Bewertungsmaßstab für das Grundvermögen

Bew­er­tungs­maßstab für das Grund­ver­mö­gen ist danach der gemeine Wert. Der Wert unbe­bauter Grund­stücke ist wie nach bish­er gel­ten­dem Recht nach der Fläche und den jew­eils aktuellen Boden­richtwerten zu ermit­teln. Der bish­er gel­tende 20 % ige Abschlag ent­fällt. Die Bew­er­tung bebauter Grund­stücke erfol­gt nach dem Ver­gle­ich­swertver­fahren, dem Ertragswertver­fahren oder dem Sachwertverfahren.

Wertermittlungsverfahren

Bewertungsmaßstab Grundvermögen 

Die Wert­er­mit­tlungsver­fahren wer­den in Anlehnung an die Wert­er­mit­tlungsverord­nung durch Rechtsverord­nung geregelt. Han­delt es sich um Grund­stücke, die mit weit­ge­hend gle­ichar­ti­gen Gebäu­den bebaut sind und bei denen sich der Grund­stücks­markt an Ver­gle­ich­swerten ori­en­tiert, wird der gemeine Wert im Wege des Ver­gle­ich­swertver­fahrens ermit­telt. Die Wertbes­tim­mung erfol­gt dann aus tat­säch­lich real­isierten Kauf­preisen von anderen Grund­stück­en, die nach Nutzung und Lage sowie son­stiger Beschaf­fen­heit mit dem Grund­stück übere­in­stim­men, welch­es zu bew­erten ist. Das vor­ge­nan­nte Ver­fahren ist daher regelmäßig bei Woh­nung­seigen­tum, Teileigen­tum sowie Ein- und Zweifam­i­lien­häusern anzuwenden.

Bei bebaut­en Grund­stück­en, bei denen der nach­haltig erziel­bare Ertrag für die Wertein­schätzung am Grund­stücks­markt im Vorder­grund ste­ht, kommt das Ertragswertver­fahren in Betra­cht. Das Ertragswertver­fahren find­et daher regelmäßig bei Miet­wohn­grund­stück­en, des Weit­eren bei Geschäfts­grund­stück­en und gemis­cht genutzten Grund­stück­en Anwen­dung, für die eine übliche Miete ermit­telt wer­den kann.

Kommt es für die Wertein­schätzung in erster Lin­ie nicht auf den Ertrag an, son­dern sind hinge­gen die Her­stel­lungskosten wertbes­tim­mend, find­et das Sach­w­ertver­fahren Anwen­dung. Das Sach­w­ertver­fahren ist somit für Woh­nungs- und Teileigen­tum bzw. Ein- und Zweifam­i­lien­häuser, bei denen ein Ver­gle­ich­swert nicht vor­liegt sowie auf Miet­wohn­grund­stücke, Geschäfts­grund­stücke und gemis­cht genutzte Grund­stücke anzuwen­den, für die sich eine übliche Miete nicht ermit­teln lässt. Der Wert bebauter Grund­stücke wird beim Sach­w­ertver­fahren auf der Grund­lage des Sub­stanzw­ertes ermit­telt. Dieser ist die Summe aus Her­stel­lungswert der auf dem Grund­stück vorhan­de­nen baulichen und nicht baulichen Anla­gen sowie dem Boden­wert.
Daneben gibt es einen Abschlag in Höhe von 10 % für Grund­stücke und Grund­stück­steile, die zu Wohnzweck­en ver­mi­etet sind.

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