Landwirtschaftliches Erbrecht
Wir beraten und vertreten Sie als Mandant umfassend und individuell im Bereich des landwirtschaftlichen Erbrecht. Sowohl bei der außergerichtlichen Geltendmachung, als auch bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Rahmen der Höfeordnung.
Nachabfindungsanspruch
Wir beraten Sie im Rahmen der Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfEO und machen Ihre Ansprüche in diesem Bereich gegenüber dem Hofnachfolger geltend.
Wegfall der Hofeigenschaft
In vielen Fällen ist es streitig, ob noch ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorliegt oder diese Eigenschaft bereits weggefallen ist. Wir machen für Sie den sog. Feststellungsantrag geltend.
Hofüberlassungsvertrag
Unsere Mandanten werden von uns im Rahmen der Hofübertragung rechtlich begleitet und umfassend beraten, damit die Hofnachfolge für alle Parteinen interessensgerecht vorgenommen werden kann.
Altenteilsrechte
Im Rahmen des sog. Altenteilsrecht übernimmt der Hofübernehmer besondere Pflcihten gegenüber dem Hofübergeber. Nicht selten kann es hier zu rechtlichen Streitigkeiten kommen. Wir klären Sie über Ihre Rechte und Pflichten auf.
Wirtschaftsfähigkeit
Der Hofübernehmer muss in der Regel über die erforderliche Wirtschaftsfähigkeit verfügen. Dies ist insbesondere im Rahmen der Genehmigungsverfahren bezüglich des Hofüberlassungsvertrag nicht selten strittig. Lassen Sie sich daher frühzeitig beraten.
Hofabfindung
Die Hofabfindung für die weichenden Erben fällt meist ehr klein aus. Es muss aber beachtet werden, dass insbesondere in der heutigen Zeit oftmals landwirtschaftsfremde Nutzungen bereits durch den Hoferblasser durchgeführt wurden, die entsprechend zu berücksichtigen sind.

Weichende Erben
Höferecht weichende Erben
Abfindungsanspruch
Als weichender Erbe steht Ihnen eine Hofabfindung nach § 12 HöfeO zu. Diese errechnet sich anhand des Einheitswertes bzw. des sich daraus ergebenen Wirtschaftswerts. In der Praxis stellt sich dabei oft die Frage was sich der weichende Erbe als Vorempfang aus dem Hof stammend anrechnen lassen muss.
Nicht landwirtschaftliche Nutzung
Nachabfindungsansprüche kommen auch in Betracht, wenn der Hofübernehmer durch nicht landwirtschaftliche Nutzungen auf dem Betrieb nicht unerhebliche Einkünfte erzielt. Hat der Hoferblasser bereits vorher diese Nutzungen gezogen, so ist dies bereits im Rahmen der Hofabfindung zu berücksichtigen.
Nachabfindungsansprüche
Veräußert der Hoferbe innerhalb von 20 Jahren nach der Hofübernahme Flächen vom Betrieb, steht den weichenden Erben grundsätzlich ein sog. Nachabfindungsanspruch zu. Der Anspruch orientiert sich an den gesetzlichen Erbquoten der weichenden Erben. Im Vorfelde steht den weichenden Erben ein Auskunftsanspruch gegen den Hoferben zu.

Hofnachfolge
landw. Erbrecht Hofübergabe
Wegfall der Hofeigenschaft
Nicht selten ist in der Praxis streitig, ob noch ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorliegt. In der Regel wurde hier die Bewirtschaftung durch den Hoferblasser eingestellt. In diesen Fällen ist nach dem Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs und nach der Frage des Wiederanspannens zu fragen.
Wirtschaftsfähigkeit
Die Hofnachfolge kann grundsätzlich nur von einem wirtschaftsfähigen Hofnachfolge angetreten werden. Sollte kein wirtschaftsfähiger Nachkomme vorhanden sein, so sollte bereits vorher über eine entsprechende Regelung getroffen werden. Gerne sind wir Ihnen bei der Nachfolgeregelung behilflich.
Feststellungsverfahren
Im Rahmen eines Feststellungsverfahren kann gegklärt werden, ob ein Hof i.S.d. Höfeordnung vorliegt. Das Feststellungsverfahren dient auch dazu feststellen zu lassen, ob das Betriebskonto als hofzugehörig oder hoffreies Vermögen einzustufen ist. Denn das Betriebskonto ist nur bis zu dem Wert hofzugehörig, den der Betrieb für ein Wirtschaftsjahr gewöhnlich benötigt.

Ihr Anwalt im Bereich Höferecht
Interessensgerechte Lösungen
Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. Fachanwalt für Agrarrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Das landwirtschaftliche Erbrecht bzw. Höferecht gehört zu dem Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit, auf dem wir bereits seit mehreren Jahren erfolgreich tätig sind. Wir begleiten Sie dabei sowohl bei der Nachfolgeplannung, sowie bei der gerichtlichen Auseinandersetzung von Abfindungsansprüchen.

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