Ihr Fachanwalt für Erbrecht

Anfechtung der Ausschlagung

Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. Fachanwalt für Agrarrecht u. Fachanwalt für Erbrecht

In einem Erbfall hat der Erbe grundsätzlich 6 Wochen zeit das Erbe auszuschlagen. Dies ist meist zu empfehlen, wenn der Nachlass überschuldet ist. Doch was ist, wenn man das Erbe ausgeschlagen hat, weil man davon ausgegangen ist, dass das Erbe überschuldet ist? Ist in diesem Fall noch eine Weg zurück, um die Ausschlagung wieder rückgängig zu machen? Grundsätzlich kann man eine Ausschlagung auch wieder Anfechten. Voraussetzung ist hierfür, dass man bei der Ausschlagung einem Irrtum unterlegen ist. 

Anfechtung wegen Irrtum

Hat ein Erbe das Erbe bei vermeintlicher überschuldung des Nachlasses die Ausgeschlagung erklärt, kann die Ausschlagung nicht einfach mit dem Argument anfechten, er habe sich über den Wert des Nachlasses geirrt.

Der Irrtum auf Grund der Erbre die Ausschlagung erklärt wurde, muss sich auf eine verkerswesentliche Eigenschaft beziehen. Zwar kann eine Überschuldung des Nachlasses eine solche verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses sein, so dass ein Irrtum hierüber zur Anfechtung einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung berechtigen kann.

Voraussetzung ist jedoch, dass der Irrtum bzgl. der Überschuldung des Nachlasses auf unrichtigen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, d.h. hinsichtlich des Bestandes an Aktiva und Passiva beruhte und kausal für die Erklärung war.

Denn ein pauschaler Irrtum hinsichtlich der Überschuldung ist ein unbeachtlicher Motivirrtum. Der Irrtum muss sich vielmehr darauf beziehen, dass bestimmte Gegenstände oder Forderungen nicht zum Nachlass gehören bzw. der Erbe muss fälschlicherweise davon ausgehen, dass bestimmte Nachlassverbindlichkeiten tatsächlich bestehen und den Nachasswert schmälern. Hat der Erbe derartige Vorstellungen bei seiner Ausschlagung gehabt, kann er die Anfechtung der Ausschlagung wirksam erklären. 

Für die Anfechtung der Ausschlagung hat der Erbe 6 Wochen lang zeit und zwar ab Kenntnis von seinem Irrtum. Die Auschlagung wegen Irrtums bedarf in der Regel der notraiellen Form. Die Anfechtung kann aber auch zur Niederschrift beim Nachlassgericht erklärt werden.

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