Landwirtschaftliches Erbrecht
Wir beraten Sie bei der außergerichtlichen Geltendmachung, als auch bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Rahmen der Höfeordnung.
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Landwirtschaftliches Erbrecht
Die geregelte Hofnachfolge in der Landwirtschaft
Die Vererbung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen weist eine Reihe von Besonderheiten auf. Dies betrifft nicht nur die gesetzlichen Rahmenbedingungen sondern auch die wirtschaftlichen Verhältnisse und die sozialen Strukturen in der bäuerlich geprägten Familie.
Um den Bestand des Betriebes zu sichern, sollte die Übergabe land- oder forstwirtschaftlichen Vermögens von einem Rechtsanwalt mit spezifischen Kenntnissen begleitet werden.
Landwirtschaftliches Erbrecht
Abfindungsanspruch des weichenden Erben
Als weichender Erbe steht Ihnen eine Hofabfindung nach § 12 HöfeO zu. Diese errechnet sich anhand des Einheitswertes bzw. des sich daraus ergebenen Wirtschaftswerts. In der Praxis stellt sich dabei oft die Frage was sich der weichende Erbe als Vorempfang aus dem Hof stammend anrechnen lassen muss.
Wegfall der Hofeigenschaft
Nicht selten ist in der Praxis streitig, ob noch ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorliegt. In der Regel wurde hier die Bewirtschaftung durch den Hoferblasser eingestellt. In diesen Fällen ist nach dem Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs und nach der Frage des Wiederanspannens zu fragen.
Nichtlandwirtschaftliche Nutzung
Nachabfindungsansprüche kommen auch in Betracht, wenn der Hofübernehmer durch nicht landwirtschaftliche Nutzungen auf dem Betrieb nicht unerhebliche Einkünfte erzielt. Hat der Hoferblasser bereits vorher diese Nutzungen gezogen, so ist dies bereits im Rahmen der Hofabfindung zu berücksichtigen.
Wirtschaftsfähigkeit
Die Hofnachfolge kann grundsätzlich nur von einem wirtschaftsfähigen Hofnachfolge angetreten werden. Sollte kein wirtschaftsfähiger Nachkomme vorhanden sein, so sollte bereits vorher über eine entsprechende Regelung getroffen werden. Gerne sind wir Ihnen bei der Nachfolgeregelung behilflich.
Feststellungsverfahren
Im Rahmen eines Feststellungsverfahren kann gegklärt werden, ob ein Hof i.S.d. Höfeordnung vorliegt. Das Feststellungsverfahren dient auch dazu feststellen zu lassen, ob das Betriebskonto als hofzugehörig oder hoffreies Vermögen einzustufen ist. Denn das Betriebskonto ist nur bis zu dem Wert hofzugehörig, den der Betrieb für ein Wirtschaftsjahr gewöhnlich benötigt.
Nachabfindungsanspruch
Veräußert der Hoferbe innerhalb von 20 Jahren nach der Hofübernahme Flächen vom Betrieb, steht den weichenden Erben grundsätzlich ein sog. Nachabfindungsanspruch zu. Der Anspruch orientiert sich an den gesetzlichen Erbquoten der weichenden Erben. Im Vorfelde steht den weichenden Erben ein Auskunftsanspruch gegen den Hoferben zu.
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Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. Fachanwalt für Agrarrecht, Fachanwalt für Erbrecht u. zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Wir sind eine ausschließlich aufs Erbrecht spezialisierte und tätige Rechtsanwaltskanzlei. Ein besonderer Schwerpunkt liegt im landwirtschaftlichen Erbrecht. Wir beraten Sie bei Fragen aus dem Erbrecht umfassend und ausführlich.
Im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vertreten wir Sie sowohl in außergerichtlichen Angelegenheiten, als auch in gerichtlichen Verfahren. Nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Fachanwalt für Erbrecht auf und vereinbaren ein erstes Beratungsgespräch.
Antworten auf Fragen aus dem Erbrecht
Wie berechnet sich der Pflichtteil im landwirtschaftlichen Erbrecht?
Wie im allgemeinen Erbrecht steht dem enterbten weichenden Erben die Hälfte seines gesetzlichen Erbanspruchs zu. Nach der Höfeordnung steht Ihm somit die Hälfte des Hofabfindungsanspruchs nach § 12 HöfeO zu.
Wann ist die Höfeordnung anwendbar?
Bei einem Wert unter 10.000 Euro gilt die Höfeordnung, wenn der Eigentümer seine Besitzung zum Hof erklärt hat und der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen ist. Bei einem Wirtschaftswert von über 10.000 Euro entfällt das. Wertsteigerungen über 10.000 Euro können zur Geltung der Höfeordnung führen.
Wann ist jemand Wirtschaftsfähig?
Nach der Legaldefinition in § 6 VII HöfeO ist derjenige wirtschaftsfähig, der nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
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