Wirksamkeitsanforderungen eines Nachtrags im Erbrecht
Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M. Fachanwalt für Erbrecht
Viele Erblasser möchten ihre Nachfolgeplanung anpassen, wenn sich die Lebensumstände ändern – sei es durch neue Familienkonstellationen, steuerliche Erwägungen oder den Erwerb weiterer Vermögenswerte. Häufig wird dann ein Nachtrag zum Testament oder Erbvertrag errichtet. Doch wann ist ein solcher Nachtrag wirksam, und welche Formvorschriften sind zwingend zu beachten?
Nutzen Sie unsere Nachlass-Checkliste 360° und prüfen Sie, ob Ihre letztwilligen Verfügungen formwirksam und rechtssicher gestaltet sind.
Lebenssituationen verändern sich: Kinder heiraten, Unternehmen wachsen, Immobilien werden erworben oder veräußert. Wer ein Testament errichtet hat, stellt oft Jahre später fest, dass bestimmte Regelungen angepasst werden müssen. Hier bietet sich ein Nachtrag an – aber nur, wenn er rechtssicher erfolgt.
Die Wirksamkeit eines Nachtrags richtet sich nach den §§ 2247 ff. BGB für Testamente und §§ 2274 ff. BGB für Erbverträge. Maßgeblich ist, dass die gleiche Form eingehalten wird wie beim ursprünglichen Dokument:
Ein Nachtrag ohne die erforderliche Form ist nichtig und entfaltet keinerlei Rechtswirkung.
Nachträge können sinnvoll sein – sie sind jedoch nur wirksam, wenn die Formvorschriften strikt eingehalten werden. Wer hier Fehler macht, riskiert Streit unter den Erben und die Unwirksamkeit der gesamten Nachfolgeplanung.
👉 Vereinbaren Sie eine Nachfolge-Klarheits-Session, um sicherzustellen, dass Ihre Nachträge rechtssicher gestaltet und steuerlich optimal eingebunden sind.
Vermeiden Sie formunwirksame Nachträge und sichern Sie Ihre Nachfolge: Vereinbaren Sie jetzt Ihre Nachfolge-Klarheits-Session mit unseren Experten.
Um Ihnen ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn Sie diesen Technologien zustimmen, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn Sie die Einwillligung nicht erteilen oder zurückziehen, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
