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Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuches

Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. Fachanwalt für Agrarrecht u. Fachanwalt für Erbrecht

Obwohl ein Hofvermerk im Grundbuch vorhanden ist, kann die Hofeigenschaft entfallen sein. Dies hat zur Folge, dass trotz eingetragenen Hofvermerks die Höfeordnung keine Anwendung mehr findet. Dabei erfordert die Entscheidung ob die Hofeigenschaft wegefallen ist, grundsätzlich eine Gesamtwürdigung aller Umstände.

Wegfall Hofeigenschaft

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine landwirtschaftliche Betriebseinheit dauerhaft aufgelöst war, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf an, ob eine Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Betriebes durch einen möglichen Hoferben hinreichend sicher zu erwarten sei. Ein bereits dauerhaft aufgelöster Betrieb könne nicht wiederangespannt werden. 

Ein solcher Betrieb kann nicht nach höferechtlichen Grundsätzen vererbt werden. Es spielt keine Rolle, ob im Zeitpunkt des Erbfalls ein potentieller Hoferbe zur Verfügung steht, der zur Wiederaufnahme des Hofs bereit und in der Lage ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein möglicher Hoferbe willens und in der Lage ist, den Betrieb wieder anzuspannen. 

Neben Indizien wie ein Sanierungsstau an den vorhanden Gebäuden und eine Zerstückelteverpachtung der Flächen ist insbesondere der Wille des Erblassers, dass von seiner Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden kann oder soll.

Nur ein nach dem Willen des Erblassers lediglich ruhender Betrieb kann wiederangespannt werden. Hat der Erblasser in objektiv nachvollziehbarer Weise den Betrieb nur vorübergehend eingestellt, vererbt sich der Hof auch dann nach der Höfeordnung, wenn der Hoferbe den Betrieb nicht wieder aufnehmen will. 

Die Beurteilung der Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Erbfalls ist dabei objektiv zu bewerten und kann nicht unterschiedlich nach der Person des möglichen Hoferben bejaht oder verneint werden. Das Bestehen oder der Wegfall der Betriebseinheit erfordert eine Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Tatsachen. 

Der Wille des Erblassers soll aber dann keine Entscheidung mehr haben, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls bei realistischer Betrachtungsweise keine Anhaltspunkte mehr gegeben sind, die annehmen lassen, dass der Betrieb in Zukunft wieder aufgenommen werden kann. Hier spielt dann insbesondere die Frage eine Rolle, ob das Wiederanspannen durch die Erträge des Hofes getragen werden können. 

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