Nachabfindungsanspruch im Höferecht

Der Nach­abfind­ungsanspruch nach § 13 HöfeO kommt immer dann zum Tra­gen, wenn der Hof­nach­fol­ger inner­halb ein­er bes­timmten Zeitspan­nen zumeist land­wirtschaftliche Flächen aus dem ursprünglichen land­wirtschaftlichen Betrieb veräußert. Aber auch bei der Veräußerung von Hofin­ven­tar bzw. ‑zube­hör oder der nicht land­wirtschaftlichen Nutzung kann dem weichen­den Erben ein Nach­abfind­ungsanspruch zuste­hen. Wir berat­en Sie bei der Durch­set­zung dieser Ansprüche oder zeigen Ihnen Wege auf, dies im Vor­feld eines Hofüber­las­sungsver­frag inter­essents­gerecht zu regeln. 

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Nachabfindung nach § 13 HöfeO

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Sobald der Hof­nach­fol­ger Hand­lun­gen vorn­immt, die nach § 13 HöfeO einen Nach­abfind­ungsanspruch begrün­den ste­ht den weichen­den Erben ein sog. Auskun­ft­srecht zu. Im Rah­men des Auskun­ft­sanspruchs ist der weichende Erbe über Ver­fü­gun­gen über land­wirtschaftliche Flächen etc. zu informieren. Diese Auskun­ft­sansprüche sind nicht sel­ten bestandteil ein­er sog. Auskun­ft­sklage gegen den Hofnachfolger.

Anhand der Auskün­fte kann der weichende Erbe sodann sein Nach­abfind­ungsanspruch berech­nen. Hier­bei hat er sich jedoch bere­its aus dem Hofver­mö­gen sta­mende Zuwen­dun­gen entsprechend anrech­nen zu lassen. Nicht sel­ten sind auch Regelun­gen aus dem Hofüber­las­sungsver­trag entsprechend zu berück­sichti­gen, die meist über den Geset­zeswort­laut hin­aus gehen.

Bei Fra­gen zu Nach­abfind­ungsansprüchen ste­hen wir Ihnen gerne bera­tend zur Seite, vere­in­baren Sie zu diesem Zwecke ein­fach einen Ter­min für ein Erstberatungsgespräch.

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