Erbschaft und Erbschaftshaftung

Mit dem Erb­fall geht kraft Geset­zes das Ver­mö­gen des Erblassers als Ganzes auf den Erben über, sog. Uni­ver­sal­sukzes­sion. Erbe kann dabei nur wer­den, wer erbfähig ist. Zur Erb­schaft gehört sowohl das Aktivver­mö­gen als auch das Pas­sivver­mö­gen des Erblassers. Dies hat zur Folge, dass der Erbe für die Schulden des Erblassers haftet.

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Die Erben haften für die Schulden des Erblassers

Auschlagung oder Haftungsbeschränkung

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Der oder die Erben wer­den mithin Gesamtrecht­snach­fol­ger des Erblassers. Der Erbe kann durch Erk­lärung der Auss­chla­gung des Erbes inner­halb ein­er sech­swöchi­gen Frist auf dieses verzicht­en. Sind mehrere Erben einge­set­zt, so spricht man von ein­er Erbengemeinschaft.

Dem Erben ist es geset­zlich möglich, die Annahme ein­er Erb­schaft durch Auss­chla­gung inner­halb von sechs Wochen nach Ken­nt­nis des Erb­falls abzulehnen. Die Auss­chla­gung muss schriftlich beim Nach­lass­gericht niedergelegt bzw. öffentlich beglaubigt werden.

Bei Nichtein­hal­tung der Frist gilt das Erbe grund­sät­zlich als angenom­men. Das Ver­säum­nis kann prinzip­iell noch ein­mal ange­focht­en wer­den. Gle­ich­es gilt für die Auss­chla­gung selb­st auch. Bei Auss­chla­gung gilt das Erbe als nicht angenom­men und fällt dem­jeni­gen zu, der zum Erben berechtigt gewe­sen wäre, hätte der Auss­chla­gende zum Zeit­punkt des Erb­falls nicht gelebt.

Dem vor­läu­fi­gen Erben ste­hen alter­na­tiv zur Auss­chla­gung Möglichkeit­en der Haf­tungs­beschränkung der aus dem Erbe stam­menden Verbindlichkeit­en zur Verfügung.

Der Erbe haftet für Verbindlichkeit­en des Erblassers. So muss der Erbe, sofern er nicht eine der ihm rechtlich zuste­hen­den Möglichkeit­en der Haf­tungs­beschränkung in Anspruch nimmt, prinzip­iell für die Schulden des Erblassers aufkom­men. Diese Verpflich­tung erstreckt sich fern­er auf Kosten, die durch den Erb­fall entste­hen, z.B. Beerdi­gungskosten und Kosten für den Nach­lassver­wal­ter aber auch Verpflich­tun­gen, die aus den Wil­lens­bekun­dun­gen und Rechts­beziehun­gen des Erblassers oder den Erb­fall selb­st ent­standen sind, wie etwa Unter­halt­szahlun­gen, Ver­mächt­nisse, Pflicht­teil­sansprüche, Gebühren und Erbschaftssteuern.

Der Erbe kann durch Nach­lassver­wal­tung und Nach­lassin­sol­ven­zver­fahren die Haf­tung auf den Nach­lass beschränken. Fern­er kann er sich gegenüber Gläu­bigern auf die soge­nan­nte Einrede der Dürftigkeit des Nach­lass­es berufen, wenn wed­er Nach­lassver­wal­tung noch Nach­lassin­sol­ven­zver­fahren eröffnet wur­den bzw. die Einrede der Erschöp­fung des Nach­lass­es im Zuge des Aufge­botsver­fahrens erhoben wurde

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