Ihr Fachanwalt für Erbrecht

Erste Schritte nach einem Todesfall

Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. Fachanwalt für Agrarrecht u. Fachanwalt für Erbrecht

Der Verlust eines geliebten Menschen ist ein schwerer Schicksalsschlag. In dieser Situation ist es oft schwer ausreichend Zeit zur Treuer zu finden, denn oft gilt es viel zu regeln. Damit Sie in der ersten Phase nach dem Todesfall wissen auf was Sie achten müssen und was Sie regeln sollten, soll der folgende Text eine erste orientierung sein.

Was ist zu tun im Todesfall

Informieren Sie die nahen Angehörigen, diese können Ihnen ggf. eine erste Stütze sein. Ist der Erblasser nicht im Krankenhaus verstorben, so müssen Sie einen Artz verständigen, damit dieser den Totenschein ausstellen kann. Zu beachten ist hierbei, dass ein Notarzt lediglich einen vorläufigen Totenschein ausstellen darf. Am bessten verständigen Sie den Hausartzt des Verstorbenen.

Sie sollten sich frühzeitig einen Bestatter kontaktieren. Ist der Erblasser zu Hause verstorben, stehen Ihnen grds. 3 Tage zur verfügung, um sich von dem Toten zu verabschieden. Dies wissen die Bestatter aber auch in der Regel, es ist aber oft sehr hilfreich, wenn man im Vorfelde sich mit dem Bestatter zusammen setzt, um die wichtigsten Fragen durch zu gehen.

Der Bestatter nimmt Ihnen dabei auch wichtige Schritte ab, so beantragen die Bestatter meist die Sterbeurkunde. Hierfür ist es wichtig, dass Sie dem Bestatter den Totenschein, Personalausweis, Krankenversicherungskarte, Heiratsurkunde (ggf. auch das Scheidungsurteil), Geburtsurkunde des Verstorben und ein Nachweis der Rentenversicherung aushändigen können.

Für die Beauftragung des Bestattes sind grundsätzlich die nächsten Angehörigen bzw. der Ehegatte zuständig, da diesen die sog. Bestattungspflicht trifft.

Die Sterbeurkunde ist in der Regel spätestens drei Tage nach dem Tod bei dem Standesamt der Gemeinde in der der Verstorbene gestorben ist zu beantragen. Ggf. können auch noch folgende Unterlagen erfoderlich sein; Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners, ggf. Geburtsurkunde der lebenden minderjährigen Kinder des Verstorbenen.

Sie sollten auch schon frühzeitig die Versicherungsunterlagen des Verstorbenen sichten. Ungeachtet von etwaigen Kündigungen sind insbesondere bei Lebensversicherungen und Sterbegeldversicherungen sehr kurze Fristen gesetz, in denen der Tod des Versicherungsnehmers angezeigt werden muss. 

Lebte der Verstorbene im Pflegeheim, so endet die Zahlungspflicht grds. mit dem Tod des Erblassers. Hier sollte mit dem Heim aber abgeklärt werden, bis wann das Zimmer zu räumen ist. 

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf!

Bitte aktiviere JavaScript in deinem Browser, um dieses Formular fertigzustellen.
Datenschutz