Pflichtteilsrecht — Rechtsanwalt
Lassen Sie sich jetzt beraten! Dem enterbten Erben steht grundsätzlich ein Pflichtteil zu. Der Pflichtteilsanspruch kann nur in engen Ausnahmefällen gänzlich wegfallen.
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Pflichtteilsrecht — Rechtsanwalt
Pflichtteilsberechtigt
Anspruch auf einen Pflichtteil haben allenfalls solche Hinterbliebenen, die dem Erblasser besonders nah gestanden haben. Zu diesen Angehörigen gehören neben dem Ehepartner die Kinder, Enkelkinder oder Eltern des verstorbenen Erblassers.
Alle anderen Verwandten wie Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen oder Nichten haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Das gleiche gilt für die nichtehelichen Lebensgefährten. Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche, ungeachtet ob es sich um Auskunftsansprüche oder um den Pflichtteilanspruch handelt bin ich Ihnen in rechtlicher Hinsicht behilflich.
Verjährung im Pflichtteilsrecht
Nach Kenntnisnahme vom Tod des Erblassers haben Pflichtteilsberechtigte drei Jahre Zeit, ihr Pflichtteilsrecht einzufordern. Die Verjährungsfrist beginnt dabei immer mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von seinem Anspruch und der Enterbung erfahren hat – also nicht direkt mit Eintritt des Erbfalls.
Anders ist dies aber bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen, hier beginnt die Verjährungsfrist nämlich mit Eintritt des Erbfalls.
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch werden enterbte Pflichtteilsberechtigte und pflichtteilsberechtigte Erben so gestellt, als wären die geschenkten Gegenstände noch im Nachlass vorhanden. Der Erb- oder Pflichtteil wird dann um den Betrag ergänzt, der sich als (Gesamt-) Pflichtteil ergäbe, wenn man die Werte der Geschenke fiktiv dem tatsächlichen Nachlass hinzurechnet — sog. fiktiver Nachlass.
Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass der Wert der Schenkung innerhalb von zehn Jahren abschmilzt. Ferner ist zu beachten, dass die Werte zum Zeitpunkt der Schenkung und des Erbfalls ermittelt werden müssen. Dabei gilt das sog. Niederwertprinzip, dass heißt das der niedrigere Wert von beiden im Rahmen der Berechnung des Anspruches maßgebend ist.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich dabei grundsätzlich gegen den Erben selbst. Nur wenn der Nachlass nicht ausreicht, kann der Pflichtteilsanspruch auch gegenüber dem Beschenkten geltend gemacht werden.
Pflichtteilsrestanspruch
Der Pflichtteil soll dem Pflichtteilsberechtigten eine wirtschaftliche Mindestbeteiligung am Nachlass des Erblassers sichern, nämlich mindestens die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Er fällt grundsätzlich nur dann an, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, also enterbtwurde.
Es kann jedoch auch vorkommen, dass der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten auf einen nur unzureichenden Erbteil einsetzt oder ihn zwar enterbt, aber mit einem unzureichenden Vermächtnis bedenkt.
In diesen Fällen wird der Pflichtteilsberechtigte durch den sog. Pflichtteilsrestanspruch bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch geschützt.
Pflichtteil des Ehegatten
Lebt der Ehepartner des Erblassers noch, vermindern sich die Pflichtteilsquoten der Abkömmlinge und der Eltern, falls es keine Abkömmlinge gibt.
Die Höhe der Pflichtteilsquoten hängt dann davon ab, in welchem Güterstand der Erblasser mit seinem Ehepartner gelebt hat, und beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist weiterhin entscheidend, ob der Ehegatte Erbe geworden, enterbt und auch nicht mit einem Vermächtnis bedacht wurde oder gar ausgeschlagen hat.
Da die Pflichteilsquote sich i.d.R. auf die halbe Erbquote beläuft, ist zunächst die gesetzliche Erbquote des Ehegatten zu ermitteln.
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Antworten auf Fragen aus dem Erbrecht
Wie wird die Höhe des Pflichtteils ermittelt?
Nach § 2311 BGB wird der Pflichtteil auf der Grundlage des Nachlasswerts berechnet. Es ist somit erforderlich denm Erben zunächst um Auskunft zu ersuchen. Hierbei ist zu beachten, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB zusteht.
Werden nachlassverbindlichkeiten vom Pflichtteil abgezogen?
Als Nachlassverbindlichkeiten können im Rahmen der Pflichtteilsberechnung Erblasserschulden (also Verbindlichkeiten, die der Erblasser vor seinem Tod einging) sowie Erbfallschulden (Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall entstehen) abgezogen werden.
Bis wann muss der Pflichtteil ausbezahlt werden?
Berechtigte müssen nach dem Tod des Erblassers ihren Pflichtteil einfordern, damit dieser ausgezahlt wird. Dies muss innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall oder nach Kenntnis über diesen erfolgen – andernfalls tritt die Pflichtteil-Verjährung ein.
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