Hofzugehörigkeit — Was gehört zu dem Hof?
Länderein gehören in der Regl zum Hof, wenn sie von diesem aus bewirtschaftet werden. Interessanter ist meist die Frage nach den Betirebskoten.
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Hofzugehörigkeit
Zugehörigkeit von Länderein
Länderein gehören in der Regel zum Hof, wenn diese von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden. Diese Frage stellt sich in der Regel dann, wenn landwirtschaftliche Flächen außerhalb des Grundbuches des Hofes i.S.d. Hofeigenschaft vorhanden sind.
Dann kann im Rahmen eines Feststellungsverfahren geklärt werden, ob diese Flächen zu dem Hof gehören oder esoliert von dem Hof betrachten zu sind.
Geldmittel als Hofzubehör
In der Praxis oft relevanter ist die Frage, ob die vorhandenen finanzielle Mittel Hofzubehör sind oder zum hoffreien Vermögen zu zählen sind.
Dabei muss berücksichtigt werden, dass nicht alle Betirebe ein klassisches Betriebskonto haben, sondern in der Regel werden auch private Ausgaben von dem Konto bestirten, von dem auch die Betirebsmittel bezahlt werden.
Dabei gehören nur die finanzielle Mittel zum Hof, die für die Bewirtschaftung des Betriebes für ein Wirtschaftsjahr erforderlich sind.
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Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. Fachanwalt für Agrarrecht, Fachanwalt für Erbrecht u. zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
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Antworten auf Fragen aus dem Erbrecht
Was ist ein Nachabfindungsanspruch?
Nachabfindungsanspruch erhalten, wenn der Hoferbe innerhalb der ersten zwanzig Jahren nach Hofübernahme den Hof bzw. Hofgrundstücke oder Hofzubehör veräußert oder aus landwirtschaftsfremden Nutzungen Erträge erzielt.
Wer kann die Nachabfindung verlangen?
Den Nachabfindungsanspruch können natürlich die weichenden Erben verlangen, aber auch Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer sowie der überlebende Ehegatten, der den Ausgleich des Zugewinns verlangt. Jeder von ihnen kann seinen Anteil am Veräußerungserlös alleine für sich geltend machen.
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