Rund ums Erbrecht und Höferecht
Rechtsfragen aus dem Erbrecht und Höferecht einfach dargestellt und erklärt — Ihr Frachanwalt für Erbrecht.
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Pflichtteilsrecht
Pflichtteilsanspruch des Ehegatten
Der enterbte Ehegatte hat einen Anspruch auf einen Pflichtteil, daneben steht ihm in der Regel ein Anspruch auf Zugewinnausgleich zu. Der gesetzliche Erbe hat als Ehegatten daneben die Möglichkeit den sog. kleinen Erbteil geltend zu machen. mehr
Bankauskunft des Pflichtteilsberechtigten
Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten besteht ausschließlich gegenüber dem Erben. Auskunftsansprüche gegenüber Dritten und somit auch gegen die Bank des Erblasses besteht nach deutschem Recht gerade nicht. In der Regel besteht nicht einmal der Anspruch auf Vorlage von Bankauszügen gegenüber dem Erben. mehr
Umfang des Auskunftsanspruchs beim Pflichtteil
Das Gesetz verschafft dem Pflichtteilsberechtigten mit § 2314 BGB einen umfassenden Auskunftsanspruch gegenüber den Erben. Die Erben sind verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Sie haben die für den Erbfall relevanten Vermögenspositionen offenzulegen. mehr
Pflichtteilsanspruch im landwirtschaftlichen Erbrecht
Sind der Hofeigentümer und seine Hoferben und weichenden Erben nicht in der Lage, eine interessensgerechte Lösung zu finden, bleibt es dem Hofeigentümer als Erblasser unbenommen, einige Abkömmlinge zu enterben und sie auf diese Weise auf den Pflichtteil zu beschränken. mehr
Testament
Das Testament — Der letzte Wille des Erblassers
Das Testament ist neben dem Erbvertrag eine Form der letztwilligen Verfügung. Durch die Errichtung eines Testaments kann man zu Lebzeiten bestimmen, welche Vermögenswerte aus Anlass des eigenen Todes auf welche Personen oder gar Institutionen übergehen sollen. mehr
Der Erbvertrag — Die vertragliche Erbeneinsetzung
Der Erbvertrag weist im Gegensatz zum Testament eine erhebliche Bindungswirkung auf, wodurch die Testierfreiheit eingeschränkt wird. Der Erbvertrag wird dabei vom Erblasser höchstpersönlich, unter gleichzeitiger Anwesenheit aller Beteiligten, vor einem Notar geschlossen. Letztlich dient der Erbvertrag insbesondere dazu, dem Bedachten eine sichere Rechtsposition zu geben, dies spielt insbesondere bei möglichen Unternehmensfortführungen eine Rolle. mehr
Berliner Testament
Von einem Berliner Testament spricht man, wenn die Ehegatten sich gegenseitig als Erben einsetzen und einen Dritten zum Erben des Längstlebenden bestimmen. Das Berliner Testament kennt dabei zwei Gestaltungsmöglichkeiten, das sog. Trennungsprinzip und das Einheitsprinzip. mehr
Das gemeinschaftliche Testament
Beim gemeinschaftlichen Testament reicht es aus, wenn das Testament von einem Ehegatten handschriftlich verfasst wird und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung mitunterzeichnet. Derartige Testamente sind duch eine beschränkte Bindungswirkung gekennzeichnet, welche mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten eintritt und auf die wechselbezüglichen Verfügungen beschränkt ist. mehr
Wirksamkeitsanforderungen eines Nachtrages
Ein unrichtiger Nachtrag ist nichtig und kann auch zur Nichtigkeit des vormals wirksam errichteten Testaments nach § 2085 BGB führen. In letzter Konsequenz folgt daraus, dass die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt. Es ist daher die Inanspruchnahme einer anwaltlichen Beratung sowohl bei der Testamentserrichtung als auch bei einer Änderung zu empfehlen. Aber auch derjenige, der durch eine Verfügung von Todes wegen von Erbfolge ausgeschlossen und nicht testamentarisch als Erbe eingesetzt worden ist, sollte einen Anwalt aufsuchen, um die Wirksamkeit des Testamentes prüfen zu lassen. mehr
Persönliche Verhältnisse: Alter des Erblassers
Die Gestaltung des eigenen Testaments ist meist von der jeweiligen Lebenssituation abhängig. So spielt insbesondere das Alter des Erblassers eine Rolle oder vielmehr der Lebensabschnitt in dem er sich befindet. So hat ein Erblasser eines fortgeschrittenen Alters ein anderes Interesse als ein junger ggf. kinderloser Erblasser. mehr
Höferecht
Die Hoferbfolge nach der Höfeordnung
Nach der Höfeordnung erbt nur ein Erbe den Hof. Den sog. weichenden Erben steht nur eine Hofabfindung zu. Durch die gesetzliche Regelung soll verhindert werden, dass landwirtschaftliche Betriebe zersplittert werden. Maßgeblich ist dafür, dass ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorliegt und der potenzielle Hoferbe wirtschaftsfähig ist. mehr
Bauland als Hofabfindung für die weichenden Erben
Den Hof – so ist es in den meisten Landwirtsfamilien – erbt eines der Kinder allein. Sollen Bruder oder Schwester als Ausgleich ein Baugrundstück erhalten, ruft das schnell den Fiskus auf den Plan. Steuerlich interessant sind dann Gestaltungen wie Verkauf oder eine Erbbaurechtslösung. mehr
Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuches
Obwohl ein Hofvermerk im Grundbuch vorhanden ist, kann die Hofeigenschaft entfallen sein. Dies hat zur Folge, dass trotz eingetragenen Hofvermerks die Höfeordnung keine Anwendung mehr findet. Dabei erfordert die Entscheidung ob die Hofeigenschaft wegefallen ist, grundsätzlich eine Gesamtwürdigung aller Umstände. mehr
Verzicht auf Hofabfindungsansprüche
In Hofüberlassungsverträgen finden sich oftmals Klauseln, in denen ein weichender Erbe erklärt, er sei vom elterlichen Vermögen völlig abgefunden und habe keine Erb- und Pflichtteilsansprüche mehr zu stellen. Es sind auch Konstellationen denkbar, in denen die weichenden Erben auf Abfindungsansprüche verzichten, um die Wirtschaftsfähigkeit des Hofes nicht zu gefährden. mehr
Pflichtteilsanspruch im landwirtschaftlichen Erbrecht
Sind der Hofeigentümer und seine Hoferben und weichenden Erben nicht in der Lage, eine interessensgerechte Lösung zu finden, bleibt es dem Hofeigentümer als Erblasser unbenommen, einige Abkömmlinge zu enterben und sie auf diese Weise auf den Pflichtteil zu beschränken. mehr
Nachabfindungsanspruch im Höferecht
Der Nachabfindungsanspruch nach § 13 HöfeO kommt immer dann zum Tragen, wenn der Hofnachfolger innerhalb einer bestimmten Zeitspannen zumeist landwirtschaftliche Flächen aus dem ursprünglichen landwirtschaftlichen Betrieb veräußert. Aber auch bei der Veräußerung von Hofinventar bzw. ‑zubehör oder der nicht landwirtschaftlichen Nutzung kann dem weichenden Erben ein Nachabfindungsanspruch zustehen. Wir beraten Sie bei der Durchsetzung dieser Ansprüche oder zeigen Ihnen Wege auf, dies im Vorfeld eines Hofüberlassungsverfrag interessentsgerecht zu regeln. mehr
Steuerrecht
Vorweggenommene Erbfolge: Steueroptimierung durch Vorbehaltsnießbrauch
Bereits zu Lebzeiten besteht in Familien die Absicht, Vermögen frühzeitig auf die nachfolgende Generation zu übertragen. Dabei soll die übertragende Generation — in der Regel die Eltern — wirtschaftlich abgesichert werden. Dies wird in derartigen Konstellationen meist durch die Vereinbarung eines Nießbrauchrechts erreicht. mehr
Erbschaftssteuerfreies Familienheim in sechs Monaten
Eine Befreiung von der Erbschaftssteuer für ein selbstgenutztes Familienheim ist in der Regel nur möglich, wenn die Selbstnutzung binnen sechs Monaten nach dem Eigentumserwerb seitens des erbrechtlichen Bedachten tatsächlich erfolgt. mehr
Bewertungsmaßstab für das Grundvermögen
Bewertungsmaßstab für das Grundvermögen ist danach der gemeine Wert. Der Wert unbebauter Grundstücke ist wie nach bisher geltendem Recht nach der Fläche und den jeweils aktuellen Bodenrichtwerten zu ermitteln. Der bisher geltende 20 % ige Abschlag entfällt. Die Bewertung bebauter Grundstücke erfolgt nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren. mehr
Familienvermögen in der Stiftung
Die selbständige Familienstiftung ist mitlerweile rechtlich anerkannt, die nicht gemeinnützigen Zwecken, sondern dem langfristigen Zusammenhalt des Familienvermögens und der Versorgung von Familienmitgliedern über mehrere Generationen hinweg dient, ist eine Variante zur Gestaltung der Übertragung von Privatvermögen aber auch von Unternehmen und Unternehmensanteilen. mehr
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Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. Fachanwalt für Agrarrecht, Fachanwalt für Erbrecht u. zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Wir sind eine ausschließlich aufs Erbrecht spezialisierte und tätige Rechtsanwaltskanzlei. Ein besonderer Schwerpunkt liegt im landwirtschaftlichen Erbrecht. Wir beraten Sie bei Fragen aus dem Erbrecht umfassend und ausführlich.
Im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vertreten wir Sie sowohl in außergerichtlichen Angelegenheiten, als auch in gerichtlichen Verfahren. Nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Fachanwalt für Erbrecht auf und vereinbaren ein erstes Beratungsgespräch.
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Was kostet eine Erstgespräch im Erbrecht?
Nach § 34 RVG berechnen wir für ein Erstgespräch im Erbrecht 190,00 Euro zzgl. USt. insgesamt also 226,10 Euro. Für ein Erstgespräch kalkulieren wir in der Regel mit einer Stunde. Bei einfach gelagerten Fällen kann das Erstgespräch auch schon einmal kürzer sein, während es bei komplexeren Angelegenheiten auch mehr als eine Stunde betragen kann. Im Rahmen des Erstgesprächs erhalten Sie eine erste Einschätzung Ihres Anliegens im Erbrecht. Ferner zeigen wir Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten auf.
Erstatten REchtsschutzversicherungen die Kosten im Erbstreit?
Die meisten Rechtsschutzversicherungen erstatten die Kosten für ein Erbschaftsverfahren nicht. In der Regel werden die Kosten für ein Erstgespräch übernommen. Einige Rechtsschutzversicherungen bieten auch eine Gebührenbeteiligung an. Bitte klären Sie im Vorfelde mit Ihrer Rechtsschutzversicherung welche Kosten diese bereit ist zu übernehmen.
Wer trägt die Kosten einer Erbauseinandersetzung?
Die Erben können die Kosten der Erbauseinandersetzung vom Nachlasswert abziehen. Das gilt für Kosten der Nachlassbewertung sowie Anwalts- und Gerichtskosten. Daher tragen im Prinzip die Erben selbst die Kosten – schließlich gehört ihnen der Nachlass.
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