Berliner Testament

Von einem Berlin­er Tes­ta­ment spricht man, wenn die Ehe­gat­ten sich gegen­seit­ig als Erben ein­set­zen und einen Drit­ten zum Erben des Längstleben­den bes­tim­men. Das Berlin­er Tes­ta­ment ken­nt dabei zwei Gestal­tungsmöglichkeit­en, das sog. Tren­nung­sprinzip und das Einheitsprinzip.

Gestaltungsmöglichkeiten des Ehegattentestaments 

Das Ehegattentestament

Trennungs- und Einheitsprinzip

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Bei dem Tren­nung­sprinzip set­zen sich die Ehe­gat­ten gegen­seit­ig zum Vorerben ein und einen Drit­ten zum Nacher­ben, sowie für den Fall, dass der andere Ehe­gat­te zuerst ver­stirbt, zum Ersatzer­ben. Mit dem Tod eines der Ehe­gat­ten entste­hen somit zwei Ver­mö­gens­massen bei dem über­leben­den Ehe­gat­ten: sein eigenes – freies – Ver­mö­gen und das von dem ver­stor­be­nen Ehe­gat­ten erwor­bene Ver­mö­gen. Der Dritte wird somit hin­sichtlich des Ver­mö­gen des Vorver­stor­be­nen Nacherbe und hin­sichtlich des Ver­mö­gens des Let­ztver­ster­be­nen Ehe­gat­ten Vollerbe.

Im Rah­men des Ein­heit­sprinzips set­zt jed­er Ehe­gat­te den anderen zum Voller­ben ein und für den Fall, dass dieser vor ihm ster­ben sollte, den Drit­ten zum Ersatzer­ben. Beim Ein­heit­sprinzip wird somit das gesamte Ver­mö­gen als Ein­heit behan­delt. Der Dritte ist nicht Erbe des Erstver­stor­be­nen, son­dern lediglich Erbe bzw. Schlusserbe des Letztverstorbenen.

Grund­sät­zlich ist durch Ausle­gung zu ermit­teln welch­es Prinzip von den Ehe­gat­ten gewollt ist. Beste­hen Zweifel, so gilt das Ein­heit­sprinzip gem. § 2269 Abs. 1 BGB als gewollt.

Ist im Rah­men des Ein­heit­sprinzips der Schlusserbe gle­ichzeit­ig Pflicht­teils­berechtigter, so wird im Berlin­er Tes­ta­ment oft­mals eine Ver­wirkungsklausel aufgenom­men. Da der Schlusserbe durch den erstver­ster­ben­den Ehe­gat­ten let­ztlich enterbt wird, kann dieser seinen Pflicht­teil gel­tend machen. Dies würde aber zu ein­er Unbil­ligkeit führen, wenn eines von mehreren Kindern nach dem Tod des erstver­ster­ben­den Eltern­teils seinen Pflicht­teil gel­tend machen würde. Auf­grund des Umstandes, dass sich das Ver­mö­gen des Erstver­stor­be­nen noch in dem Nach­lass des Let­ztver­stor­be­nen befind­et, würde der Pflicht­teils­berechtigte zweimal an dem Ver­mö­gen par­tizip­ieren. Mit ein­er Ver­wirkungsklausel wird der Pflicht­teils­berechtigte im Rah­men des Erb­falls des zulet­zt ver­ster­ben­den Ehe­gat­ten eben­falls nur auf seinen Pflicht­teil beschränkt.

Exkurs Wiederver­heiratungsklausel: Ist eine Vor- und Nacherb­schaft geregelt wor­den, so hat eine Wiederver­heiratungsklausel zur Folge, dass der Nacherb­fall bere­its mit der Wieder­heirat und nicht erst mit dem Tode des über­leben­den Ehe­gat­ten eintritt.

Im Rah­men des Ein­heit­sprinzips hat eine Wiederver­heiratungsklausel zur Folge, dass der Längstlebende auflösend bed­ingter Vollerbe wird. Gle­ichzeit­ig ist er auch auf­schiebend bed­ingter Vorerbe und die Schlusser­ben somit Nacher­ben; mit Wiederver­heiratung würde sodann die Bedin­gung ein­treten. Die Schlusser­ben wür­den in diesem Augen­blick zu Nacher­ben, wobei zeit­gle­ich auch der Nacher­ben­fall ein­tritt. Stre­it­ig ist nur, ob die Bindungswirkung hin­sichtlich der Schlusser­benein­set­zung bei Tod des über­leben­den Ehe­gat­ten noch fortbeste­ht. Nach ein­er Ansicht erlis­cht diese mit der Wieder­heirat, so dass der über­lebende Ehe­gat­te im Rah­men ein­er neuen let­ztwilli­gen Ver­fü­gung wieder frei über sein Ver­mö­gen ver­fü­gen kann.

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