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Umfang des Auskunftsanspruchs im Rahmen des Pflichtteils

Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. Fachanwalt für Agrarrecht u. Fachanwalt für Erbrecht

Der Erbe ist dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Doch wie umfangreich ist dieser Auskunftsanspruch?

Umfang des Auskunftsanspruchs

Das Gesetz verschafft dem Pflichtteilsberechtigten mit § 2314 BGB einen umfassenden Auskunftsanspruch gegenüber den Erben. Die Erben sind verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Sie haben die für den Erbfall relevanten Vermögenspositionen offenzulegen. 

Erben haben die für den Erbfall relevanten Vermögenspositionen offenzulegen. Dazu gehören zunächst die Aktiva und die Passiva des Nachlasses zum Todestag. Zusätzlich muss aber auch Auskunft erteilt werden über den sogenannten fiktiven Nachlassbestand. Das sind diejenigen Vermögensgegenstände und sonstigen Berechnungsfaktoren, die bei der Berechnung des Pflichtteils einschließlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs Berücksichtigung finden.

Der Pflichtteilsberechtigte hat somit auch Anspruch auf die Auskunft über sämtliche Schenkungen des Erblassers der letzten zehn Jahre vor seinem Tod — einschließlich behaupteter Anstands- und Pflichtschenkungen -, aber auch über einen Zeitraum von zehn Jahren hinaus, wenn sich der Erblasser am Schenkungsgegenstand ein Nießbrauchs- oder sonstiges Nutzungsrecht vorbehalten hat. War der Erblasser verheiratet und erhielt der Ehegatte eine Schenkung, ist auch diese offenzulegen, unabhängig davon, wie lange sie zurückliegt. Ferner hat der Erbe über alle Vermögensverfügungen zu informieren, die eine Ausgleichungspflicht auslösen können.

Auch wenn es keine allgemeine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen gibt, sollte der auf Auskunft in Anspruch genommene Erbe das Nachlassverzeichnis — wann immer möglich — mit nachvollziehbaren Belegen versehen. Diese Vorgehensweise reduziert das Streitpotential des oft emotionsbelasteten Verhältnisses zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten enorm und führt i.d.R. zu einer zügigen Abwicklung des Anspruchs.

Der Pflichtteilsberechtigte kann ein notraielles Nachlassverzeichnis verlangen. Der Notar wird in der Regel im Rahmen der einzuholenen Bankauskünfte auf die letzten 10 Jahre zurückblicken. So kann der Pflichtteilsberechtigte indirekt eine objektive Prüfung erhalten und muss nicht auf die Richtigkeit der Angaben des Erben vertrauen. Dies gilt insbesondere, wenn der Erbe keine Bankunterlagen vorliegt — wozu er auch nicht verpflichtet ist. 

 

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