Die Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetz, sobald ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Die Erbengemeinschaft stellt eine sog. Gesamthandsgemeinschaft dar. Dies hat zur Folge, dass der einzelne Erbe zwar über seinen definierten Anteil am Gesamthandsvermögen verfügen kann, jedoch nicht über einzelne Gegenstände aus dem Erbe.
Auseinandersetung der Erbengemeinschaft
Auseinandersetzung Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung angelegt. Eine Auseinandersetzung ist dabei die Aufteilung des Vermögens einer Erbengemeinschaft unter ihren Mitgliedern nach Begleichung etwaiger Nachlassverbindlichkeiten. Es besteht grundsätzlich ein Anspruch jedes Erben auf Auseinandersetzung, es sei denn, der Erblasser hat die Aussetzung der Auseinandersetzung verfügt.
Die Auseinandersetzung wird durch Auseinandersetzungsvertrag der Erben untereinander geregelt. Sie kann auch durch einen Testamentsvollstrecker oder per Schiedsbeschluss erfolgen. Die Erbenauseinandersetzung kann in gewissen Fällen auch im Rahmen eines sog. Abschichtungsvertrages geregelt werden; dieser kann ggf. bei Grundstücken auch ohne notarielle Beurkundung erfolgen.
Bei fehlender Einigung der Erben kann ein Nachlassgericht angerufen werden. Letztlich kann auch eine Auseinandersetzungsklage vor dem zuständigen Gericht angestrengt werden, wenn anderweitig keine Einigungsmöglichkeit in Sicht ist. In diesem Zusammenhang ist auch die Teilungsversteigerung zu erwähnen, diese kommt in der Praxis insbesondere bei Immobilien zur Anwendung.
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