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Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. Fachanwalt für Agrarrecht u. Fachanwalt für Erbrecht

Bewertungsmaßstab für das Grundvermögen ist danach der gemeine Wert. Der Wert unbebauter Grundstücke ist wie nach bisher geltendem Recht nach der Fläche und den jeweils aktuellen Bodenrichtwerten zu ermitteln. Der bisher geltende 20 % ige Abschlag entfällt. Die Bewertung bebauter Grundstücke erfolgt nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren.

Wertermittlungsverfahren

Die Wertermittlungsverfahren werden in Anlehnung an die Wertermittlungsverordnung durch Rechtsverordnung geregelt. Handelt es sich um Grundstücke, die mit weitgehend gleichartigen Gebäuden bebaut sind und bei denen sich der Grundstücksmarkt an Vergleichswerten orientiert, wird der gemeine Wert im Wege des Vergleichswertverfahrens ermittelt. Die Wertbestimmung erfolgt dann aus tatsächlich realisierten Kaufpreisen von anderen Grundstücken, die nach Nutzung und Lage sowie sonstiger Beschaffenheit mit dem Grundstück übereinstimmen, welches zu bewerten ist. Das vorgenannte Verfahren ist daher regelmäßig bei Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäusern anzuwenden.

Bei bebauten Grundstücken, bei denen der nachhaltig erzielbare Ertrag für die Werteinschätzung am Grundstücksmarkt im Vordergrund steht, kommt das Ertragswertverfahren in Betracht. Das Ertragswertverfahren findet daher regelmäßig bei Mietwohngrundstücken, des Weiteren bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken Anwendung, für die eine übliche Miete ermittelt werden kann.

Kommt es für die Werteinschätzung in erster Linie nicht auf den Ertrag an, sondern sind hingegen die Herstellungskosten wertbestimmend, findet das Sachwertverfahren Anwendung. Das Sachwertverfahren ist somit für Wohnungs- und Teileigentum bzw. Ein- und Zweifamilienhäuser, bei denen ein Vergleichswert nicht vorliegt sowie auf Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke anzuwenden, für die sich eine übliche Miete nicht ermitteln lässt. Der Wert bebauter Grundstücke wird beim Sachwertverfahren auf der Grundlage des Substanzwertes ermittelt. Dieser ist die Summe aus Herstellungswert der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen und nicht baulichen Anlagen sowie dem Bodenwert.
Daneben gibt es einen Abschlag in Höhe von 10 % für Grundstücke und Grundstücksteile, die zu Wohnzwecken vermietet sind.

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