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Die Auskunft des Hausgenossen im Pflichtteilsrecht

Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. Fachanwalt für Erbrecht

Nach dem Tod eines Erblassers sind oft nicht nur die Erben, sondern auch Personen aus dem engen Lebensumfeld verpflichtet, Informationen zum Nachlass zu erteilen. Besonders relevant ist dabei die Auskunftspflicht des Hausgenossen nach § 2028 BGB. Doch was bedeutet das genau, wen betrifft es und wie weit reicht die Auskunftspflicht?

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Inhalt

Das Wichtigste im Überblick

Ausgangslage: Warum Hausgenossen auskunftspflichtig sind

Nach dem Erbfall stehen Erben oft vor der Herausforderung, den vollständigen Nachlass zu ermitteln. Besonders Haushaltsgegenstände, Bargeld oder kleinere Wertgegenstände sind schwer nachvollziehbar. Hier kommt die Auskunftspflicht der Hausgenossen ins Spiel – sie sollen den Erben Transparenz verschaffen.

Juristische Einordnung (§ 2028 BGB)

Gemäß § 2028 BGB sind Hausgenossen verpflichtet, den Erben über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Als Hausgenossen gelten alle Personen, die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, z. B.:

  • Ehegatten,
  • Lebenspartner,
  • Kinder oder andere Angehörige,
  • Pflegepersonen oder Untermieter, sofern sie Teil des Haushalts waren.

Die Auskunftspflicht umfasst:

  • Angaben zu im Haushalt vorhandenen Gegenständen,
  • Hinweise auf Konten, Unterlagen oder Wertgegenstände,
  • Informationen über Schenkungen oder Vermögensverschiebungen kurz vor dem Tod.

Typische Konflikte in der Praxis

  • Streit über Zugehörigkeit: Oft wird gestritten, ob eine Person tatsächlich Hausgenosse war.
  • Verweigerte Auskünfte: Hausgenossen geben nicht alle Informationen preis, z. B. über Bargeld oder Schmuck.
  • Beweisprobleme: Ohne Auskunft lassen sich Pflichtteilsansprüche oft nur schwer beziffern.
  • Vermischung mit eigenem Eigentum: Besonders problematisch wird es, wenn Hausgenossen eigene Sachen mit dem Nachlassvermögen vermischen.

Gestaltungsmöglichkeiten und Lösungen

  • Klare Dokumentation: Erblasser sollten wichtige Vermögensgegenstände dokumentieren, um Erben und Hausgenossen zu entlasten.
  • Nachlassverzeichnis: Erben können zusätzlich ein amtliches Nachlassverzeichnis verlangen (§ 2314 BGB).
  • Rechtliche Durchsetzung: Verweigert ein Hausgenosse die Auskunft, können Erben diesen Anspruch gerichtlich geltend machen.

Handlungsempfehlung

Für Pflichtteilsberechtigte ist die Auskunft des Hausgenossen oft entscheidend, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Erben wiederum sollten dieses Recht aktiv einfordern, um Streit zu vermeiden und Transparenz zu schaffen.

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FAQ

Häufig gestellte Fragen.

Wer gilt als Hausgenosse im Sinne des § 2028 BGB?

Jede Person, die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad.

Muss der Hausgenosse ein schriftliches Verzeichnis erstellen?

Nicht zwingend, aber er muss mündlich oder schriftlich vollständige Angaben machen.

Gilt die Pflicht auch für Pflegepersonal?

Ja, wenn dieses im Haushalt gelebt hat und Zugang zu Nachlassgegenständen hatte.

Was passiert, wenn der Hausgenosse falsche Angaben macht?

Er haftet unter Umständen auf Schadensersatz gegenüber den Erben.

Können Pflichtteilsberechtigte direkt Auskunft vom Hausgenossen verlangen?

Nein, der Anspruch aus § 2028 BGB richtet sich an die Erben. Pflichtteilsberechtigte können jedoch Auskunft nach § 2314 BGB vom Erben einfordern.

Was ist, wenn Hausgenossen Gegenstände an sich genommen haben?

Sie müssen diese herausgeben oder zumindest darüber Auskunft erteilen.

Wie lange gilt die Auskunftspflicht?

Sie besteht unmittelbar nach dem Erbfall und solange die Nachlassaufklärung erforderlich ist.
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