Pflichtteilsrecht — Rechtsanwalt

Lassen Sie sich jet­zt berat­en! Dem enterbten Erben ste­ht grund­sät­zlich ein Pflicht­teil zu.  Der Pflicht­teil­sanspruch kann nur in engen Aus­nah­me­fällen gän­zlich wegfallen.

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Pflichtteilsrecht — Rechtsanwalt

Pflichtteilsberechtigt

Anspruch auf einen Pflicht­teil haben allen­falls solche Hin­terbliebe­nen, die dem Erblass­er beson­ders nah ges­tanden haben. Zu diesen Ange­höri­gen gehören neben dem Ehep­art­ner die Kinder, Enkelkinder oder Eltern des ver­stor­be­nen Erblassers.

Alle anderen Ver­wandten wie Geschwis­ter, Onkel, Tan­ten, Nef­fen oder Nicht­en haben keinen Anspruch auf einen Pflicht­teil. Das gle­iche gilt für die nichte­he­lichen Lebens­ge­fährten. Bei der Durch­set­zung Ihrer Ansprüche, ungeachtet ob es sich um Auskun­ft­sansprüche oder um den  Pflicht­teilanspruch han­delt bin ich Ihnen in rechtlich­er Hin­sicht behilflich.

Verjährung im Pflichtteilsrecht

Nach Ken­nt­nis­nahme vom Tod des Erblassers haben Pflicht­teils­berechtigte drei Jahre Zeit, ihr Pflicht­teil­srecht einzu­fordern. Die Ver­jährungs­frist begin­nt dabei immer mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von seinem Anspruch und der Enter­bung erfahren hat – also nicht direkt mit Ein­tritt des Erbfalls.

Anders ist dies aber bei Pflicht­teilsergänzungsansprüchen, hier begin­nt die Ver­jährungs­frist näm­lich mit Ein­tritt des Erbfalls.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Mit dem Pflicht­teilsergänzungsanspruch wer­den enterbte Pflicht­teils­berechtigte und pflicht­teils­berechtigte Erben so gestellt, als wären die geschenk­ten Gegen­stände noch im Nach­lass vorhan­den. Der Erb- oder Pflicht­teil wird dann um den Betrag ergänzt, der sich als (Gesamt-) Pflicht­teil ergäbe, wenn man die Werte der Geschenke fik­tiv dem tat­säch­lichen Nach­lass hinzurech­net — sog. fik­tiv­er Nachlass. 

Dabei muss jedoch berück­sichtigt wer­den, dass der Wert der Schenkung inner­halb von zehn Jahren abschmilzt. Fern­er ist zu beacht­en, dass die Werte zum Zeit­punkt der Schenkung und des Erb­falls ermit­telt wer­den müssen. Dabei gilt das sog. Nieder­w­ert­prinzip, dass heißt das der niedrigere Wert von bei­den im Rah­men der Berech­nung des Anspruch­es maßgebend ist.

Der Pflicht­teilsergänzungsanspruch richtet sich dabei grund­sät­zlich gegen den Erben selb­st. Nur wenn der Nach­lass nicht aus­re­icht, kann der Pflicht­teil­sanspruch auch gegenüber dem Beschenk­ten gel­tend gemacht werden. 

Pflichtteilsrestanspruch

Der Pflicht­teil soll dem Pflicht­teils­berechtigten eine wirtschaftliche Min­dest­beteili­gung am Nach­lass des Erblassers sich­ern, näm­lich min­destens die Hälfte seines geset­zlichen Erbteils. Er fällt grund­sät­zlich nur dann an, wenn der Pflicht­teils­berechtigte von der geset­zlichen Erb­folge aus­geschlossen, also enterbtwurde.

Es kann jedoch auch vorkom­men, dass der Erblass­er den Pflicht­teils­berechtigten auf einen nur unzure­ichen­den Erbteil ein­set­zt oder ihn zwar enterbt, aber mit einem unzure­ichen­den Ver­mächt­nis bedenkt.

In diesen Fällen wird der Pflicht­teils­berechtigte durch den sog. Pflicht­teil­srestanspruch bzw. Pflicht­teilsergänzungsanspruch geschützt.

Pflichtteil des Ehegatten

Lebt der Ehep­art­ner des Erblassers noch, ver­min­dern sich die Pflicht­teil­squoten der Abkömm­linge und der Eltern, falls es keine Abkömm­linge gibt.

Die Höhe der Pflicht­teil­squoten hängt dann davon ab, in welchem Güter­stand der Erblass­er mit seinem Ehep­art­ner gelebt hat, und beim geset­zlichen Güter­stand der Zugewin­nge­mein­schaft ist weit­er­hin entschei­dend, ob der Ehe­gat­te Erbe gewor­den, enterbt und auch nicht mit einem Ver­mächt­nis bedacht wurde oder gar aus­geschla­gen hat.

Da die Pflichteil­squote sich i.d.R. auf die halbe Erbquote beläuft, ist zunächst die geset­zliche Erbquote des Ehe­gat­ten zu ermitteln.

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Ihr Ansprech­part­ner

Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. Fachanwalt für Agrarrecht, Fachanwalt für Erbrecht u. zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Wir sind eine auss­chließlich aufs Erbrecht spezial­isierte und tätige Recht­san­walt­skan­zlei. Ein beson­der­er Schw­er­punkt liegt im land­wirtschaftlichen Erbrecht. Wir berat­en Sie bei Fra­gen aus dem Erbrecht umfassend und ausführlich. 

Im Rah­men der anwaltlichen Tätigkeit vertreten wir Sie sowohl in außerg­erichtlichen Angele­gen­heit­en, als auch in gerichtlichen Ver­fahren. Nehmen Sie Kon­takt zu Ihrem Fachan­walt für Erbrecht auf und vere­in­baren ein erstes Beratungsgespräch.

Antworten auf Fra­gen aus dem Erbrecht

Wie wird die Höhe des Pflichtteils ermittelt? 

Nach § 2311 BGB wird der Pflicht­teil auf der Grund­lage des Nach­lass­werts berech­net. Es ist somit erforder­lich denm Erben zunächst um Auskun­ft zu ersuchen. Hier­bei ist zu beacht­en, dass dem Pflicht­teils­berechtigten ein Wert­er­mit­tlungsanspruch nach § 2314 BGB zusteht.

Werden nachlassverbindlichkeiten vom Pflichtteil abgezogen?

Als Nach­lassverbindlichkeit­en kön­nen im Rah­men der Pflicht­teils­berech­nung Erblasser­schulden (also Verbindlichkeit­en, die der Erblass­er vor seinem Tod eing­ing) sowie Erb­fallschulden (Verbindlichkeit­en, die durch den Erb­fall entste­hen) abge­zo­gen werden.

Bis wann muss der Pflichtteil ausbezahlt werden?

Berechtigte müssen nach dem Tod des Erblassers ihren Pflicht­teil ein­fordern, damit dieser aus­gezahlt wird. Dies muss inner­halb von drei Jahren nach dem Erb­fall oder nach Ken­nt­nis über diesen erfol­gen – andern­falls tritt die Pflicht­teil-Ver­jährung ein.

Emanuel Friedrichs
Emanuel Friedrichs 
2022-06-23
Herr Knoll hat eine super Fachkom­pe­tenz, die er auszus­pie­len weiß!
Manfred Weber
Man­fred Weber 
2022-06-22
Bei Her­rn Knoll genießt man einen ein­wand­freien Ser­vice, ist stets über die aktuelle Sach­lage informiert, und es wird keine Zeit unnötig ver­plem­pert. Ich bin sehr zufrieden.
Mira Roth
Mira Roth 
2022-06-21
Herr Knoll ist super empathisch und besitzt viel Ein­füh­lungsver­mö­gen, er ist ein Men­sch den man in schwieri­gen Zeit­en an sein­er Seite braucht! Würde ich jed­erzeit wieder empfehlen.
Sophia Hartmann
Sophia Hartmann 
2022-06-16
Herr Knoll wurde mir von ein­er guten Bekan­nten emp­fohlen, auch mir hat er bei mein­er Sache sehr gut geholfen. Vie­len Dank!
Sarah Liebermann
Sarah Liebermann 
2022-06-15
Ein kom­pe­ten­ter Ansprech­part­ner auch wenn es mal etwas schwieriger wird. Sehr zuver­läs­sig und seriös!
Milena Huber
Mile­na Huber 
2022-06-14
Ich hätte anfangs nicht gedacht dass es zu solchen Stre­it­igkeit­en nach einem Trauer­fall kom­men kann, aber Herr Knoll hat mich dabei bestens berat­en und unter­stützt. Er war mir eine Riesen­hil­fe, vie­len Dank für alles!
Peter Kienert
Peter Kienert 
2022-06-10
Dankeschön für die kom­pe­tente Beratung, ich fand vor allen Din­gen gut, dass sich so schnell geküm­mert wurde! Freue mich auf die weit­ere Zusammenarbeit.
Jana Krause
Jana Krause 
2022-06-09
Ich kann diesen Anwalt nur empfehlen, hat alles bestens geklappt und ist für mich pos­i­tiv aus­ge­gan­gen. Empfehle ich gerne weiter.
Mario Schönfeldt
Mario Schönfeldt 
2022-05-29
Vie­len Dank für die pos­i­tive kom­pe­tente Beratung, und den prophezeit­en Aus­gang. Ich bin sehr zufrieden!
Tabea Büthe
Tabea Büthe 
2022-05-26
Sehr gute tele­fonis­che Erre­ich­barkeit, und alles ging zügig von­stat­ten. Herr Knoll ist sehr nett. Es ist alles per­fekt gelaufen!
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