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Berliner Testament

Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. Fachanwalt für Agrarrecht u. Fachanwalt für Erbrecht

Von einem Berliner Testament spricht man, wenn die Ehegatten sich gegenseitig als Erben einsetzen und einen Dritten zum Erben des Längstlebenden bestimmen. Das Berliner Testament kennt dabei zwei Gestaltungsmöglichkeiten, das sog. Trennungsprinzip und das Einheitsprinzip.

Trennungs- und Einheitsprinzip

Bei dem Trennungsprinzip setzen sich die Ehegatten gegenseitig zum Vorerben ein und einen Dritten zum Nacherben, sowie für den Fall, dass der andere Ehegatte zuerst verstirbt, zum Ersatzerben. Mit dem Tod eines der Ehegatten entstehen somit zwei Vermögensmassen bei dem überlebenden Ehegatten: sein eigenes – freies – Vermögen und das von dem verstorbenen Ehegatten erworbene Vermögen. Der Dritte wird somit hinsichtlich des Vermögen des Vorverstorbenen Nacherbe und hinsichtlich des Vermögens des Letztversterbenen Ehegatten Vollerbe.

Im Rahmen des Einheitsprinzips setzt jeder Ehegatte den anderen zum Vollerben ein und für den Fall, dass dieser vor ihm sterben sollte, den Dritten zum Ersatzerben. Beim Einheitsprinzip wird somit das gesamte Vermögen als Einheit behandelt. Der Dritte ist nicht Erbe des Erstverstorbenen, sondern lediglich Erbe bzw. Schlusserbe des Letztverstorbenen.

Grundsätzlich ist durch Auslegung zu ermitteln welches Prinzip von den Ehegatten gewollt ist. Bestehen Zweifel, so gilt das Einheitsprinzip gem. § 2269 Abs. 1 BGB als gewollt.

Ist im Rahmen des Einheitsprinzips der Schlusserbe gleichzeitig Pflichtteilsberechtigter, so wird im Berliner Testament oftmals eine Verwirkungsklausel aufgenommen. Da der Schlusserbe durch den erstversterbenden Ehegatten letztlich enterbt wird, kann dieser seinen Pflichtteil geltend machen. Dies würde aber zu einer Unbilligkeit führen, wenn eines von mehreren Kindern nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil geltend machen würde. Aufgrund des Umstandes, dass sich das Vermögen des Erstverstorbenen noch in dem Nachlass des Letztverstorbenen befindet, würde der Pflichtteilsberechtigte zweimal an dem Vermögen partizipieren. Mit einer Verwirkungsklausel wird der Pflichtteilsberechtigte im Rahmen des Erbfalls des zuletzt versterbenden Ehegatten ebenfalls nur auf seinen Pflichtteil beschränkt.

Exkurs Wiederverheiratungsklausel: Ist eine Vor- und Nacherbschaft geregelt worden, so hat eine Wiederverheiratungsklausel zur Folge, dass der Nacherbfall bereits mit der Wiederheirat und nicht erst mit dem Tode des überlebenden Ehegatten eintritt.

Im Rahmen des Einheitsprinzips hat eine Wiederverheiratungsklausel zur Folge, dass der Längstlebende auflösend bedingter Vollerbe wird. Gleichzeitig ist er auch aufschiebend bedingter Vorerbe und die Schlusserben somit Nacherben; mit Wiederverheiratung würde sodann die Bedingung eintreten. Die Schlusserben würden in diesem Augenblick zu Nacherben, wobei zeitgleich auch der Nacherbenfall eintritt. Streitig ist nur, ob die Bindungswirkung hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung bei Tod des überlebenden Ehegatten noch fortbesteht. Nach einer Ansicht erlischt diese mit der Wiederheirat, so dass der überlebende Ehegatte im Rahmen einer neuen letztwilligen Verfügung wieder frei über sein Vermögen verfügen kann.

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