Ehegattenerbrecht

Jede Lebenssi­t­u­a­tion ver­langt eine indi­vidu­elle Absicherung des Part­ners, dabei bit­ten bere­its die geset­zlichen Bes­tim­mungen einen gewis­sen Schutz greifen aber teil­weise zu kurz. 

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Ehegattenerbrecht — Angebot

Das Ehegattenerbrecht

Das Ehe­gat­tener­brecht bit­tet bere­its im Rah­men der geset­zlichen Erb­folge einige Beson­der­heit­en. Ins­beson­dere beste­ht für den Ehe­gat­ten, der mit seinem ver­stor­be­nen Ehe­gat­ten im Zugewinn gelebt hat einige beson­dere Gestal­tungsmöglichkeit. Im Einzelfall und je nach Lebenssi­t­u­a­tion kann es ange­bracht sein die Stel­lung des Ehe­gat­ten durch let­ztwillige Ver­fü­gung zu stärken. 

Im Vor­feld eines Erb­falls berat­en wir unsere  Man­dan­ten  im Rah­men der rechtlichen Aus­gestal­tung von let­ztwilli­gen Ver­fü­gun­gen. Hier kommt ins­beson­dere bei Ehe­gat­ten die Erstel­lung von gemein­schaftlichen Tes­ta­menten in Betra­cht. Welche rechtliche Regelung für Sie ange­bracht ist, erörtren wir mit Ihnen gerne im Rah­men eines ersten Gesprächstermins.

Gemeinschaftliches Testament

Mit einem gemein­schaftlichen Tes­ta­ment kön­nen Ehe­gat­ten und Lebenspart­ner ihren Nach­lass gemein­sam regeln und sich gegen­seit­ig finanziell für den Todes­fall absich­ern. Das sog. Berlin­er Tes­ta­ment ist dabei die bekan­nteste Vari­ante. Hier set­zten sich die Ehe­gat­ten gegen­seit­ig zu sog. Voller­ben ein und bes­tim­men in der Regel die gemein­samen Abkömm­linge zu sog. Schlusserben. 

In gewis­sen Sit­u­a­tion kön­nen sich aber auch andere Gestal­tun­gen empfehlen. So ist ins­beson­dere im Rah­men von Patch­work­fam­i­lien Vor­sicht geboten, da hier nicht sel­ten ver­schiedene Inter­essensla­gen berück­sichtigt wer­den müssen. 

Gle­ich­es gilt meist wenn ein Abkömm­ling behin­dert sein sollte, hier gibt es beson­dere Gestal­tungsmöglichkeit­en im Rah­men des sog. Behindertentestaments.

Pflichtteilsrecht des Ehegatten

Dem Ehe­gat­ten ste­ht grund­sät­zlich ein Pflicht­teil zu. Beim Ehe­gat­ten gibt es dabei beson­dere Regelun­gen zu beacht­en. Im geset­zlichen Güter­stand der Zugewin­nge­mein­schaft spricht das Gesetz vom kleinen Pflicht­teil und dem großen Pflichtteil.

Wurde der Ehe­gat­te gän­zlich enterbt so kann dieser den kleinen Pflicht­teil und den tat­säch­lichen Zugewinn gel­tend machen. Hat der Eblass­er hinge­gen seinen Ehe­gat­ten mit ein­er Erbquotte unter­halb des geset­zlichen Erbanspruchs einge­set­zt, kann der Ehgat­te den Pflicht­teil fordern und daneben den pauschalen Zugewinn von 1/4 gel­tend machen, sog. gorßer Pflichtteil. 

Eine beson­dere­heit beste­ht ins­beson­dere in Fällen, in denen der tat­säch­liche Zugewinn wert­mäßig höher ist als der pauschale Zugewinn. Hier kann der Ehe­gat­te das Erbe auss­chla­gen und den­noch seinen Pflicht­teil neben dem Zugewin­naus­gle­ich gel­tend machen. 

Voraus des Ehegatten

Ist der über­lebende Ehe­gat­te neben Ver­wandten der ersten Ord­nung geset­zlich­er Erbe, so gebühren ihm diese Gegen­stände, soweit er sie zur Führung eines angemesse­nen Haushalts benötigt.

Zum Voraus gehören in der Regel die  Haushalts­ge­gen­stände und Hochzeitsgeschenke.

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Ihr Ansprech­part­ner

Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. Fachanwalt für Agrarrecht, Fachanwalt für Erbrecht u. zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Wir sind eine auss­chließlich aufs Erbrecht spezial­isierte und tätige Recht­san­walt­skan­zlei. Ein beson­der­er Schw­er­punkt liegt im land­wirtschaftlichen Erbrecht. Wir berat­en Sie bei Fra­gen aus dem Erbrecht umfassend und ausführlich. 

Im Rah­men der anwaltlichen Tätigkeit vertreten wir Sie sowohl in außerg­erichtlichen Angele­gen­heit­en, als auch in gerichtlichen Ver­fahren. Nehmen Sie Kon­takt zu Ihrem Fachan­walt für Erbrecht auf und vere­in­baren ein erstes Beratungsgespräch.

Antworten auf Fra­gen aus dem Erbrecht

Was ist unter einer Familienstiftung zu verstehen?

Fam­i­lien­s­tiftun­gen dienen der Erhal­tung des Fam­i­lien­ver­mö­gens und der wirtschaftlichen Absicherung der Fam­i­lien­mit­glieder. Im Gegen­satz zu anderen Stiftun­gen ver­fol­gen Fam­i­lien­s­tiftun­gen einen pri­vat­nützi­gen und keinen gemein­nützi­gen Zweck.

Was ist unter dem großen Pflichtteil zu verstehen?

Der länger­lebende Ehep­art­ner hat ein Anrecht auf den großen Pflicht­teil, sofern er mit dem Erblass­er in ein­er Zugewin­nge­mein­schaft gelebt hat und diese nicht vor­ab been­det wurde.

Außer­dem muss ihm ein Ver­mächt­nis oder ein Teil des Erbes zugedacht wor­den sein, der aber geringer als der Pflicht­teil bei ein­er Enter­bung ist.

Emanuel Friedrichs
Emanuel Friedrichs 
2022-06-23
Herr Knoll hat eine super Fachkom­pe­tenz, die er auszus­pie­len weiß!
Manfred Weber
Man­fred Weber 
2022-06-22
Bei Her­rn Knoll genießt man einen ein­wand­freien Ser­vice, ist stets über die aktuelle Sach­lage informiert, und es wird keine Zeit unnötig ver­plem­pert. Ich bin sehr zufrieden.
Mira Roth
Mira Roth 
2022-06-21
Herr Knoll ist super empathisch und besitzt viel Ein­füh­lungsver­mö­gen, er ist ein Men­sch den man in schwieri­gen Zeit­en an sein­er Seite braucht! Würde ich jed­erzeit wieder empfehlen.
Sophia Hartmann
Sophia Hartmann 
2022-06-16
Herr Knoll wurde mir von ein­er guten Bekan­nten emp­fohlen, auch mir hat er bei mein­er Sache sehr gut geholfen. Vie­len Dank!
Sarah Liebermann
Sarah Liebermann 
2022-06-15
Ein kom­pe­ten­ter Ansprech­part­ner auch wenn es mal etwas schwieriger wird. Sehr zuver­läs­sig und seriös!
Milena Huber
Mile­na Huber 
2022-06-14
Ich hätte anfangs nicht gedacht dass es zu solchen Stre­it­igkeit­en nach einem Trauer­fall kom­men kann, aber Herr Knoll hat mich dabei bestens berat­en und unter­stützt. Er war mir eine Riesen­hil­fe, vie­len Dank für alles!
Peter Kienert
Peter Kienert 
2022-06-10
Dankeschön für die kom­pe­tente Beratung, ich fand vor allen Din­gen gut, dass sich so schnell geküm­mert wurde! Freue mich auf die weit­ere Zusammenarbeit.
Jana Krause
Jana Krause 
2022-06-09
Ich kann diesen Anwalt nur empfehlen, hat alles bestens geklappt und ist für mich pos­i­tiv aus­ge­gan­gen. Empfehle ich gerne weiter.
Mario Schönfeldt
Mario Schönfeldt 
2022-05-29
Vie­len Dank für die pos­i­tive kom­pe­tente Beratung, und den prophezeit­en Aus­gang. Ich bin sehr zufrieden!
Tabea Büthe
Tabea Büthe 
2022-05-26
Sehr gute tele­fonis­che Erre­ich­barkeit, und alles ging zügig von­stat­ten. Herr Knoll ist sehr nett. Es ist alles per­fekt gelaufen!
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