend zu machen. Dabei ist in der Regel nur der Abfind­ungsanspruch aus § 12 HöfeO betrof­fen. Der Verzicht schlägt in der Regel nicht auf § 13 HöfeO durch, da für die Abgabe ein­er Erk­lärung mit so ein­schnei­den­den Rechts­fol­gen in der Regel keine Ver­an­las­sung besteht.

Daneben ist es natür­lich auch möglich, auch auf Nach­abfind­ungsansprüche zu verzicht­en. Allerd­ings sind der­ar­tige Regelun­gen stets restrik­tiv zu inter­pretieren. Verzichtet ein weichen­der Erbe z.B. im Rah­men eines gerichtlichen Ver­gle­ich­es auf Nach­abfind­ungsansprüche, so wird dieser ggf. nach § 779 BGB unwirk­sam sein, wenn der Pflichtige später Erlöse erzielt, mit denen in der Höhe, in der sie ange­fall­en sind, kein­er der am Ver­gle­ich Beteiligten gerech­net hat­te. Im Rah­men von Abfind­ungsvere­in­barun­gen in Hofüber­las­sungsverträ­gen ist dage­gen denkbar, dass ein Fall der Störung der Geschäfts­grund­lage nach § 313 BGB vor­liegt. Unter­stellt man, der Hof­nach­fol­ger verkauft den Hof bere­its nach 6 Jahren, dann wäre vor­liegend trotz Verzichts auf Nach­abfind­ungsansprüchen eine Anpas­sung des Abfind­ungsver­trages denkbar. Dies bet­rifft dann aber auss­chließlich den Abfind­ungsver­trag, nicht einen möglichen Erbverzicht.

Faz­it: Es ist somit auch im Rah­men eines Hofüber­las­sungsver­trages stets zu prüfen, ob es sich bei dem Verzicht um einen Erben­verzicht im Sinne des § 2346 BGB han­delt oder ob eine bloße Abfind­ungserk­lärung vor­liegt. Dabei ist stets auf eine ein­deutige For­mulierung zu acht­en. In der Regel sollte expliz­it aufgenom­men wer­den, dass von dem Verzicht ger­ade keine Nach­abfind­ungsansprüche nach § 13 HöfeO betrof­fen sein sollen.

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