Umfang des Auskunftsanspruchs im Rahmen des Pflichtteils

Der Erbe ist dem Pflicht­teils­berechtigten gegenüber zur Auskun­ft verpflichtet. Doch wie umfan­gre­ich ist dieser Auskunftsanspruch?

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Umfang des Auskunftsanspruchs

Allgemeines

Das Gesetz ver­schafft dem Pflicht­teils­berechtigten mit § 2314 BGB einen umfassenden Auskun­ft­sanspruch gegenüber den Erben. Die Erben sind verpflichtet, dem Pflicht­teils­berechtigten über den Bestand des Nach­lass­es Auskun­ft zu erteilen. Sie haben die für den Erb­fall rel­e­van­ten Ver­mö­gen­spo­si­tio­nen offenzulegen. 

Der Erbe ist zur Auskunft verpflichtet

Erben haben die für den Erb­fall rel­e­van­ten Ver­mö­gen­spo­si­tio­nen offen­zule­gen. Dazu gehören zunächst die Akti­va und die Pas­si­va des Nach­lass­es zum Todestag. Zusät­zlich muss aber auch Auskun­ft erteilt wer­den über den soge­nan­nten fik­tiv­en Nach­lass­be­stand. Das sind diejeni­gen Ver­mö­gens­ge­gen­stände und son­sti­gen Berech­nungs­fak­toren, die bei der Berech­nung des Pflicht­teils ein­schließlich des Pflicht­teilsergänzungsanspruchs Berück­sich­ti­gung finden.

Auskunft umfasst auch Schenkungen

Der Pflicht­teils­berechtigte hat somit auch Anspruch auf die Auskun­ft über sämtliche Schenkun­gen des Erblassers der let­zten zehn Jahre vor seinem Tod — ein­schließlich behaupteter Anstands- und Pflichtschenkun­gen -, aber auch über einen Zeitraum von zehn Jahren hin­aus, wenn sich der Erblass­er am Schenkungs­ge­gen­stand ein Nießbrauchs- oder son­stiges Nutzungsrecht vor­be­hal­ten hat. War der Erblass­er ver­heiratet und erhielt der Ehe­gat­te eine Schenkung, ist auch diese offen­zule­gen, unab­hängig davon, wie lange sie zurück­liegt. Fern­er hat der Erbe über alle Ver­mö­gensver­fü­gun­gen zu informieren, die eine Aus­gle­ichungspflicht aus­lösen können.

Keine grundsätzliche Pflicht zur Vorlage von Dokumenten

Auch wenn es keine all­ge­meine Verpflich­tung zur Vor­lage von Bele­gen gibt, sollte der auf Auskun­ft in Anspruch genommene Erbe das Nach­lassverze­ich­nis — wann immer möglich — mit nachvol­lziehbaren Bele­gen verse­hen. Diese Vorge­hensweise reduziert das Stre­it­po­ten­tial des oft emo­tions­be­lasteten Ver­hält­niss­es zwis­chen Erben und Pflicht­teils­berechtigten enorm und führt i.d.R. zu ein­er zügi­gen Abwick­lung des Anspruchs.

Das notarielles Nachlassverzeichnis als Besonderheit 

Der Pflicht­teils­berechtigte kann ein notraielles Nach­lassverze­ich­nis ver­lan­gen. Der Notar wird in der Regel im Rah­men der einzu­hole­nen Bankauskün­fte auf die let­zten 10 Jahre zurück­blick­en. So kann der Pflicht­teils­berechtigte indi­rekt eine objek­tive Prü­fung erhal­ten und muss nicht auf die Richtigkeit der Angaben des Erben ver­trauen. Dies gilt ins­beson­dere, wenn der Erbe keine Bankun­ter­la­gen vor­liegt — wozu er auch nicht verpflichtet ist. 

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Antworten auf Fra­gen aus dem Pflichtteilsrecht

Gibt es Fristen, innerhalb derer das Nachlassverzeichnis erstellt und Auskunft gegeben werden muss?

Bei pri­vatschriftlichen Nach­lassverze­ich­nis­sen ist eine Frist von etwa 6 Wochen angemessen. Sofern ein notarielles Nach­lassverze­ich­nis gefordert wird, sollte der Erbe eine Frist von 3–4 Monat­en gewähren.

Hier ist aber auf den jew­eili­gen Einzelfall abgestellt wer­den, so kann die Frist grund­sät­zlich ver­längert werden.

Wie können eventuelle Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Nachlassverzeichnisses zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten gelöst werden?

Außerg­erichtliche Eini­gung: In vie­len Fällen kön­nen Mei­n­ungsver­schieden­heit­en zwis­chen Erben und Pflicht­teils­berechtigten durch Ver­hand­lun­gen und eine außerg­erichtliche Eini­gung gelöst wer­den. Eine solche Eini­gung kann beispiel­sweise bedeuten, dass der Pflicht­teils­berechtigte einen höheren Anteil am Nach­lass erhält, als ihm eigentlich zuste­hen würde.

Medi­a­tion: Eine Medi­a­tion kann eine gute Möglichkeit sein, um Mei­n­ungsver­schieden­heit­en zwis­chen Erben und Pflicht­teils­berechtigten zu lösen. Dabei wird eine unab­hängige, neu­trale Per­son einge­set­zt, um zwis­chen den Parteien zu ver­mit­teln und eine Lösung zu find­en, mit der bei­de Seit­en zufrieden sind.

Schlich­tungsver­fahren: Ein Schlich­tungsver­fahren kann eben­falls eine Möglichkeit sein, um Mei­n­ungsver­schieden­heit­en bezüglich des Nach­lassverze­ich­niss­es zu lösen. Dabei wird ein Schlichter einge­set­zt, der eine Entschei­dung trifft, die für bei­de Parteien bindend ist.

Gerichtliche Auseinan­der­set­zung: Wenn eine außerg­erichtliche Eini­gung, Medi­a­tion oder ein Schlich­tungsver­fahren nicht erfol­gre­ich sind, kann es notwendig sein, eine gerichtliche Auseinan­der­set­zung anzus­treben. Der Pflicht­teils­berechtigte kann dann beispiel­sweise eine Klage auf Auskun­ft­serteilung oder Pflicht­teil­szahlung einreichen.

Welche Konsequenzen hat es, wenn der Erbe falsche oder unvollständige Angaben im Nachlassverzeichnis macht?

Wenn der Erbe falsche oder unvoll­ständi­ge Angaben im Nach­lassverze­ich­nis macht, hat dies in der Regel Kon­se­quen­zen für ihn. Der Pflicht­teils­berechtigte kann dann beispiel­sweise einen Anspruch auf Schadenser­satz oder eine Anfech­tung des Nach­lassverze­ich­niss­es gel­tend machen.

Im Einzel­nen kön­nen fol­gende Kon­se­quen­zen eintreten:

Anfech­tung des Nach­lassverze­ich­niss­es: Der Pflicht­teils­berechtigte kann das Nach­lassverze­ich­nis anfecht­en, wenn es unrichtig oder unvoll­ständig ist. Die Anfech­tung führt dazu, dass das Nach­lassverze­ich­nis in einem gerichtlichen Ver­fahren über­prüft und gegebe­nen­falls kor­rigiert wird.

Schadenser­satz: Wenn der Erbe falsche oder unvoll­ständi­ge Angaben im Nach­lassverze­ich­nis macht und dadurch dem Pflicht­teils­berechtigten ein Schaden entste­ht, kann dieser Schadenser­satz gel­tend machen.

Strafrechtliche Kon­se­quen­zen: Wenn der Erbe vorsät­zlich falsche Angaben im Nach­lassverze­ich­nis macht, kann dies strafrechtliche Kon­se­quen­zen nach sich ziehen. Beispiel­sweise kann er sich wegen Betrugs straf­bar machen.

Es ist daher für den Erben wichtig, das Nach­lassverze­ich­nis sorgfältig und voll­ständig zu erstellen, um eventuelle rechtliche Kon­se­quen­zen zu ver­mei­den. Es emp­fiehlt sich auch, einen Anwalt für Erbrecht zu kon­sul­tieren, um sicherzustellen, dass das Nach­lassverze­ich­nis den geset­zlichen Anforderun­gen entspricht und keine falschen oder unvoll­ständi­gen Angaben enthält.

Emanuel Friedrichs
Emanuel Friedrichs 
2022-06-23
Herr Knoll hat eine super Fachkom­pe­tenz, die er auszus­pie­len weiß!
Manfred Weber
Man­fred Weber 
2022-06-22
Bei Her­rn Knoll genießt man einen ein­wand­freien Ser­vice, ist stets über die aktuelle Sach­lage informiert, und es wird keine Zeit unnötig ver­plem­pert. Ich bin sehr zufrieden.
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Sophia Hartmann 
2022-06-16
Herr Knoll wurde mir von ein­er guten Bekan­nten emp­fohlen, auch mir hat er bei mein­er Sache sehr gut geholfen. Vie­len Dank!
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Sarah Liebermann 
2022-06-15
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Mile­na Huber 
2022-06-14
Ich hätte anfangs nicht gedacht dass es zu solchen Stre­it­igkeit­en nach einem Trauer­fall kom­men kann, aber Herr Knoll hat mich dabei bestens berat­en und unter­stützt. Er war mir eine Riesen­hil­fe, vie­len Dank für alles!
Peter Kienert
Peter Kienert 
2022-06-10
Dankeschön für die kom­pe­tente Beratung, ich fand vor allen Din­gen gut, dass sich so schnell geküm­mert wurde! Freue mich auf die weit­ere Zusammenarbeit.
Jana Krause
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2022-06-09
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Mario Schönfeldt 
2022-05-29
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Tabea Büthe
Tabea Büthe 
2022-05-26
Sehr gute tele­fonis­che Erre­ich­barkeit, und alles ging zügig von­stat­ten. Herr Knoll ist sehr nett. Es ist alles per­fekt gelaufen!
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