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Die Erbengemeinschaft

Eine Erbenge­mein­schaft entste­ht kraft Gesetz, sobald ein Erblass­er mehrere Erben hin­ter­lässt. Die Erbenge­mein­schaft stellt eine sog. Gesamthands­ge­mein­schaft dar. Dies hat zur Folge, dass der einzelne Erbe zwar über seinen definierten Anteil am Gesamthandsver­mö­gen ver­fü­gen kann, jedoch nicht über einzelne Gegen­stände aus dem Erbe.

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Auseinandersetung der Erbengemeinschaft

Auseinandersetzung Erbengemeinschaft

Die Erbenge­mein­schaft ist auf Auseinan­der­set­zung angelegt. Eine Auseinan­der­set­zung ist dabei die Aufteilung des Ver­mö­gens ein­er Erbenge­mein­schaft unter ihren Mit­gliedern nach Begle­ichung etwaiger Nach­lassverbindlichkeit­en. Es beste­ht grund­sät­zlich ein Anspruch jedes Erben auf Auseinan­der­set­zung, es sei denn, der Erblass­er hat die Aus­set­zung der Auseinan­der­set­zung verfügt.

Die Auseinan­der­set­zung wird durch Auseinan­der­set­zungsver­trag der Erben untere­inan­der geregelt. Sie kann auch durch einen Tes­ta­mentsvoll­streck­er oder per Schieds­beschluss erfol­gen. Die Erbe­nau­seinan­der­set­zung kann in gewis­sen Fällen auch im Rah­men eines sog. Abschich­tungsver­trages geregelt wer­den; dieser kann ggf. bei Grund­stück­en auch ohne notarielle Beurkun­dung erfolgen.

Bei fehlen­der Eini­gung der Erben kann ein Nach­lass­gericht angerufen wer­den. Let­ztlich kann auch eine Auseinan­der­set­zungsklage vor dem zuständi­gen Gericht angestrengt wer­den, wenn ander­weit­ig keine Eini­gungsmöglichkeit in Sicht ist. In diesem Zusam­men­hang ist auch die Teilungsver­steigerung zu erwäh­nen, diese kommt in der Prax­is ins­beson­dere bei Immo­bilien zur Anwendung.

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