Ihr Fachanwalt für Erbrecht

Pflichtteilsanspruch im landwirtschaftlichen Erbrecht

Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. Fachanwalt für Agrarrecht u. Fachanwalt für Erbrecht

Sind der Hofeigentümer und seine Hoferben und weichenden Erben nicht in der Lage, eine interessensgerechte Lösung zu finden, bleibt es dem Hofeigentümer als Erblasser unbenommen, einige Abkömmlinge zu enterben und sie auf diese Weise auf den Pflichtteil zu beschränken.

Enterbung in der Landwirtschaft

Auch der Ehegatte kann vom Erblasser enterbt werden, was aber keinen Einfluss auf einen eventuellen Anspruch auf Zugewinn hat. Der Pflichtteil ist nur ein Zahlungsanspruch, der auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils beschränkt ist. Die Höhe des Pflichtteils ist eine feste gesetzliche Wertung; ein gesetzlicher Erbe soll regelmäßig mindestens in dieser Höhe am Nachlass des Erblassers teilhaben, auch wenn er nicht Miterbe wurde.

Wird der Pflichtteilsberechtigte jedoch Erbe und ist der Wert des ihm zugeteilten Erbes kleiner als der ihm zustehende Pflichtteil, dann hat er Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil in Geld. Der Zusatzpflichtteil steht auch dem Hoferben zu, wenn der übergebene landwirtschaftliche Betrieb vom Wert her den Pflichtteil unterschreitet. Aber auch der weichende Erbe kann einen Zusatzpflichtteil fordern, wenn die im Hofübergabevertrag vereinbarte Abfindung nicht die Höhe des Pflichtteils erreicht.

Aber Achtung! Da bereits die Abwicklung des Hofübergabevertrages als Erbfall bezüglich des Hofes gilt, entstehen auch schon zu diesem Zeitpunkt gesetzliche Abfindungsansprüche.

Der dem Pflichtteilsberechtigten zustehende Anspruch wird auch für den Fall geschützt, dass der Erblasser vor seinem Tode beginnt, Gegenstände aus seinem Vermögen zu verschenken. Diese Verringerung des den Nachlass bildenden Vermögens gleicht der Pflichtteilsergänzungsanspruch aus, denn für die Pflichtteilsberechnung wird der Wert der Geschenke dem im Zeitpunkt des Todes noch vorhandenen Vermögen wieder zugerechnet. Seit 2010 wird der Zurechnungsbetrag im Zeitablauf abgeschmolzen. Liegt die Schenkung weniger als 1 Jahr vor dem Todestag, dann wird sie voll zugerechnet. Für jedes weitere Jahr wird der Zurechnungsbetrag um 1/10 reduziert.

Enterbung, Verjährung und Berechnungsgrundlage: Um den pflichtteilsberechtigten Erben die Teilhabe an dem Nachlass zu sichern, hat das Erbrecht die Voraussetzungen für eine Entziehung des Erbteils sehr streng gefasst.

Seit 2010 kommt eine Entziehung nur noch in Betracht, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, seinem Ehegatten, einem Abkömmling oder einer ihm ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet oder wenn der Pflichtteilsberechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen die vorstehenden Personen schuldig macht. Daneben reicht es aus, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Unterhaltspflicht böswillig verletzt, die er dem Erblasser gegenüber laut Gesetz hat oder wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden ist und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Pflichtteilsansprüche einschließlich Zusatzpflichtteil und Ergänzungspflichtteil verjähren innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem der Pflichtteilsberechtigte von seinem Anspruch erfahren hat. Dies gilt auch für Zusatzpflichtteile im Zusammenhang mit einem Hofüberlassungsvertrag. Bezüglich Hofesvermögen und hoffreiem Vermögen können damit unterschiedliche Pflichtteilsansprüche und Verjährungsfristen bestehen.

Zugunsten der Übernehmer landwirtschaftlicher Unternehmen in Form von Landgütern oder Höfen hat der Gesetzgeber bestimmt, dass bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der Wert des Landguts beziehungsweise des Hofes grundsätzlich nicht mit dem Verkehrswert, sondern mit dem Ertragswert beziehungsweise mit dem Hofeswert, das heißt mit dem anderthalbfachen Einheitswert anzusetzen ist. Ansprüche auf Abfindungen für weichende Erben, (Zusatz-)Pflichtteile und Nachabfindungen müssen bei jeder Regelung, die den Übergang des landwirtschaftlichen Betriebs auf die nächste Generation sicherstellen sollen, bedacht und aufeinander abgestimmt werden. Wenn Erblasser, Hofnachfolger und weichende Erben bei dem Interessenausgleich zusammenwirken, dann wird die Unternehmensnachfolge in der Landwirtschaft für alle Beteiligten gelingen.

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf!

Bitte aktiviere JavaScript in deinem Browser, um dieses Formular fertigzustellen.
Datenschutz