Ihr Fachanwalt für Erbrecht
Der Erbvertrag
Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. Fachanwalt für Agrarrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Der Erbvertrag weist im Gegensatz zum Testament eine erhebliche Bindungswirkung auf, wodurch die Testierfreiheit eingeschränkt wird. Der Erbvertrag wird dabei vom Erblasser höchstpersönlich, unter gleichzeitiger Anwesenheit aller Beteiligten, vor einem Notar geschlossen. Letztlich dient der Erbvertrag insbesondere dazu, dem Bedachten eine sichere Rechtsposition zu geben, dies spielt insbesondere bei möglichen Unternehmensfortführungen eine Rolle.
Bindungswirkung Erbvertrag
In einen Erbvertrag können vertragsgemäße und einseitige Verfügungen aufgenommen werden. Dabei können lediglich Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen vertragsmäßige Verfügungen darstellen; hinsichtlich dieser tritt dann die Bindungswirkung ein, d.h. sie können nicht mehr ohne weiteres frei widerrufen werden.
Die einseitigen Verfügungen, wie z.B. die Anordnung der Testamentsvollstreckung, bleiben dagegen weiterhin frei widerruflich. Der Vertragspartner kann sich dem Erblasser gegenüber verpflichten, bestimmte Leistungen zu erbringen, z.B. Unterhaltsleistungen oder Pflegeleistungen etc..
Die Bindungswirkung ist ausgeschlossen, wenn sich der Erblasser beim Abschluss des Erbvertrages einen Änderungsvorbehalt vorbehält, wonach er berechtigt ist, unter bestimmten Voraussetzungen eine abweichende beeinträchtigende Verfügung von Todes wegen zu treffen. Ferner entfällt die Bindungswirkung, wenn durch die Parteien nach Abschluss des Erbvertrages eine einverständliche Aufhebung erfolgt. Des Weiteren entfällt sie durch Vorversterben, Erbunwürdigkeit und Ausschlagung.
Daneben kann der Erblasser auch vom Erbvertrag zurücktreten. Ein wirksamer Rücktritt setzt dabei voraus, dass ein Rücktrittsgrund vorliegt und der Rücktritt form- und fristgerecht ausgeübt wird.
Dabei kann ein Rücktritt im Erbvertrag ausdrücklich vorbehalten werden, z.B. bei Nichterfüllung von Pflichten durch den Vertragspartner oder bei schwerer Verfehlung, die den Erblasser zur Pflichtteilsentziehung berechtigen würden. Ein Rücktrittsgrund liegt auch dann vor, wenn die rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, an den Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, vor dem Tode des Erblassers aufgehoben werden.
Der Rücktritt erfordert die Abgabe einer notariell beurkundeten Rücktrittserklärung gegenüber dem Vertragspartner. Der Rücktritt kann dabei hinsichtlich des ganzen Erbvertrages erfolgen oder nur bezüglich einzelner vertragsmäßiger Verfügungen. Bei einem zweiseitigen Erbvertrag, in dem zwei Erblasser gegenseitig vertragsmäßige Verfügungen treffen, wird angenommen, dass diese grundsätzlich wechselbezüglich erfolgen. Dies hat zur Folge, dass der Rücktritt eines Erblassers die Unwirksamkeit des gesamten Erbvertrages bedeutet.
Grundsätzlich kann der Erblasser trotz einer vertragsmäßigen Verfügung zugunsten des Vertragspartners weiterhin über sein Vermögen zu Lebzeiten frei verfügen. Lediglich für Schenkungen trifft das Gesetz Sonderregelungen. Diese müssen nach dem Anfall der Erbschaft nach den Regeln des Bereicherungsrechts rückabgewickelt werden. Zwar muss die Schenkung durch den Erblasser in Beeinträchtigungsabsicht erfolgen, jedoch geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Benachteiligungsabsicht nur dann fehlt, wenn der Erblasser ein anerkennenswertes lebzeitliches Eigeninteresse hat.
Die Rechtsfolge der beeinträchtigenden Schenkung ist, dass der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft zugefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkten nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen kann.