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Das gemeinschaftliche Testament

Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. Fachanwalt für Agrarrecht u. Fachanwalt für Erbrecht

Beim gemeinschaftlichen Testament reicht es aus, wenn das Testament von einem Ehegatten handschriftlich verfasst wird und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung mitunterzeichnet. Derartige Testamente sind duch eine beschränkte Bindungswirkung gekennzeichnet, welche mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten eintritt und auf die wechselbezüglichen Verfügungen beschränkt ist.

Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments

Im Grundsatz können in einem gemeinschaftlichen Testament alle Verfügungen wie in einem Einzeltestament getroffen werden. Eine Besonderheit stellen dabei die sog. wechselbezüglichen Verfügungen dar. Hierbei handelt es sich um Verfügungen, die mit Rücksicht auf die Verfügungen des anderen Ehegatten getroffen werden.

Anders ausgedrückt: die Verfügung des einen Ehegatten ist nicht ohne die Verfügung des anderen Teils getroffen worden, jeder Ehegatte hat also seine Verfügung gerade deshalb getroffen, weil auch der andere eine bestimmte Verfügung getroffen hat. Dabei können nur Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage wechselbezügliche Verfügungen sein.

Die Nichtigkeit einer wechselbezüglichen Verfügung hat die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. Auch der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung hat die Unwirksamkeit der damit im Abhängigkeitsverhältnis stehenden Verfügung des anderen Ehegatten zur Folge.

Zu Lebzeiten kann jeder Ehegatte die wechselbezügliche Verfügung nach den für den Rücktritt vom Erbvertrag geltenden Vorschriften frei widerrufen. Folglich muss der Widerruf höchstpersönlich und gegenüber dem Ehegatten erfolgen. Dabei bedarf die Erklärung der notariellen Beurkundung; sie muss dem Ehegatten in Urschrift oder in Gestalt der Ausfertigung der notariellen Widerrufsverhandlung zugehen. Der Widerruf muss dabei zu Lebzeiten auf den Weg gebracht worden sein.

Die Ehegatten können das gemeinschaftliche Testament auch gemeinsam widerrufen, wobei ihnen die Widerrufsmöglichkeiten der §§ 2253 ff. BGB zur Verfügung stehen. Also z.B. durch ein neues, widersprechendes gemeinschaftliches Testament oder durch einen Erbvertrag.

Mit dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten tritt die Bindung an die wechselbezügliche Verfügung ein. Entgegenstehende Verfügungen des letztversterbenden Ehegatten sind dann nur noch möglich, wenn ein vereinbarter (vorbehaltender Widerruf oder Abänderungsbefugnis) oder gesetzlicher Grund vorliegt oder der Dritte als Bedachter wegfällt.

Kraft Gesetz ist der überlebende Ehegatte an die wechselbezügliche Verfügung nicht mehr gebunden, wenn er das vom vorversterbenen Ehegatten Zugewandte ausschlägt, sich der bedachte Dritte als erbunwürdig erweist oder der Dritte vorverstirbt oder einen Erbverzichtsvertrag unterschreibt. Ferner tritt auch keine Bindung ein, wenn die Ehe nichtig und infolgedessen das Testament unwirksam war.

Durch analoge Anwendung der §§ 2286 ff. BGB soll erreicht werden, dass die Bindungswirkung nicht durch Verfügungen unter Lebenden umgangen wird. So kann der bedachte Dritte nach Anfall der Erbschaft Schenkungen zurückfordern, die der Erblasser in Benachteiligungsabsicht vorgenommen hat.

in Beeinträchtigungsabsicht erfolgen, jedoch geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Benachteiligungsabsicht nur dann fehlt, wenn der Erblasser ein anerkennenswertes lebzeitliches Eigeninteresse hat.

Die Rechtsfolge der beeinträchtigenden Schenkung ist, dass der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft zugefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkten nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen kann.

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