Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuches

Obwohl ein Hofver­merk im Grund­buch vorhan­den ist, kann die Hofeigen­schaft ent­fall­en sein. Dies hat zur Folge, dass trotz einge­tra­ge­nen Hofver­merks die Höfe­ord­nung keine Anwen­dung mehr find­et. Dabei erfordert die Entschei­dung ob die Hofeigen­schaft wege­fall­en ist, grund­sät­zlich eine Gesamtwürdi­gung aller Umstände.

Wegfall der Hofeigenschaft 

Wegfall Hofeigenschaft

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine land­wirtschaftliche Betrieb­sein­heit dauer­haft aufgelöst war, kommt es nach der Recht­sprechung des Bun­des­gericht­shofs nicht darauf an, ob eine Wieder­her­stel­lung des land­wirtschaftlichen Betriebes durch einen möglichen Hofer­ben hin­re­ichend sich­er zu erwarten sei. Ein bere­its dauer­haft aufgelöster Betrieb könne nicht wiederanges­pan­nt werden. 

Ein solch­er Betrieb kann nicht nach höfer­echtlichen Grund­sätzen vererbt wer­den. Es spielt keine Rolle, ob im Zeit­punkt des Erb­falls ein poten­tieller Hoferbe zur Ver­fü­gung ste­ht, der zur Wieder­auf­nahme des Hofs bere­it und in der Lage ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein möglich­er Hoferbe wil­lens und in der Lage ist, den Betrieb wieder anzuspannen. 

Neben Indizien wie ein Sanierungsstau an den vorhan­den Gebäu­den und eine Zer­stück­el­tev­er­pach­tung der Flächen ist ins­beson­dere der Wille des Erblassers, dass von sein­er Hof­stelle aus nie wieder Land­wirtschaft betrieben wer­den kann oder soll.

Nur ein nach dem Willen des Erblassers lediglich ruhen­der Betrieb kann wiederanges­pan­nt wer­den. Hat der Erblass­er in objek­tiv nachvol­lziehbar­er Weise den Betrieb nur vorüberge­hend eingestellt, vererbt sich der Hof auch dann nach der Höfe­ord­nung, wenn der Hoferbe den Betrieb nicht wieder aufnehmen will. 

Die Beurteilung der Hofeigen­schaft im Zeit­punkt des Erb­falls ist dabei objek­tiv zu bew­erten und kann nicht unter­schiedlich nach der Per­son des möglichen Hofer­ben bejaht oder verneint wer­den. Das Beste­hen oder der Weg­fall der Betrieb­sein­heit erfordert eine Gesamtwürdi­gung aller in Betra­cht kom­menden Tatsachen. 

Der Wille des Erblassers soll aber dann keine Entschei­dung mehr haben, wenn im Zeit­punkt des Erb­falls bei real­is­tis­ch­er Betra­ch­tungsweise keine Anhalt­spunk­te mehr gegeben sind, die annehmen lassen, dass der Betrieb in Zukun­ft wieder aufgenom­men wer­den kann. Hier spielt dann ins­beson­dere die Frage eine Rolle, ob das Wieder­anspan­nen durch die Erträge des Hofes getra­gen wer­den können. 

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