
Ihr Fachanwalt für Erbrecht
Steueroptimierung durch Vorbehaltsnießbrauch
Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. Fachanwalt für Agrarrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Bereits zu Lebzeiten besteht in Familien die Absicht, Vermögen frühzeitig auf die nachfolgende Generation zu übertragen. Dabei soll die übertragende Generation — in der Regel die Eltern — wirtschaftlich abgesichert werden. Dies wird in derartigen Konstellationen meist durch die Vereinbarung eines Nießbrauchrechts erreicht.
Vorweggenommene Erbfolge
Die Vereinbarung eines Nutzungsrechts, soll der übertragenen Generation die Erträge des übertragenen Vermögens weiterhin zustehen. Aus Erbschaftssteuerlichersicht mindert das Nutzungsrecht die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer. So können Freibeträge mehrfach genutzt werden, wenn die Schenkung und der Erbfall länger als 10 Jahre auseinanderliegen.
Bei einer solchen Gestaltung steigt der Kapitalwert des Nutzungsrechts und somit auch der schenkungssteuerliche Vorteil, je jünger der Übertragende ist. Mit versterben des Nutzungsberechtigten erlischt der Nießbrauch, dies führt zu keiner Steuerkorrektur. Somit bleibt die bei Vereinbarung des Nießbrauchs vorgenommene Minderung der Steuer durch das Nutzungsrecht regelmäßig erhalten.
Einkommenssteuerlich können sich durch die Zurechnung von Mieteinnahmen aus einer übertragenen Immobilie bei dem Übertragenen steuerliche Vorteile ergeben, wenn der persönliche Einkommensteuersatz des Übertragenen niedriger ist als er Steuersatz des Übernehmers.
Beispiel: Ein 67 Jahre alter Vater überträgt eine seit 15 Jahre in seinem Eigentum stehende vermietete Wohnung an seine Tochter. Der Vater behält sich ein lebenslanges Nutzungsrecht an dem Gebäude vor, nachdem ihm die laufenden Mieteinnahmen an der Wohnung zustehen.
Maßgeblicher Steuerwert Gebäude | 1.000.000,00 Euro |
Der Jahreswert der Nutzung ist niedriger als die Mieteinkünfte und beträgt gem. § 16 BewG | 54.000,00 Euro |
Kapitalwert der lebenslänglichen Nutzung Immobillienquote | ./. 680.000,00 Euro |
Schenkungssteurliche Bemessungsgrundlage | 320.000,00 Euro |
Persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG | 400.000,00 Euro |
Steuer | 0,00 Euro |
Ohne Vereinbarung eines Nießbrauchs: (1.000.000,00 Euro ./. 400.000,00 Euro) x 15 % | 90.000,00 Euro |