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Die Auskunft des Hausgenossen

Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. Fachanwalt für Agrarrecht u. Fachanwalt für Erbrecht

Der sog. Hausgenosse ist dem Erben grundsätzlich hinsichtlich  der von ihm geführten erbschaftlichen Geschäfte zur Auskunft verpflichtet. Ferner dahingehend, was er über den Verbleib einzelner Nachlassgegenstände weiß. Es geht somit bei diesem Auskunftsanspruchdarum, das der Hausgenosse offenlegen muss, ob er möglicherweise in Anmaßung einer Erbenstellung auf den Nachlass zugegriffen hat und über einzelne Nachlassgegenstände verfügt hat, sei es dass er sie verkauft, verschenkt oder sie sich selber angeeignet hat.

Auskunft des Hausgenossen

Der Personenkreis der sog. Hausgenossen wird weitgefsst. In der Regel ist der Hausgenosse jemand, der mit dem Erblasser zusammen gelebt hat. Dabei ist jeder, der im Zeitpunkt des Erbfalls in engem räumlichen oder persönlichen Kontakt zum Erblasser gestanden hat und auf Gegenstände, die zum Nachlass gehören zugrif hatte als Hausgenosse anzusehen. Der Hausgenosse ist dabei in der Regel vom Erbschaftsbesitzer abzugrenzen. Die Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzer ist noch weitgehender.

Im Einzelnen hat der Hausgenosse wie bereits ausgeführt über Verbleib oder Verlust von Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen. Soweit ihm dies beaknnt ist, Nachforschungen sind diesbezüglich nicht erforderlich. Ebensowenig ist der Hausgenosse nicht zur Abgabe eines Bestandsverzeichnises verpflichtet.

Bezüglich Geschäften, die er nach dem Erbfall geführt hat und im Zusammenhang mit dem Erbfall stehen muss er Rechenschaft ablegen. Hat der Hausgenosse keine Geschäfte geführt, muss dies ebenfalls gegenüber den Erben erklärt werden.

Zu Beachten ist, dass der Erbe bei Anhaltspunkten, die an der Richtigkeit der Auskunft des Hausgenossen zweifeln lassen, auch bei Gericht beantragen kann, dass der Hausgenosse die Richtigkeit seiner Auskunft an Eides statt erklärt

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