Ihr Fachanwalt für Erbrecht

Aufwandsentschädigung für Verwaltung

Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. Fachanwalt für Agrarrecht u. Fachanwalt für Erbrecht

Der Begriff der “Verwaltung” ist weit und umfassend zu verstehen. Er umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung laufender Verbindlichkeiten des Nachlasses erforderlich oder geeignet sind. 

Kein Entgeldanspruch gegenüber den Miterben

Das Gesetz geht davon aus, dass die Verwaltung durch die Erben selbst vorgenommen wird und dass sich alle Miterben an der Verwaltung beteiligen. Durch Mehrheitsbeschluss können die Miterben jedoch einen Miterben oder einen außenstehenden Fremdverwalter mit der Verwaltung beauftragen.

Die Einsetzung eines Fremdverwalters ist in der Praxis meist geboten, wenn aufgrund der Größe der Erbengemeinschaft, der Ortsabwesenheit oder der starken Differenzen eine einvernehmliche Verwaltung nicht möglich erscheint. Aber auch zur Beendigung einer sogenannten Pattsituation zwischen den Erben ist eine Fremdverwaltung sinnvoll, um Blockadehaltungen oder Streitigkeiten zu vermeiden.

Die Kosten der Verwaltung haben die Miterben untereinander nach dem Verhältnis ihrer Erbteile zu tragen. Insoweit kann jeder Miterbe von der Erbengemeinschaft Ersatz seiner Aufwendungen nach § 2038 Abs. 2 i.V.m. § 748 BGB verlangen. Die Verpflichtung zur Lastentragung beschränkt sich auf den Nachlass. Eine Vorschusspflicht der Erben unter Einsatz ihres Privatvermögens besteht nicht.

Nicht zu den Kosten der Verwaltung gehört jedoch das Tätigkeitsentgelt für eigene Tätigkeiten eines Miterben. Sowohl der Zeitaufwand als auch die Arbeitskraft des Miterben sind keine Verwaltungskosten. Miterben können mithin grundsätzlich kein Entgelt für ihre Tätigkeiten für die Erbengemeinschaft im Rahmen der Verwaltungstätigkeit verlangen. Dies gilt auch für die Tätigkeiten, die üblicherweise nur gegen Entgelt übernommen werden und somit kommerzialisiert sind. 

Lediglich wenn eine entgeltliche Tätigkeit Dritter üblich und nach dem Verhältnis der Miterben zu erwarten gewesen wäre, kann u.U. ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen hergeleitet werden.

Da ein Miterbe somit gurndsätzlich kein Entgel für seine Verwaltungstätigkeit verlangen kann, sollte er, soweit er Verwaltungstätigkeiten weiterhin für die Erbengemeinschaft ausführen möchte, für die Zukunft einen Vertrag über die Verwaltung des Nachlasses mit den anderen Miterben abschließen.

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