Ihr Fachanwalt für Erbrecht

Gestaltung der Unternehmensnachfolge

Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. Fachanwalt für Agrarrecht u. Fachanwalt für Erbrecht

Die Unternehmensnachfolge: Zum Nachlass gehört oft nicht nur das Privatvermögen des Erblassers, sondern auch betriebliches Vermögen. Immer wieder sehen sich die Erben und Geschäftsführer von Unternehmen mit kaum lösbaren Schwierigkeiten konfrontiert, wenn der Geschäftsinhaber verstirbt. So stellt sich zunächst die Frage, ob und wie Betriebsvermögen vererbt werden kann.

Von Todes Wegen Zu Lebzeiten

Dabei ist die Gestaltung der Unternehmensnachfolge im Erbrecht von der einen zur nächsten Generation sowohl aus wirtschaftlichen als auch juristischen Gründen sehr wichtig. Denn gerade bei den Unternehmen hängt von den richtigen Entscheidungen die Zukunft des ganzen Unternehmens ab. Daher ist hier bereits von Anfang an rechtliche Beratung unerlässlich.

Letztlich kann der Unternehmer nur durch eine rechtlich vernünftige Erbregelung verhindern, dass im Wege der gesetzlichen Bestimmungen im Erbrecht ungeeignete Erben zu Unternehmensnachfolgern werden. Bei der gesetzlichen Erbfolge kann es zu nicht bedachten Kollisionen mit Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen kommen. Daher sind die letztwilligen Verfügungen im Rahmen der Unternehmensnachfolge auch immer mit den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen abzustimmen.

Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Personengesellschaft (GbR, oHG, KG) oder um eine Kapitalgesellschaft (GmbH), ist zu differenzieren: Bei Personengesellschaften ist nämlich zunächst anhand des Gesellschaftsvertrages zu überprüfen, ob die Gesellschaftsanteile überhaupt vererbbar sind – daher ist ggf. eine Anpassung vorzunehmen – und an wen sie vererbt werden können. Nur wenn die Vererbbarkeit zugelassen ist, gehen die Erbteile auf den oder die Erben über. Im Falle einer Erbengemeinschaft von mehreren Erben kommt es dann jedoch zu der Besonderheit, dass die Gesellschaftsanteile an der Personengesellschaft nicht in das gesamthänderisch gebundene Vermögen der Erbengemeinschaft fallen, sondern der Geschäftsanteil unmittelbar den Erben – entsprechend deren Erbquoten – zufällt. Anders ist dies bei Kapitalgesellschaften, hier steht der Anteil an der Kapitalgesellschaft der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zu. Er wird somit von mehreren Miterben gemeinschaftlich gehalten und verwaltet.

Handelt es sich um ein Unternehmen eines Einzelkaufmanns, führt dies zu keinen Besonderheiten bei der Vererbung. Das Unternehmen geht vielmehr wie das Privatvermögen des Erblassers auf den oder die Erben über.

Bei der Unternehmensnachfolge ist zunächst die Frage des geeigneten Nachfolgers zu klären. Dabei muss das Unternehmen nicht immer zwangsläufig auf ein Familienmitglied übertragen werden. In Betracht kommen auch leitende Angestellte des Betriebes oder aber auch qualifizierte firmenfremde Personen. Sofern die Nachfolge in der Familie stattfindet, ist im Regelfall zu empfehlen, dass dem Nachfolger das Unternehmen als Ganzes zugewendet wird. Denn das Entstehen einer Erbengemeinschaft sollte grds. vermieden werden; dies führt meist zu einer Zerschlagung des Unternehmens.

Denkbar ist auch, die Nachfolge bereits zu Lebzeiten stattfinden zu lassen. So kann der Erblasser bereits Unternehmensanteile teilweise oder ganz auf den Nachfolger übertragen, z.B. durch Kaufvertrag oder Schenkung. Bei der Schenkung bestünde dann auch die Möglichkeit der Einräumung eines Widerrufs, für den Fall, dass sich der Nachfolger als ungeeignet erweist.

Ein Mittel, um die entstehende Erbschaftsteuer bei der Unternehmensnachfolge im Erbrecht zu senken, ist insbesondere die richtige Wahl der Rechtsform, die Errichtung einer Familienstiftung und die richtige Strukturierung des Betriebsvermögens. Ferner sollte auf eine klare Formulierung im Testament geachtet werden, da dies in der Praxis oft zu ungewollten Konsequenzen führen kann, sollte der Wille des Erblassers nicht klar erkennbar sein.

Stellt das Unternehmen den wesentlichen Vermögenswert des Erblassers dar und soll dieser Wert z.B. nur auf eines von mehreren Kindern übergehen, kann es zu einer Enterbung der anderen Kinder kommen. Daher sind im Rahmen der Unternehmensnachfolge auch etwaige Pflichtteilsansprüche der Erben zu beachten, da die Pflichtteilsberechtigten sofort mit Eintritt des Erbfalls ihren Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen können, was aber gerade zu finanziellen Engpässen bei Unternehmen führen kann.

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