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Erbschaft und Erbschaftshaftung

Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. Fachanwalt für Agrarrecht u. Fachanwalt für Erbrecht

Mit dem Erbfall geht kraft Gesetzes das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den Erben über, sog. Universalsukzession. Erbe kann dabei nur werden, wer erbfähig ist. Zur Erbschaft gehört sowohl das Aktivvermögen als auch das Passivvermögen des Erblassers. Dies hat zur Folge, dass der Erbe für die Schulden des Erblassers haftet.

Die Erben haften für die Schulden des Erblassers

Der oder die Erben werden mithin Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Der Erbe kann durch Erklärung der Ausschlagung des Erbes innerhalb einer sechswöchigen Frist auf dieses verzichten. Sind mehrere Erben eingesetzt, so spricht man von einer Erbengemeinschaft.

Dem Erben ist es gesetzlich möglich, die Annahme einer Erbschaft durch Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls abzulehnen. Die Ausschlagung muss schriftlich beim Nachlassgericht niedergelegt bzw. öffentlich beglaubigt werden.

Bei Nichteinhaltung der Frist gilt das Erbe grundsätzlich als angenommen. Das Versäumnis kann prinzipiell noch einmal angefochten werden. Gleiches gilt für die Ausschlagung selbst auch. Bei Ausschlagung gilt das Erbe als nicht angenommen und fällt demjenigen zu, der zum Erben berechtigt gewesen wäre, hätte der Ausschlagende zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt.

Dem vorläufigen Erben stehen alternativ zur Ausschlagung Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung der aus dem Erbe stammenden Verbindlichkeiten zur Verfügung.

Der Erbe haftet für Verbindlichkeiten des Erblassers. So muss der Erbe, sofern er nicht eine der ihm rechtlich zustehenden Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung in Anspruch nimmt, prinzipiell für die Schulden des Erblassers aufkommen. Diese Verpflichtung erstreckt sich ferner auf Kosten, die durch den Erbfall entstehen, z.B. Beerdigungskosten und Kosten für den Nachlassverwalter aber auch Verpflichtungen, die aus den Willensbekundungen und Rechtsbeziehungen des Erblassers oder den Erbfall selbst entstanden sind, wie etwa Unterhaltszahlungen, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche, Gebühren und Erbschaftssteuern.

Der Erbe kann durch Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzverfahren die Haftung auf den Nachlass beschränken. Ferner kann er sich gegenüber Gläubigern auf die sogenannte Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses berufen, wenn weder Nachlassverwaltung noch Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wurden bzw. die Einrede der Erschöpfung des Nachlasses im Zuge des Aufgebotsverfahrens erhoben wurde.

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