Ihr Fachanwalt für Erbrecht

Persönliche Verhältnisse: Alter des Erblassers

Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. Fachanwalt für Agrarrecht u. Fachanwalt für Erbrecht

Die Gestaltung des eigenen Testaments ist meist von der jeweiligen Lebenssituation abhängig. So spielt insbesondere das Alter des Erblassers eine Rolle oder vielmehr der Lebensabschnitt in dem er sich befindet. So hat ein Erblasser eines fortgeschrittenen Alters ein anderes Interesse als ein junger ggf. kinderloser Erblasser. 

Lebensalter Erblasser

Ehegatten in einem fortgeschrittenen Alter in einer intakten Familie wünschen weit mehr eine endgültige, verbindlichen Regelung der Erbfolge, also über die gegenseitige Erbeinsetzung hinaus auch die wechselbezügliche Einsetzung ihrer gemeinschaftlichen Kinder, als jüngere Ehegatten. Auch wenn jeder Ehegatte unmittelbar die gemeinschaftlichen Kinder zu seinen Erben eingesetzt hat, soll der Längerlebende an seine Verfügung von Todes wegen gebunden sein. Ältere Erblasser wünschen weit ehr eine gemeinschaftliche Zuwendung einzelner Nachlassgegenstände an ihre Kinder im Wege einer Teilanordnung. 

Jüngere Ehegatten ohne Kinder müssen sich bewusst sein, dass eine letztwillige Verfügung zwingend erforderlich ist zur Korrektur der gesetzlichen Erbfolge, nach der der längslebende Ehegatte nur beim Fehlen von Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung und der Großeltern des Erblassers alleiniger Erbe ist. Die gegenseitige Erbeinsetzung ist aber meist gerade der Wunsch junger Eheleute. 

Nichts anderes gilt beim vorhanden sein eines Kindes. Beim frühen Tod eines Ehegatten führt zwar die gesetzliche Erbfolge nicht zu untragbaren Ergebnissen, jedoch kann die Erbengemeinschaft mit einem minderjährigen Kind für den längerlebenden Ehegatten wirtschaftlich und rechtlich zu nicht unwesentlichen Problemen führen. Bei der Erbauseinandersetzung wird ein Minderjähriger — unabhängig von der elterlichen Sorge — durch einen Ergänzungspfleger vertreten. Der Verkauf einer zum Nachlass gehörenden Immobilie bedarf der Genehmigung des Familiengerichts.

Jüngeren Ehegatten ist über die gegenseitige Erbeinsetzung hinaus von einer wechselbezüglichen oder vertragsgemäßen Einsetzung ihrer Kinder oder Dritter zu Schlusserben ehr abzuraten.  Bei einem Erbvertrag wird sich jeder Ehegatte den Rücktritt vorbehalten. Wollen jüngere Ehegatten ein eigenhändiges Testament errichten, sind einseitige Testamente anzuraten, letztlich weil der Widerruf der wechselbezüglichen Einsetzung des Ehegatten zum Erben der Form des Rücktritts bedarf, also der notariellen Beurkundung. 

Ist bei jüngeren Ehegatten bereits ein minderjähriges Kind vorhanden, sollten entsprechende familienrechtliche Anordnungen getroffen werden, falls das Kind beim Tod eines Ehegatten immer noch minderjährig ist.

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