Ehegattenerbrecht
Jede Lebenssituation verlangt eine individuelle Absicherung des Partners, dabei bitten bereits die gesetzlichen Bestimmungen einen gewissen Schutz greifen aber teilweise zu kurz.
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Ehegattenerbrecht — Angebot
Das Ehegattenerbrecht
Das Ehegattenerbrecht bittet bereits im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge einige Besonderheiten. Insbesondere besteht für den Ehegatten, der mit seinem verstorbenen Ehegatten im Zugewinn gelebt hat einige besondere Gestaltungsmöglichkeit. Im Einzelfall und je nach Lebenssituation kann es angebracht sein die Stellung des Ehegatten durch letztwillige Verfügung zu stärken.
Im Vorfeld eines Erbfalls beraten wir unsere Mandanten im Rahmen der rechtlichen Ausgestaltung von letztwilligen Verfügungen. Hier kommt insbesondere bei Ehegatten die Erstellung von gemeinschaftlichen Testamenten in Betracht. Welche rechtliche Regelung für Sie angebracht ist, erörtren wir mit Ihnen gerne im Rahmen eines ersten Gesprächstermins.
Gemeinschaftliches Testament
Mit einem gemeinschaftlichen Testament können Ehegatten und Lebenspartner ihren Nachlass gemeinsam regeln und sich gegenseitig finanziell für den Todesfall absichern. Das sog. Berliner Testament ist dabei die bekannteste Variante. Hier setzten sich die Ehegatten gegenseitig zu sog. Vollerben ein und bestimmen in der Regel die gemeinsamen Abkömmlinge zu sog. Schlusserben.
In gewissen Situation können sich aber auch andere Gestaltungen empfehlen. So ist insbesondere im Rahmen von Patchworkfamilien Vorsicht geboten, da hier nicht selten verschiedene Interessenslagen berücksichtigt werden müssen.
Gleiches gilt meist wenn ein Abkömmling behindert sein sollte, hier gibt es besondere Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen des sog. Behindertentestaments.
Pflichtteilsrecht des Ehegatten
Dem Ehegatten steht grundsätzlich ein Pflichtteil zu. Beim Ehegatten gibt es dabei besondere Regelungen zu beachten. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft spricht das Gesetz vom kleinen Pflichtteil und dem großen Pflichtteil.
Wurde der Ehegatte gänzlich enterbt so kann dieser den kleinen Pflichtteil und den tatsächlichen Zugewinn geltend machen. Hat der Eblasser hingegen seinen Ehegatten mit einer Erbquotte unterhalb des gesetzlichen Erbanspruchs eingesetzt, kann der Ehgatte den Pflichtteil fordern und daneben den pauschalen Zugewinn von 1/4 geltend machen, sog. gorßer Pflichtteil.
Eine besondereheit besteht insbesondere in Fällen, in denen der tatsächliche Zugewinn wertmäßig höher ist als der pauschale Zugewinn. Hier kann der Ehegatte das Erbe ausschlagen und dennoch seinen Pflichtteil neben dem Zugewinnausgleich geltend machen.
Voraus des Ehegatten
Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.
Zum Voraus gehören in der Regel die Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke.
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Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. Fachanwalt für Agrarrecht, Fachanwalt für Erbrecht u. zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Wir sind eine ausschließlich aufs Erbrecht spezialisierte und tätige Rechtsanwaltskanzlei. Ein besonderer Schwerpunkt liegt im landwirtschaftlichen Erbrecht. Wir beraten Sie bei Fragen aus dem Erbrecht umfassend und ausführlich.
Im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vertreten wir Sie sowohl in außergerichtlichen Angelegenheiten, als auch in gerichtlichen Verfahren. Nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Fachanwalt für Erbrecht auf und vereinbaren ein erstes Beratungsgespräch.
Antworten auf Fragen aus dem Erbrecht
Was ist unter einer Familienstiftung zu verstehen?
Familienstiftungen dienen der Erhaltung des Familienvermögens und der wirtschaftlichen Absicherung der Familienmitglieder. Im Gegensatz zu anderen Stiftungen verfolgen Familienstiftungen einen privatnützigen und keinen gemeinnützigen Zweck.
Was ist unter dem großen Pflichtteil zu verstehen?
Der längerlebende Ehepartner hat ein Anrecht auf den großen Pflichtteil, sofern er mit dem Erblasser in einer Zugewinngemeinschaft gelebt hat und diese nicht vorab beendet wurde.
Außerdem muss ihm ein Vermächtnis oder ein Teil des Erbes zugedacht worden sein, der aber geringer als der Pflichtteil bei einer Enterbung ist.
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