Nachabfindungsanspruch im Höferecht
Der Nachabfindungsanspruch nach § 13 HöfeO kommt immer dann zum Tragen, wenn der Hofnachfolger innerhalb einer bestimmten Zeitspannen zumeist landwirtschaftliche Flächen aus dem ursprünglichen landwirtschaftlichen Betrieb veräußert. Aber auch bei der Veräußerung von Hofinventar bzw. ‑zubehör oder der nicht landwirtschaftlichen Nutzung kann dem weichenden Erben ein Nachabfindungsanspruch zustehen. Wir beraten Sie bei der Durchsetzung dieser Ansprüche oder zeigen Ihnen Wege auf, dies im Vorfeld eines Hofüberlassungsverfrag interessentsgerecht zu regeln.
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Nachabfindung nach § 13 HöfeO
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Sobald der Hofnachfolger Handlungen vornimmt, die nach § 13 HöfeO einen Nachabfindungsanspruch begründen steht den weichenden Erben ein sog. Auskunftsrecht zu. Im Rahmen des Auskunftsanspruchs ist der weichende Erbe über Verfügungen über landwirtschaftliche Flächen etc. zu informieren. Diese Auskunftsansprüche sind nicht selten bestandteil einer sog. Auskunftsklage gegen den Hofnachfolger.
Anhand der Auskünfte kann der weichende Erbe sodann sein Nachabfindungsanspruch berechnen. Hierbei hat er sich jedoch bereits aus dem Hofvermögen stamende Zuwendungen entsprechend anrechnen zu lassen. Nicht selten sind auch Regelungen aus dem Hofüberlassungsvertrag entsprechend zu berücksichtigen, die meist über den Gesetzeswortlaut hinaus gehen.
Bei Fragen zu Nachabfindungsansprüchen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite, vereinbaren Sie zu diesem Zwecke einfach einen Termin für ein Erstberatungsgespräch.
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Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. Fachanwalt für Agrarrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Im Erbrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. beratend zur Seite und übernimmt die rechtliche Vertretung im Höferechtsverfahren vor allen Landwirtschaftsgerichten.
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