Steuerfreies selbstgenutztes Familienheim – Was Sie wissen müssen
Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. Fachanwalt für Erbrecht
Wer ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung besitzt, möchte häufig, dass diese Immobilie im Erbfall möglichst steuerfrei an die Familie weitergegeben wird.
Viele wissen jedoch nicht: Das Familienheim kann unter bestimmten Bedingungen tatsächlich komplett steuerfrei vererbt oder verschenkt werden. Die Voraussetzungen sind jedoch klar geregelt – und ein Fehler kann teuer werden.
Die Erbschaftsteuer fällt normalerweise an, wenn Vermögen – auch Immobilien – vererbt oder verschenkt wird. Doch das selbstgenutzte Familienheim ist eine Ausnahme:
§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG regelt die Steuerbefreiung unter bestimmten Bedingungen.
Die Steuerbefreiung gilt grundsätzlich für:
Damit die Immobilie steuerfrei übertragen werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Wer innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall aus dem Familienheim auszieht, verliert rückwirkend die Steuerbefreiung – außer, es liegen zwingende Gründe (z. B. Pflegebedürftigkeit) vor.
Das Modell gilt nicht nur im Erbfall, sondern auch bei lebzeitiger Schenkung an Ehepartner – sofern die Immobilie weiterhin selbst genutzt wird. Hier kann es sinnvoll sein, rechtzeitig mit einer professionellen Gestaltung zu beginnen.
Das steuerfreie Familienheim ist eine der effektivsten Möglichkeiten, Vermögen innerhalb der Familie zu erhalten – ohne steuerliche Belastung. Entscheidend ist aber die genaue Prüfung der Nutzungsdauer, Wohnfläche und der Form der Übertragung. Schon kleine Fehler können zur Steuerpflicht führen.
Lassen Sie uns gemeinsam eine klare, maßgeschneiderte Strategie für Ihre Vermögensnachfolge entwickeln.
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