Gestaltung der Unternehmensnachfolge 

Die Unternehmen­snach­folge: Zum Nach­lass gehört oft nicht nur das Pri­vatver­mö­gen des Erblassers, son­dern auch betrieblich­es Ver­mö­gen. Immer wieder sehen sich die Erben und Geschäfts­führer von Unternehmen mit kaum lös­baren Schwierigkeit­en kon­fron­tiert, wenn der Geschäftsin­hab­er ver­stirbt. So stellt sich zunächst die Frage, ob und wie Betrieb­sver­mö­gen vererbt wer­den kann.

Gestaltung der Unternehmensnachfolge

Von Todes Wegen Zu Lebzeiten

Dabei ist die Gestal­tung der Unternehmen­snach­folge im Erbrecht von der einen zur näch­sten Gen­er­a­tion sowohl aus wirtschaftlichen als auch juris­tis­chen Grün­den sehr wichtig. Denn ger­ade bei den Unternehmen hängt von den richti­gen Entschei­dun­gen die Zukun­ft des ganzen Unternehmens ab. Daher ist hier bere­its von Anfang an rechtliche Beratung unerlässlich.

Let­ztlich kann der Unternehmer nur durch eine rechtlich vernün­ftige Erbregelung ver­hin­dern, dass im Wege der geset­zlichen Bes­tim­mungen im Erbrecht ungeeignete Erben zu Unternehmen­snach­fol­gern wer­den. Bei der geset­zlichen Erb­folge kann es zu nicht bedacht­en Kol­li­sio­nen mit Nach­fol­geregelun­gen in Gesellschaftsverträ­gen kom­men. Daher sind die let­ztwilli­gen Ver­fü­gun­gen im Rah­men der Unternehmen­snach­folge auch immer mit den gesellschaftsver­traglichen Bes­tim­mungen abzustimmen.

Han­delt es sich bei dem Unternehmen um eine Per­so­n­enge­sellschaft (GbR, oHG, KG) oder um eine Kap­i­talge­sellschaft (GmbH), ist zu dif­feren­zieren: Bei Per­so­n­enge­sellschaften ist näm­lich zunächst anhand des Gesellschaftsver­trages zu über­prüfen, ob die Gesellschaft­san­teile über­haupt vererb­bar sind – daher ist ggf. eine Anpas­sung vorzunehmen – und an wen sie vererbt wer­den kön­nen. Nur wenn die Vererb­barkeit zuge­lassen ist, gehen die Erbteile auf den oder die Erben über. Im Falle ein­er Erbenge­mein­schaft von mehreren Erben kommt es dann jedoch zu der Beson­der­heit, dass die Gesellschaft­san­teile an der Per­so­n­enge­sellschaft nicht in das gesamthän­derisch gebun­dene Ver­mö­gen der Erbenge­mein­schaft fall­en, son­dern der Geschäft­san­teil unmit­tel­bar den Erben – entsprechend deren Erbquoten – zufällt. Anders ist dies bei Kap­i­talge­sellschaften, hier ste­ht der Anteil an der Kap­i­talge­sellschaft der Erbenge­mein­schaft zur gesamten Hand zu. Er wird somit von mehreren Miter­ben gemein­schaftlich gehal­ten und verwaltet.

Han­delt es sich um ein Unternehmen eines Einzelka­uf­manns, führt dies zu keinen Beson­der­heit­en bei der Vererbung. Das Unternehmen geht vielmehr wie das Pri­vatver­mö­gen des Erblassers auf den oder die Erben über.

Bei der Unternehmen­snach­folge ist zunächst die Frage des geeigneten Nach­fol­gers zu klären. Dabei muss das Unternehmen nicht immer zwangsläu­fig auf ein Fam­i­lien­mit­glied über­tra­gen wer­den. In Betra­cht kom­men auch lei­t­ende Angestellte des Betriebes oder aber auch qual­i­fizierte fir­men­fremde Per­so­n­en. Sofern die Nach­folge in der Fam­i­lie stat­tfind­et, ist im Regelfall zu empfehlen, dass dem Nach­fol­ger das Unternehmen als Ganzes zugewen­det wird. Denn das Entste­hen ein­er Erbenge­mein­schaft sollte grds. ver­mieden wer­den; dies führt meist zu ein­er Zer­schla­gung des Unternehmens.

Denkbar ist auch, die Nach­folge bere­its zu Lebzeit­en stat­tfind­en zu lassen. So kann der Erblass­er bere­its Unternehmen­san­teile teil­weise oder ganz auf den Nach­fol­ger über­tra­gen, z.B. durch Kaufver­trag oder Schenkung. Bei der Schenkung bestünde dann auch die Möglichkeit der Ein­räu­mung eines Wider­rufs, für den Fall, dass sich der Nach­fol­ger als ungeeignet erweist.

Ein Mit­tel, um die entste­hende Erb­schaft­s­teuer bei der Unternehmen­snach­folge im Erbrecht zu senken, ist ins­beson­dere die richtige Wahl der Rechts­form, die Errich­tung ein­er Fam­i­lien­s­tiftung und die richtige Struk­turierung des Betrieb­sver­mö­gens. Fern­er sollte auf eine klare For­mulierung im Tes­ta­ment geachtet wer­den, da dies in der Prax­is oft zu unge­woll­ten Kon­se­quen­zen führen kann, sollte der Wille des Erblassers nicht klar erkennbar sein.

Stellt das Unternehmen den wesentlichen Ver­mö­genswert des Erblassers dar und soll dieser Wert z.B. nur auf eines von mehreren Kindern überge­hen, kann es zu ein­er Enter­bung der anderen Kinder kom­men. Daher sind im Rah­men der Unternehmen­snach­folge auch etwaige Pflicht­teil­sansprüche der Erben zu beacht­en, da die Pflicht­teils­berechtigten sofort mit Ein­tritt des Erb­falls ihren Pflicht­teils- bzw. Pflicht­teilsergänzungsanspruch gel­tend machen kön­nen, was aber ger­ade zu finanziellen Eng­pässen bei Unternehmen führen kann.

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