Die Auskunft des Hausgenossen im Pflichtteilsrecht
Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. Fachanwalt für Erbrecht
Nach dem Tod eines Erblassers sind oft nicht nur die Erben, sondern auch Personen aus dem engen Lebensumfeld verpflichtet, Informationen zum Nachlass zu erteilen. Besonders relevant ist dabei die Auskunftspflicht des Hausgenossen nach § 2028 BGB. Doch was bedeutet das genau, wen betrifft es und wie weit reicht die Auskunftspflicht?
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Nach dem Erbfall stehen Erben oft vor der Herausforderung, den vollständigen Nachlass zu ermitteln. Besonders Haushaltsgegenstände, Bargeld oder kleinere Wertgegenstände sind schwer nachvollziehbar. Hier kommt die Auskunftspflicht der Hausgenossen ins Spiel – sie sollen den Erben Transparenz verschaffen.
Gemäß § 2028 BGB sind Hausgenossen verpflichtet, den Erben über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Als Hausgenossen gelten alle Personen, die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, z. B.:
Die Auskunftspflicht umfasst:
Für Pflichtteilsberechtigte ist die Auskunft des Hausgenossen oft entscheidend, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Erben wiederum sollten dieses Recht aktiv einfordern, um Streit zu vermeiden und Transparenz zu schaffen.
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