Umfang des Auskunftsanspruchs beim Pflichtteil
Das Gesetz verschafft dem Pflichtteilsberechtigten mit § 2314 BGB einen umfassenden Auskunftsanspruch gegenüber den Erben. Die Erben sind verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Sie haben die für den Erbfall relevanten Vermögenspositionen offenzulegen.
Auskunft im Rahmen des Pflichtteilsanspruchs
Pflichtteilsrecht Erben sind zur Auskunft verpflichtet
Erben haben die für den Erbfall relevanten Vermögenspositionen offenzulegen. Dazu gehören zunächst die Aktiva und die Passiva des Nachlasses zum Todestag. Zusätzlich muss aber auch Auskunft erteilt werden über den sogenannten fiktiven Nachlassbestand. Das sind diejenigen Vermögensgegenstände und sonstigen Berechnungsfaktoren, die bei der Berechnung des Pflichtteils einschließlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs Berücksichtigung finden.
Der Pflichtteilsberechtigte hat somirt auch Anspruch auf die Auskunft über sämtliche Schenkungen des Erblassers der letzten zehn Jahre vor seinem Tod — einschließlich behaupteter Anstands- und Pflichtschenkungen -, aber auch über einen Zeitraum von zehn Jahren hinaus, wenn sich der Erblasser am Schenkungsgegenstand ein Nießbrauchs- oder sonstiges Nutzungsrecht vorbehalten hat. War der Erblasser verheiratet und erhielt der Ehegatte eine Schenkung, ist auch diese offenzulegen, unabhängig davon, wie lange sie zurückliegt. Ferner hat der Erbe über alle Vermögensverfügungen zu informieren, die eine Ausgleichungspflicht auslösen können.
Auch wenn es keine allgemeine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen gibt, sollte der auf Auskunft in Anspruch genommene Erbe das Nachlassverzeichnis — wann immer möglich — mit nachvollziehbaren Belegen versehen. Diese Vorgehensweise reduziert das Streitpotential des oft emotionsbelasteten Verhältnisses zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten enorm und führt i.d.R. zu einer zügigen Abwicklung des Anspruchs.
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