Umfang des Auskunftsanspruchs im Rahmen des Pflichtteils
Der Erbe ist dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Doch wie umfangreich ist dieser Auskunftsanspruch?
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Umfang des Auskunftsanspruchs
Allgemeines
Das Gesetz verschafft dem Pflichtteilsberechtigten mit § 2314 BGB einen umfassenden Auskunftsanspruch gegenüber den Erben. Die Erben sind verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Sie haben die für den Erbfall relevanten Vermögenspositionen offenzulegen.
Der Erbe ist zur Auskunft verpflichtet
Erben haben die für den Erbfall relevanten Vermögenspositionen offenzulegen. Dazu gehören zunächst die Aktiva und die Passiva des Nachlasses zum Todestag. Zusätzlich muss aber auch Auskunft erteilt werden über den sogenannten fiktiven Nachlassbestand. Das sind diejenigen Vermögensgegenstände und sonstigen Berechnungsfaktoren, die bei der Berechnung des Pflichtteils einschließlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs Berücksichtigung finden.
Auskunft umfasst auch Schenkungen
Der Pflichtteilsberechtigte hat somit auch Anspruch auf die Auskunft über sämtliche Schenkungen des Erblassers der letzten zehn Jahre vor seinem Tod — einschließlich behaupteter Anstands- und Pflichtschenkungen -, aber auch über einen Zeitraum von zehn Jahren hinaus, wenn sich der Erblasser am Schenkungsgegenstand ein Nießbrauchs- oder sonstiges Nutzungsrecht vorbehalten hat. War der Erblasser verheiratet und erhielt der Ehegatte eine Schenkung, ist auch diese offenzulegen, unabhängig davon, wie lange sie zurückliegt. Ferner hat der Erbe über alle Vermögensverfügungen zu informieren, die eine Ausgleichungspflicht auslösen können.
Keine grundsätzliche Pflicht zur Vorlage von Dokumenten
Auch wenn es keine allgemeine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen gibt, sollte der auf Auskunft in Anspruch genommene Erbe das Nachlassverzeichnis — wann immer möglich — mit nachvollziehbaren Belegen versehen. Diese Vorgehensweise reduziert das Streitpotential des oft emotionsbelasteten Verhältnisses zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten enorm und führt i.d.R. zu einer zügigen Abwicklung des Anspruchs.
Das notarielles Nachlassverzeichnis als Besonderheit
Der Pflichtteilsberechtigte kann ein notraielles Nachlassverzeichnis verlangen. Der Notar wird in der Regel im Rahmen der einzuholenen Bankauskünfte auf die letzten 10 Jahre zurückblicken. So kann der Pflichtteilsberechtigte indirekt eine objektive Prüfung erhalten und muss nicht auf die Richtigkeit der Angaben des Erben vertrauen. Dies gilt insbesondere, wenn der Erbe keine Bankunterlagen vorliegt — wozu er auch nicht verpflichtet ist.
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Antworten auf Fragen aus dem Pflichtteilsrecht
Gibt es Fristen, innerhalb derer das Nachlassverzeichnis erstellt und Auskunft gegeben werden muss?
Bei privatschriftlichen Nachlassverzeichnissen ist eine Frist von etwa 6 Wochen angemessen. Sofern ein notarielles Nachlassverzeichnis gefordert wird, sollte der Erbe eine Frist von 3–4 Monaten gewähren.
Hier ist aber auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt werden, so kann die Frist grundsätzlich verlängert werden.
Wie können eventuelle Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Nachlassverzeichnisses zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten gelöst werden?
Außergerichtliche Einigung: In vielen Fällen können Meinungsverschiedenheiten zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten durch Verhandlungen und eine außergerichtliche Einigung gelöst werden. Eine solche Einigung kann beispielsweise bedeuten, dass der Pflichtteilsberechtigte einen höheren Anteil am Nachlass erhält, als ihm eigentlich zustehen würde.
Mediation: Eine Mediation kann eine gute Möglichkeit sein, um Meinungsverschiedenheiten zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten zu lösen. Dabei wird eine unabhängige, neutrale Person eingesetzt, um zwischen den Parteien zu vermitteln und eine Lösung zu finden, mit der beide Seiten zufrieden sind.
Schlichtungsverfahren: Ein Schlichtungsverfahren kann ebenfalls eine Möglichkeit sein, um Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Nachlassverzeichnisses zu lösen. Dabei wird ein Schlichter eingesetzt, der eine Entscheidung trifft, die für beide Parteien bindend ist.
Gerichtliche Auseinandersetzung: Wenn eine außergerichtliche Einigung, Mediation oder ein Schlichtungsverfahren nicht erfolgreich sind, kann es notwendig sein, eine gerichtliche Auseinandersetzung anzustreben. Der Pflichtteilsberechtigte kann dann beispielsweise eine Klage auf Auskunftserteilung oder Pflichtteilszahlung einreichen.
Welche Konsequenzen hat es, wenn der Erbe falsche oder unvollständige Angaben im Nachlassverzeichnis macht?
Wenn der Erbe falsche oder unvollständige Angaben im Nachlassverzeichnis macht, hat dies in der Regel Konsequenzen für ihn. Der Pflichtteilsberechtigte kann dann beispielsweise einen Anspruch auf Schadensersatz oder eine Anfechtung des Nachlassverzeichnisses geltend machen.
Im Einzelnen können folgende Konsequenzen eintreten:
Anfechtung des Nachlassverzeichnisses: Der Pflichtteilsberechtigte kann das Nachlassverzeichnis anfechten, wenn es unrichtig oder unvollständig ist. Die Anfechtung führt dazu, dass das Nachlassverzeichnis in einem gerichtlichen Verfahren überprüft und gegebenenfalls korrigiert wird.
Schadensersatz: Wenn der Erbe falsche oder unvollständige Angaben im Nachlassverzeichnis macht und dadurch dem Pflichtteilsberechtigten ein Schaden entsteht, kann dieser Schadensersatz geltend machen.
Strafrechtliche Konsequenzen: Wenn der Erbe vorsätzlich falsche Angaben im Nachlassverzeichnis macht, kann dies strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Beispielsweise kann er sich wegen Betrugs strafbar machen.
Es ist daher für den Erben wichtig, das Nachlassverzeichnis sorgfältig und vollständig zu erstellen, um eventuelle rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Es empfiehlt sich auch, einen Anwalt für Erbrecht zu konsultieren, um sicherzustellen, dass das Nachlassverzeichnis den gesetzlichen Anforderungen entspricht und keine falschen oder unvollständigen Angaben enthält.
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