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Verzicht auf Hofabfindungsansprüche

Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. Fachanwalt für Agrarrecht u. Fachanwalt für Erbrecht

In Hofüberlassungsverträgen finden sich oftmals Klauseln, in denen ein weichender Erbe erklärt, er sei vom elterlichen Vermögen völlig abgefunden und habe keine Erb- und Pflichtteilsansprüche mehr zu stellen. Es sind auch Konstellationen denkbar, in denen die weichenden Erben auf Abfindungsansprüche verzichten, um die Wirtschaftsfähigkeit des Hofes nicht zu gefährden.

Verzicht Hofabfindungsansprüche

Spätestens wenn der Hofnachfolger Land verkauft oder eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung ausübt, stellt sich dem weichenden Erben die Frage, ob er lediglich auf Ansprüche nach § 12 HöfeO verzichtet hat oder ob der Verzicht auch die Nachabfindungsansprüche des § 13 HöfeO betrifft. Erfolgt die Verzichtserklärung im Rahmen einer wirksamen Erb- und Pflichtteilsverzichtserklärung, so ist davon auszugehen, dass auf sämtliche Abfindungsansprüche verzichtet wird, mithin auch auf Nachabfindungsansprüche.

Denn Abfindungs- und Ergänzungsansprüche nach § 13 HöfeO stehen nur den nach § 12 Berechtigten und damit in erster Linie den Pflichtteilsberechtigten zu. Ein Erbverzicht beseitigt die Erbenstellung und Pflichtteilsberechtigung und ändert mithin unmittelbar die gesetzliche Erbfolge. Damit geht auch jede Grundlage für Abfindungs- und Nachabfindungsansprüche verloren. In der Regel stellen Übergabevertrag und Erbverzicht zwei verschiedene Rechtsinstitute dar. Allerdings finden sich in notariellen Urkunden nicht selten unklare Formulierungen, die auszulegen sind.

So hat das OLG Hamm in einer Entscheidung ausgeführt, dass eine Klausel im Rahmen eines Übergabevertrages als vollständiger Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht auszulegen ist. Es führte hierzu unter anderem aus: Wenngleich der Begriff des Erbverzichts nicht ausdrücklich verwendet werde, könne ein solcher angenommen werden, wenn den Willen der Vertragsschließenden eindeutig zu entnehmen sei, dass ein solcher gewollt ist. Nicht nur nach dem subjektiven Willen, vielmehr auch nach dem objektiven Erklärungswert sei die Erklärung nicht anders aufzufassen. Diese Ausführungen des OLG Hamm sollen verdeutlichen, dass auch im Rahmen von Hofüberlassungsverträgen auf eine eindeutige Formulierung geachtet werden sollte.

Liegt keine wirksame Erbverzichtserklärung vor, ist davon auszugehen, dass in dem bloßen Verzicht auf Zahlung einer Hofabfindung, lediglich ein Verzicht auf den Anspruch nach § 12 HöfeO zu sehen ist.Diese Erklärungen sollen dabei lediglich zur Folge haben, dass der Miterbe nicht mehr berechtigt ist, gegenüber dem Hofnachfolger etwaige Abfindungsansprüche geltend zu machen. Dabei ist in der Regel nur der Abfindungsanspruch aus § 12 HöfeO betroffen. Der Verzicht schlägt in der Regel nicht auf § 13 HöfeO durch, da für die Abgabe einer Erklärung mit so einschneidenden Rechtsfolgen in der Regel keine Veranlassung besteht.

Daneben ist es natürlich auch möglich, auch auf Nachabfindungsansprüche zu verzichten. Allerdings sind derartige Regelungen stets restriktiv zu interpretieren. Verzichtet ein weichender Erbe z.B. im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches auf Nachabfindungsansprüche, so wird dieser ggf. nach § 779 BGB unwirksam sein, wenn der Pflichtige später Erlöse erzielt, mit denen in der Höhe, in der sie angefallen sind, keiner der am Vergleich Beteiligten gerechnet hatte. Im Rahmen von Abfindungsvereinbarungen in Hofüberlassungsverträgen ist dagegen denkbar, dass ein Fall der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB vorliegt. Unterstellt man, der Hofnachfolger verkauft den Hof bereits nach 6 Jahren, dann wäre vorliegend trotz Verzichts auf Nachabfindungsansprüchen eine Anpassung des Abfindungsvertrages denkbar. Dies betrifft dann aber ausschließlich den Abfindungsvertrag, nicht einen möglichen Erbverzicht.

Fazit: Es ist somit auch im Rahmen eines Hofüberlassungsvertrages stets zu prüfen, ob es sich bei dem Verzicht um einen Erbenverzicht im Sinne des § 2346 BGB handelt oder ob eine bloße Abfindungserklärung vorliegt. Dabei ist stets auf eine eindeutige Formulierung zu achten. In der Regel sollte explizit aufgenommen werden, dass von dem Verzicht gerade keine Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO betroffen sein sollen.

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