Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs
Der sog. Hofvermerk ist eine wiederlegbare Vermutung der Hofeigenschaft, die jedoch außerhalb des Grundbuchs entfallen sein kann.
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Wegfall der Hofeigenschaft
Löschung des Hofvermeks
Der Hofeigentümer hat grundsätzlich die Möglichkeit trotz der vorliegenden Voraussetzungen der Hofeigenschaft den Hofvermerk aus dem Grundbuch löschen zu lassen und somit die Hofeigenschaft entfallen zu lassen.
Dies ist in der Regel zu empfehlen, wenn kein wirtschaftsfähiger Hoferbe vorliegt und im Vorfelde rechtliche Streitigkeiten vermieden werden sollen. Der Betrieb vererbt sich somit nicht nach der Höfeordnung, sondern nach den allgemeinen Bestimmungen des BGB.
Die Löschung des Hofvermerks hat ausschließlich erbrechtliche Auswirkungen. Aus steuerlichen Gründen hat die Löschung des Hofvermerks keine Auswirkungen.
Wegfall der Hofeigenschaft
Der Hofvermerk ist grundsätzlich wiederlegbar. Somit kann die Hofeigenschaft, trotz vorhandem Hofvermerk entfallen sein. In der Regel entfällt die Hofeigenschaft, wenn die landwirtschaftliche Nutzung endgültig eingestellt wurde.
Dies wird in der Praxis angenommen, wenn die landwirtschaftlichen Flächen seit längere Zeit verpachtet sind und/oder kein Inventar mehr vorhanden ist.
Auch kann eine fehlende Hofstelle ein Anhaltspunkt sein. Dies ist auch dann in der Regel anzunehmen, wenn die Hofgebäude einen erheblichen Investizionsstau aufweist, der ein Wiederanspannen unwahrscheinlich macht.
Daneben können weitere Indizien gegen eine Hofeigenschaft i.S.d. Höfeordnung sprechen.
Wirtschaftsfähigkeit
Zu Beachten ist, dass das Landwirtschaftsgericht im Rahmen der Genehmigung eines Hofüberlassungsvertrages neben der Hofeigenschaft auch immer die Wirtschaftsfähigkeit des Hofübernehmers prüft.
Liegt diese nicht vor, so kann auch aus diesem Grunde eine Übertragung bzw. Vererbung nach der Höfeordnung entfallen.
Feststellungsverfahren
Der Wegfall der Hofeigenschaft kann durch eine berechtigte Person im Rahmen eines Feststellungsverfahrens vor dem Landwirtschaftsgericht festgestellt werden.
Dabei ist zu bBeachten, dass das LAndwirtschaftsgericht bezüglich der Frage der Hofeigenschaft ausschließlich zuständig ist. So sind die ordentlichen Gerichte an die Entscheidung des Landwirtschaftsgericht gebunden.
Wiederanspannen des Betriebes
Ungeachtet des Entfalls der Hofeigenschaft, kann es im Einzelfall zu einem Wiederanspannen des landwirtschaftlichen Betriebes kommen. Hier ist nicht selten auf den Willen des Hoferblassers abzustellen. Es ist mithin danach zu Fragen, ob der Hoferblasser davon ausgegangen ist, dass von seinem Betrieb nie wieder Landwirtschaft ausgeübt wird oder nicht.
In der Praxis ist dabei zudem immer nach dem Bewirtschaftungskonzept zu fragen. Ein Wiederanspannen des Betiebes erfordert in der Regel nicht unerhebliche wirtschaftliche Anstrengungen. Dabei müssen die Mittel des Wiederanspannens aus den Mitteln des Betriebes getragen werden. Der Betrieb muss mithin die Mittel selbst erwirtschaften können.
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Antworten auf Fragen aus dem Höferecht
Wann ist ein Hof ein Hof Wen i.S.d. Höfeordnung?
Eine Besitzung, die einen Wirtschaftswert von weniger als 10.000 Euro, mindestens jedoch von 5.000 Euro hat, wird Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.
Wann entfällt die Hofeigenschaft?
Für den entfall der Hofeigenschaft sind mehrere Indizien erforderlich, aus denen sich letzlich ergibt, dass die landwirtschaftliche Nutzung endgültig eingestellt wurde.
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